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Beschluss des Gerichts vom 16. Mai 2019 – ITSA/Kommission

(Rechtssache T-396/18)1

(Nichtigkeitsklage – Angleichung der Rechtsvorschriften – Herstellung, Aufmachung und Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen – Errichtung und Betrieb eines Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse – Delegierte Verordnung und Durchführungsrechtsakte – Keine unmittelbare Betroffenheit – Unzulässigkeit)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: International Tax Stamp Association Ltd (ITSA) (Sunbury-on-Thames, Vereinigte Königreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Scanvic)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: I. Rubene und C. Valero)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Delegierten Verordnung (EU) 2018/573 der Kommission vom 15. Dezember 2017 über Kernelemente der im Rahmen eines Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse zu schließenden Datenspeicherungsverträge (ABl. 2018, L 96, S. 1), der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 der Kommission vom 15. Dezember 2017 über technische Standards für die Errichtung und den Betrieb eines Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse (ABl. 2018, L 96, S. 7) und des Durchführungsbeschluss (EU) 2018/576 der Kommission vom 15. Dezember 2017 über technische Standards für Sicherheitsmerkmale von Tabakerzeugnissen (ABl. 2018, L 96, s. 57)

Tenor

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Über den Streithilfeantrag des Rats der Europäischen Union ist nicht mehr zu entscheiden.

Die International Tax Stamp Association Ltd (ITSA) trägt ihre eigenen Kosten spowie die Kosten der Europäischen Kommission.

Der Rat trägt seine eigenen im Zusammenhang mit dem Streithilfeantrag entstandenen Kosten.

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1     ABl. C 352 vom 1.10.2018.