Language of document : ECLI:EU:T:2019:342


 


 



Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 16. Mai 2019 – ITSA/Kommission

(Rechtssache T396/18)

„Nichtigkeitsklage – Angleichung der Rechtsvorschriften – Herstellung, Aufmachung und Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen – Errichtung und Betrieb eines Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse – Delegierte Verordnung und Durchführungsrechtsakte – Keine unmittelbare Betroffenheit – Unzulässigkeit“

1.      Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Unmittelbare Betroffenheit – Kriterien

(Art. 263 Abs. 4 AEUV)

(vgl. Rn. 21)

2.      Einrede der Rechtswidrigkeit – Handlungen, deren Rechtswidrigkeit geltend gemacht werden kann – Rechtsakt allgemeiner Tragweite, auf den die angefochtene Entscheidung gestützt ist – Zulässigkeit – Voraussetzungen

(Art. 277 AEUV)

(vgl. Rn. 39)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Delegierten Verordnung (EU) 2018/573 der Kommission vom 15. Dezember 2017 über Kernelemente der im Rahmen eines Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse zu schließenden Datenspeicherungsverträge (ABl. 2018, L 96, S. 1), der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 der Kommission vom 15. Dezember 2017 über technische Standards für die Errichtung und den Betrieb eines Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse (ABl. 2018, L 96, S. 7) und des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/576 der Kommission vom 15. Dezember 2017 über technische Standards für Sicherheitsmerkmale von Tabakerzeugnissen (ABl. 2018, L 96, S. 57)

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Über den Streithilfeantrag des Rates der Europäischen Union ist nicht mehr zu entscheiden.

3.

Die International Tax Stamp Association Ltd (ITSA) trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.

4.

Der Rat trägt seine eigenen im Zusammenhang mit dem Streithilfeantrag entstandenen Kosten.