Amtsblattmitteilung
URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ
vom 26. April 2005
in der Rechtssache T-395/03, Sophie Van Weyenbergh gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften1 (Beamte - Wiedereröffnung eines internen Auswahlverfahrens - Nichtaufnahme in die Eignungsliste)
(Verfahrenssprache: Französisch)
In der Rechtssache T-395/03, Sophie Van Weyenbergh, Beamtin der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Tervuren (Belgien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Mourato, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: H. Tserepa-Lacombe und H. Krämer, Zustellungsanschrift in Luxemburg) wegen Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses für das interne Auswahlverfahren COM/TB/99, die Klägerin nicht in das im Anschluss an dieses Auswahlverfahren aufgestellte Verzeichnis der geeigneten Bewerber aufzunehmen, und Schadensersatz, hat das Gericht (Einzelrichter: J. Pirrung) - Kanzler: I. Natsinas, Verwaltungsrat - am 26. April 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten der Klägerin; die Klägerin trägt die andere Hälfte ihrer eigenen Kosten.
____________1 - ABl. C 59 vom 6.3.2004.