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Amtsblattmitteilung

 

URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 26. April 2005

in der Rechtssache T-395/03, Sophie Van Weyenbergh gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften1

(Beamte - Wiedereröffnung eines internen Auswahlverfahrens - Nichtaufnahme in die Eignungsliste)

(Verfahrenssprache: Französisch)

In der Rechtssache T-395/03, Sophie Van Weyenbergh, Beamtin der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Tervuren (Belgien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Mourato, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: H. Tserepa-Lacombe und H. Krämer, Zustellungsanschrift in Luxemburg) wegen Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses für das interne Auswahlverfahren COM/TB/99, die Klägerin nicht in das im Anschluss an dieses Auswahlverfahren aufgestellte Verzeichnis der geeigneten Bewerber aufzunehmen, und Schadensersatz, hat das Gericht (Einzelrichter: J. Pirrung) - Kanzler: I. Natsinas, Verwaltungsrat - am 26. April 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten der Klägerin; die Klägerin trägt die andere Hälfte ihrer eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 59 vom 6.3.2004.