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Klage, eingereicht am 29. Juni 2018 – ITSA/Kommission

(Rechtssache T-396/18)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: International Tax Stamp Association Ltd (ITSA) (Sunbury-on-Thames, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Scanvic)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Delegierte Verordnung (EU) 2018/573 der Kommission vom 15. Dezember 2017 über Kernelemente der im Rahmen eines Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse zu schließenden Datenspeicherungsverträge, die Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 der Kommission vom 15. Dezember 2017 über technische Standards für die Errichtung und den Betrieb eines Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse und den Durchführungsbeschluss (EU) 2018/576 der Kommission vom 15. Dezember 2017 über technische Standards für Sicherheitsmerkmale von Tabakerzeugnissen für nichtig zu erklären.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin einen einzigen Klagegrund geltend, und zwar einen Verstoß gegen Art. 8 des am 12. November 2012 in Seoul angenommenen Protokolls der WHO zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen, der verbiete, dass die Kennzeichnung von Tabakerzeugnissen der Tabakindustrie übertragen werde. Das Protokoll sei zwar noch nicht in Kraft getreten, es sei jedoch von der Europäischen Union geschlossen und unterzeichnet worden, was es ihr verbiete, Rechtsakte zu erlassen, die ihm widersprächen.

Ferner macht sie geltend, dass die Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (ABl. 2014, L 127, S. 1), auf deren Grundlage die im vorliegenden Fall angefochtene Verordnung erlassen worden sei, dahin ausgelegt werden könne und müsse, dass sie mit dem oben genannten Protokoll vereinbar sei, obwohl die Richtlinie nicht ausdrücklich verbiete, die in Rede stehenden Kennzeichnungen der Tabakindustrie zu übertragen.

Falls diese Auslegung nicht möglich sei, würde die Richtlinie selbst gegen das Protokoll und damit gegen die europäischen Verträge verstoßen.

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