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Urteil des Gerichts vom 20. Dezember 2023 – JPMorgan Chase u. a./Kommission

(Rechtssache T-106/17)1

(Wettbewerb – Kartelle – Sektor der Euro-Zinsderivate – Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens festgestellt wird – Manipulation der Euribor-Referenzzinssätze im Interbankengeschäft – Austausch vertraulicher Informationen – Bezweckte Wettbewerbsbeschränkung – Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung – ‚Hybrides‘, zeitlich gestuftes Verfahren – Unschuldsvermutung – Unparteilichkeit – Geldbußen – Grundbetrag – Umsatz – Art. 23 Abs. 2 und 3 der Verordnung [EG] Nr. 1/2003 – Begründungspflicht – Änderungsbeschluss, mit dem die Begründung ergänzt wird – Gleichbehandlung – Verhältnismäßigkeit – Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: JPMorgan Chase & Co. (New York, New York, Vereinigte Staaten), JPMorgan Chase Bank, National Association (Columbus, Ohio, Vereinigte Staaten), J.P. Morgan Services LLP (London, Vereinigtes Königreich) (vertreten durch B. Tormey, A. Holroyd, L. Ream, N. French, N. Frey, D. Das, D. Hunt und N. English, Solicitors, M. Lester, KC, sowie D. Piccinin und D. Heaton, Barristers)

Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch F. van Schaik, T. Baumé und M. Farley als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV begehren die Klägerinnen die teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C(2016) 8530 final der Kommission vom 7. Dezember 2016 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.39914 – Euro-Zinsderivate [EIRD]) sowie hilfsweise die Nichtigerklärung oder Herabsetzung der gegen sie durch diesen Beschluss verhängten Geldbuße. Im Übrigen begehren sie die Feststellung, dass der den angefochtenen Beschluss ändernde Beschluss C(2021) 4610 final der Kommission vom 28. Juni 2021 außer Acht zu lassen ist, sowie hilfsweise dessen Nichtigerklärung.

Tenor

Die Klage ist erledigt, soweit sie von der J.P. Morgan Services LLP eingereicht worden ist.

Art. 2 Buchst. c des Beschlusses C(2016) 8530 final der Kommission vom 7. Dezember 2016 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.39914 – Euro-Zinsderivate [EIRD]) wird für nichtig erklärt, soweit er die JPMorgan Chase & Co. und die JPMorgan Chase Bank, National Association betrifft.

Die Geldbuße, für die die JPMorgan Chase & Co. und die JPMorgan Chase Bank, National Association solidarisch haften, wird auf 337 196 000 Euro festgesetzt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 112 vom 10.4.2017.