Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 16. Mai 2019 – ITSA/Kommission
(Rechtssache T‑396/18)
„Nichtigkeitsklage – Angleichung der Rechtsvorschriften – Herstellung, Aufmachung und Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen – Errichtung und Betrieb eines Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse – Delegierte Verordnung und Durchführungsrechtsakte – Keine unmittelbare Betroffenheit – Unzulässigkeit“
1. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Unmittelbare Betroffenheit – Kriterien
(Art. 263 Abs. 4 AEUV)
(vgl. Rn. 21)
2. Einrede der Rechtswidrigkeit – Handlungen, deren Rechtswidrigkeit geltend gemacht werden kann – Rechtsakt allgemeiner Tragweite, auf den die angefochtene Entscheidung gestützt ist – Zulässigkeit – Voraussetzungen
(Art. 277 AEUV)
(vgl. Rn. 39)
Gegenstand
| Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Delegierten Verordnung (EU) 2018/573 der Kommission vom 15. Dezember 2017 über Kernelemente der im Rahmen eines Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse zu schließenden Datenspeicherungsverträge (ABl. 2018, L 96, S. 1), der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 der Kommission vom 15. Dezember 2017 über technische Standards für die Errichtung und den Betrieb eines Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse (ABl. 2018, L 96, S. 7) und des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/576 der Kommission vom 15. Dezember 2017 über technische Standards für Sicherheitsmerkmale von Tabakerzeugnissen (ABl. 2018, L 96, S. 57) |
Tenor
1. | | Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. | | Über den Streithilfeantrag des Rates der Europäischen Union ist nicht mehr zu entscheiden. |
3. | | Die International Tax Stamp Association Ltd (ITSA) trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission. |
4. | | Der Rat trägt seine eigenen im Zusammenhang mit dem Streithilfeantrag entstandenen Kosten. |