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Verbundene Rechtssachen T‑218/03 bis T‑240/03

Cathal Boyle u. a.

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Fischerei – Mehrjährige Ausrichtungsprogramme – Anträge auf Erhöhung der Ziele zur Berücksichtigung von Verbesserungen der Sicherheit – Entscheidung 97/413/EG – Weigerung der Kommission – Nichtigkeitsklage – Zulässigkeit – Befugnis der Kommission“

Leitsätze des Urteils

1.      Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen

(Artikel 230 Absatz 4 EG; Entscheidung 2003/245 der Kommission)

2.      Fischerei – Gemeinsame Strukturpolitik – Mehrjährige Ausrichtungsprogramme

(Entscheidung 97/413 des Rates, Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 9; Entscheidung 2003/245 der Kommission)

1.      Die Entscheidung 2003/245 über die bei der Kommission eingegangenen Anträge auf Erhöhung der MAP-IV-Ziele zur Berücksichtigung von Verbesserungen der Sicherheit, der Navigation auf See, der Hygiene, der Produktqualität und der Arbeitsbedingungen auf Schiffen mit einer Länge über alles von mehr als 12 m betrifft, auch wenn sie an die betroffenen Mitgliedstaaten gerichtet war, eine Reihe von Schiffen, deren Namen alle in Anhang II der Entscheidung enthalten sind. Sie ist daher im Rahmen einer Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 Absatz 4 EG als ein Bündel individueller Entscheidungen anzusehen, von denen jede einzelne die Rechtsstellung der Eigentümer dieser Schiffe berührt.

Denn Zahl und Identität der betreffenden Schiffseigentümer standen schon vor dem Erlass der Entscheidung fest und waren nachprüfbar, und die Kommission konnte wissen, dass ihre Entscheidung ausschließlich die Interessen und die Stellung dieser Eigentümer berührte. Die Entscheidung betrifft somit einen geschlossenen Kreis von Personen, die im Zeitpunkt ihres Erlasses feststanden und deren Rechte die Kommission regeln wollte. Bei dieser Sachlage waren daher die Eigentümer im Verhältnis zu allen anderen Personen in ähnlicher Weise individualisiert wie ein Adressat.

Die Eigentümer der Schiffe sind auch unmittelbar betroffen, da die Kommission als hierfür allein zuständige Behörde endgültig über die Zulässigkeit einer Kapazitätserhöhung bei ganz konkreten Schiffen befindet. Diese Wirkung ergibt sich nur aus der Gemeinschaftsregelung, wobei die Kommission als einzige Behörde befugt ist, Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung 97/413 bezüglich der Ziele und Einzelheiten für die Umstrukturierung des Fischereisektors der Gemeinschaft während des Zeitraums vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 2001 zur Herstellung eines dauerhaften Gleichgewichts zwischen den Beständen und ihrer Nutzung anzuwenden. Die nationalen Behörden verfügen in Bezug auf ihre Verpflichtung, die Entscheidung 2003/245 durchzuführen, über kein Ermessen. Sie haben bei der Zuteilung der zusätzlichen Kapazität im Sicherheitsbereich weder eine Wahl noch einen Spielraum und müssen diese Entscheidung ohne Anwendung weiterer Durchführungsvorschriften rein automatisch durchführen.

(vgl. Randnrn. 47-49, 54, 56-57)

2.      Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung 97/413 bezüglich der Ziele und Einzelheiten für die Umstrukturierung des Fischereisektors der Gemeinschaft während des Zeitraums vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 2001 zur Herstellung eines dauerhaften Gleichgewichts zwischen den Beständen und ihrer Nutzung schreibt keine Begrenzung in Bezug auf das Alter der Schiffe vor, denen eine Kapazitätserhöhung im Sicherheitsbereich gewährt werden kann. Der darin genannte Begriff der Maßnahmen zur Verbesserung bezieht sich nicht auf Verbesserungen bei einem speziellen Schiff, sondern auf die nationale Flotte. Auch ist es zur Erreichung des mit dieser Entscheidung verfolgten Zweckes, die Fischbestände in den Gemeinschaftsgewässern zu erhalten, nicht erforderlich, dass neue Schiffe von der Regelung nach diesem Artikel ausgeschlossen sind.

Daher hat die Kommission dadurch ihre Durchführungsbefugnisse überschritten, dass sie in der Entscheidung 2003/245 über die bei der Kommission eingegangenen Anträge auf Erhöhung der MAP-IV-Ziele zur Berücksichtigung von Verbesserungen der Sicherheit, der Navigation auf See, der Hygiene, der Produktqualität und der Arbeitsbedingungen auf Schiffen mit einer Länge über alles von mehr als 12 m Kriterien zugrunde gelegt hat, die in der einschlägigen Regelung nicht vorgesehen sind.

(vgl. Randnrn. 105, 108-110, 134)