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Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 30. Juni 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Wiener Neustadt – Österreich) – Admiral Casinos & Entertainment AG/Balmatic Handelsgesellschaft mbH u. a.

(Rechtssache C-464/15)1

(Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 56 AEUV – Freier Dienstleistungsverkehr – Glücksspiel – Regelung eines Mitgliedstaats, die ein strafbewehrtes Verbot enthält, Glücksspielautomaten mit niedrigen Gewinnen [‚kleines Glücksspiel‘] ohne eine von der zuständigen Behörde erteilte Erlaubnis zu betreiben – Beschränkung – Rechtfertigung – Verhältnismäßigkeit – Beurteilung der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage sowohl der Zielsetzung der Regelung im Moment ihres Erlasses als auch ihrer Auswirkungen während ihrer Durchführung – Empirisch mit Sicherheit festzustellende Auswirkungen)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht Wiener Neustadt

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Admiral Casinos & Entertainment AG

Beklagte: Balmatic Handelsgesellschaft mbH, Robert Schnitzer, Suayip Polat KG, Ülkü Polat, Attila Juhas, Milazim Rexha

Tenor

Art. 56 AEUV ist dahin auszulegen, dass es bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer restriktiven nationalen Regelung im Bereich der Glücksspiele nicht nur auf die Zielsetzung dieser Regelung im Moment ihres Erlasses ankommt, sondern auch auf die nach ihrem Erlass zu bewertenden Auswirkungen.

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1 ABl. C 398 vom 30.11.2015.