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Amtsblattmitteilung

 

Klage des Arnaldo Luccacioni gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 13. Dezember 2003

(Rechtssache T-399/03) (Rechtssache ...

(Verfahrenssprache: Französisch) Verfahrenssprache: ...

Arnaldo Luccacioni, wohnhaft in St-Leonhard-on-Sea (Vereinigtes Königreich), hat am 13. Dezember 2003 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte des Klägers sind die Rechtsanwälte Juan Ramón Iturriagagoitia Bassas und Karine Delvolvé.

Der Kläger beantragt, ... beantragt,

die von der Kommission am 10. März 2003 zur Durchführung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 26. Februar 2003 in der Rechtssache T-212/01 erlassene Entscheidung aufzuheben;

den Bericht vom 25. Oktober 2000 des mit seiner Akte befassten Arztes, der dem Kläger am 10. März 2003 übermittelt wurde, und den Auftrag, der dem Arzt erteilt wurde, aufzuheben;

der Kommission die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;

hilfsweise, festzustellen, dass der Bericht vom 25. Oktober 2000 für das Verfahren betreffend die Verschlimmerung der Berufskrankheit, an der der Kläger leidet, und gegebenenfalls für das Verfahren der Wiedereröffnung über den Antrag auf Anerkennung einer Berufskrankheit außer Betracht gelassen werden muss.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger, ein ehemaliger Beamter der Kommission, dem eine Rente wegen dauernder vollständiger Invalidität aufgrund einer Berufskrankheit zuerkannt worden war, stellte am 7. Juni 2000 einen Antrag, der auf eine Verschlimmerung seiner Berufskrankheit gestützt war. Mit dem Kläger durch Schreiben vom 16. November 2000 mitgeteilter Entscheidung unterbrach die Kommission das Verfahren nach Artikel 22 der Gemeinsamen Regelung zur Sicherung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bei Unfällen und Berufskrankheiten und entschied, dem Antrag des Klägers nicht stattzugeben. Auf eine vom Kläger erhobene Klage wurde diese Entscheidung der Kommission durch das Gericht mit Urteil vom 26. Februar 20031 aufgehoben. Der Kläger trägt vor, am 10. März 2003 habe die Kommission ihm nach der Verkündung des Urteils des Gerichts geschrieben, um ihm den Bericht des mit seinen Akten befassten Arztes zu übermitteln und ihn darüber zu informieren, dass sie seinen Antrag nicht akzeptieren könne; sie habe ausgeführt, dass es sich dabei um den Entscheidungsentwurf nach Artikel 21 der Gemeinsamen Regelung handele.

Mit seiner Klage beantragt der Kläger die Aufhebung der in dem Schreiben vom 10. März 2003 enthaltenen Entscheidung und des Berichts des Arztes. Zur Begründung seiner Anträge macht er einen Verstoß gegen das Urteil des Gerichts vom 26. Februar 2003 in der Rechtssache T-212/01, eine Verletzung der Verteidigungsrechte, materielle Fehler sowie einen Vestoß gegen die Begründungspflicht geltend.

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1 - Rechtssache T-212/01, veröffentlicht im ABl. C 331 vom 24.11.2001, S. 25. Mitteilung des Urteils im ABl. C 112 vom 10.5.2003, S. 31.