Language of document : ECLI:EU:C:2013:577

Rechtssache C‑661/11

Martin y Paz Diffusion SA

gegen

David Depuydt
und

Fabriek van Maroquinerie Gauquie NV

(Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation [Belgien])

„Marken – Richtlinie 89/104/EWG – Art. 5 – Zustimmung des Inhabers einer Marke zur Benutzung eines mit dieser identischen Zeichens durch einen Dritten – Im Rahmen einer geteilten Verwertung erteilte Zustimmung – Möglichkeit des Inhabers, die geteilte Verwertung zu beenden und die ausschließliche Benutzung seiner Marke wieder aufzunehmen“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 19. September 2013

1.        Vorabentscheidungsverfahren – Zulässigkeit – Voraussetzungen – Fragen, die einen Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits aufweisen

(Art. 267 AEUV)

2.        Rechtsangleichung – Marken – Richtlinie 89/104 – Rechte aus der Marke – Zustimmung des Inhabers einer Marke zur Benutzung eines mit dieser identischen Zeichens durch Dritte – Im Rahmen einer geteilten Verwertung der Marke erteilte Zustimmung – Recht des Inhabers, die geteilte Verwertung zu beenden und die ausschließliche Benutzung seiner Marke wieder aufzunehmen

(Richtlinie 89/104 des Rates, Art. 5)

1.        Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnrn. 42, 43)

2.        Art. 5 der Ersten Richtlinie 89/104 über die Marken steht dem entgegen, dass einem Markeninhaber, der im Rahmen einer geteilten Verwertung mit einem Dritten der Benutzung von mit seinen Marken identischen Zeichen durch diesen Dritten für bestimmte Waren der Klassen, für die diese Marken eingetragen sind, zugestimmt hatte und nun nicht mehr zustimmt, jegliche Möglichkeit genommen wird, diesem Dritten sein ausschließliches Recht aus diesen Marken entgegenzuhalten und es für Waren, die mit denen des Dritten identisch sind, selbst auszuüben.

Was die sich aus Art. 5 der Richtlinie 89/104 ergebenden Beschränkungen des ausschließlichen Rechts als solchem angeht, so wird dieses gewährt, um dem Markeninhaber den Schutz seiner spezifischen Interessen als Inhaber dieser Marke zu ermöglichen, d. h. um sicherzustellen, dass diese Marke ihre Funktionen erfüllen kann. Daher muss die Ausübung dieses Rechts auf Fälle beschränkt bleiben, in denen die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten eine der Funktionen der Marke beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann. Zu diesen Funktionen gehört nicht nur die Hauptfunktion der Marke, die Gewährleistung der Herkunft der Ware oder Dienstleistung gegenüber den Verbrauchern, sondern es gehören dazu auch ihre anderen Funktionen wie u. a. die Gewährleistung der Qualität dieser Ware oder Dienstleistung oder die Kommunikations-, Investitions- oder Werbefunktionen.

Zwar kann, wie der Verweis auf das nationale Recht der zivilrechtlichen Haftung im sechsten Erwägungsgrund der Richtlinie 89/104 bestätigt, ein nationales Gericht gegen den Inhaber einer Marke eine Sanktion verhängen oder ihn zum Ersatz des entstandenen Schadens verurteilen, wenn es feststellt, dass der Inhaber unrechtmäßig die Zustimmung beendet hat, mit der er einem Dritten die Benutzung von mit seinen Marken identischen Zeichen erlaubt hat. Doch darf die Feststellung eines solchen Verhaltens nicht dazu führen, dass die geteilte Verwertung dieser Marken aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung länger und für eine unbestimmte Dauer andauert, obwohl bei den betroffenen Gesellschaften für eine solche Verwertung kein gemeinsamer Wille mehr besteht.

(vgl. Randnrn. 58, 61, 62 und Tenor)