Language of document : ECLI:EU:C:2021:313

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

22. April 2021(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Richtlinie 2008/48/EG – Verbraucherkreditverträge – Richtlinie 93/13/EWG – Missbräuchliche Klauseln – Zahlung aufgrund einer unzulässigen Klausel – Ungerechtfertigte Bereicherung des Kreditgebers – Verjährung des Erstattungsanspruchs – Grundsätze des Unionsrechts – Effektivitätsgrundsatz – Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 – Zwingende Angaben in einem Kreditvertrag – Abschaffung bestimmter nationaler Anforderungen auf der Grundlage der Rechtsprechung des Gerichtshofs – Auslegung der alten Fassung der nationalen Regelung im Einklang mit dieser Rechtsprechung – Zeitliche Wirkung“

In der Rechtssache C‑485/19

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Krajský súd v Prešove (Regionalgericht Prešov, Slowakei) mit Entscheidung vom 12. Juni 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 25. Juni 2019, in dem Verfahren

LH

gegen

Profi Credit Slovakia s. r. o.

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.‑C. Bonichot, des Richters L. Bay Larsen, der Richterin C. Toader sowie der Richter M. Safjan und N. Jääskinen (Berichterstatter),

Generalanwalt: M. Szpunar,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der Profi Credit Slovakia s. r. o., vertreten durch A. Cviková, advokátka,

–        der slowakischen Regierung, vertreten durch B. Ricziová als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch G. Goddin, N. Ruiz García und A. Tokár als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 3. September 2020

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta), des Grundsatzes der Effektivität des Unionsrechts sowie der Bestimmungen der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, und Berichtigungen ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40, und ABl. 2011, L 234, S. 46), insbesondere von Art. 10 Abs. 2 Buchst. h und i dieser Richtlinie.

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen LH und der Profi Credit Slovakia s. r. o. wegen ungerechtfertigter Bereicherung dieses Unternehmens aufgrund von Zahlungen, die der Kreditnehmer auf der Grundlage mutmaßlich rechtsmissbräuchlicher oder unzulässiger Klauseln eines Verbraucherkreditvertrags geleistet hat.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

 Richtlinie 93/13/EWG

3        In Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29) heißt es:

„Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest; sie sehen ferner vor, dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann.“

4        Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass im Interesse der Verbraucher und der gewerbetreibenden Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird.“

 Richtlinie 2008/48

5        Das Ziel der Richtlinie 2008/48 ist gemäß ihrem Art. 1 die Harmonisierung bestimmter Aspekte der Regelungen der Mitgliedstaaten über Verbraucherkreditverträge.

6        Art. 3 Buchst. i dieser Richtlinie definiert den Begriff „effektiver Jahreszins“ für die Zwecke der Richtlinie als „die Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher, die als jährlicher Prozentsatz des Gesamtkreditbetrags ausgedrückt sind, soweit zutreffend einschließlich der Kosten gemäß Artikel 19 Absatz 2“.

7        Art. 10 („Zwingende Angaben in Kreditverträgen“) der Richtlinie bestimmt in Abs. 2:

„Im Kreditvertrag ist in klarer, prägnanter Form Folgendes anzugeben:

g)      der effektive Jahreszins und der vom Verbraucher zu zahlende Gesamtbetrag, berechnet zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrages; anzugeben sind alle in die Berechnung dieses Zinses einfließenden Annahmen[;]

h)      der Betrag, die Anzahl und die Periodizität der vom Verbraucher zu leistenden Zahlungen und gegebenenfalls die Reihenfolge, in der die Zahlungen auf verschiedene ausstehende Restbeträge, für die unterschiedliche Sollzinssätze gelten, zum Zwecke der Rückzahlung angerechnet werden;

i)      im Falle der Darlehenstilgung bei einem Kreditvertrag mit fester Laufzeit das Recht des Verbrauchers auf Antrag kostenlos und zu jedem beliebigen Zeitpunkt während der Gesamtlaufzeit des Kreditvertrags eine Aufstellung in Form eines Tilgungsplans zu erhalten.

Aus dem Tilgungsplan geht hervor, welche Zahlungen in welchen Zeitabständen zu leisten sind und welche Bedingungen für diese Zahlungen gelten; in dem Plan sind die einzelnen periodischen Rückzahlungen nach der Darlehenstilgung, den nach dem Sollzinssatz berechneten Zinsen und gegebenenfalls allen zusätzlichen Kosten aufzuschlüsseln; im Falle eines Kreditvertrags, bei dem kein fester Zinssatz vereinbart wurde oder die zusätzlichen Kosten geändert werden können, ist in dem Tilgungsplan in klarer und prägnanter Form anzugeben, dass die Daten im Tilgungsplan nur bis zur nächsten Änderung des Sollzinssatzes oder der zusätzlichen Kosten gemäß dem Kreditvertrag Gültigkeit haben;

…“

8        Art. 22 („Harmonisierung und Unabdingbarkeit dieser Richtlinie“) der Richtlinie 2008/48 sieht in Abs. 1 vor:

„Soweit diese Richtlinie harmonisierte Vorschriften enthält, dürfen die Mitgliedstaaten keine Bestimmungen in ihrem innerstaatlichen Recht aufrechterhalten oder einführen, die von den Bestimmungen dieser Richtlinie abweichen.“

 Slowakisches Recht

 Zivilgesetzbuch

9        § 53 des Občiansky zákonník (Zivilgesetzbuch) lautet:

„(1)      Ein Verbrauchervertrag darf keine Bestimmungen enthalten, die zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches Missverhältnis zwischen den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien verursachen (missbräuchliche Klausel). …

(5)      Missbräuchliche Klauseln in einem Verbrauchervertrag sind unwirksam.“

10      In § 107 des Zivilgesetzbuchs heißt es:

„(1)      Der Anspruch auf Herausgabe wegen ungerechtfertigter Bereicherung verjährt in zwei Jahren ab dem Tag, an dem der Betroffene von der ungerechtfertigten Bereicherung Kenntnis erlangt und erfährt, wer sich auf seine Kosten bereichert hat.

(2)      Der Anspruch auf Herausgabe wegen ungerechtfertigter Bereicherung verjährt spätestens in drei Jahren und im Fall einer vorsätzlichen ungerechtfertigten Bereicherung in zehn Jahren ab dem Tag, an dem die ungerechtfertigte Bereicherung eingetreten ist.

…“

11      § 451 Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs definiert die „ungerechtfertigte Bereicherung“ als einen „geldwerten Vorteil, der aufgrund einer rechtsgrundlosen Leistung, einer auf einem nichtigen Rechtsgeschäft beruhenden Leistung oder einer Leistung bewirkt wurde, deren Rechtsgrund entfallen ist, sowie einen geldwerten Vorteil unredlichen Ursprungs“.

 Gesetz Nr. 129/2010

12      Der Zákon č. 129/2010 Z. z. o spotrebiteľských úveroch a o iných úveroch a pôžičkách pre spotrebiteľov a o zmene a doplnení niektorých zákonov (Gesetz Nr. 129/2010 über Verbraucherkredite und andere Kredite und Darlehen für Verbraucher und zur Änderung und Ergänzung bestimmter Gesetze) soll die Richtlinie 2008/48 in slowakisches Recht umsetzen.

13      In seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung sah § 9 Abs. 2 Buchst. k des Gesetzes Nr. 129/2010 vor, dass in einem Verbraucherkreditvertrag der Betrag, die Anzahl und die Fälligkeitsdaten der Raten für die Rückzahlung des Darlehensbetrags, die Zinsen und sonstigen vom Verbraucher getragenen Kosten anzugeben sind, gegebenenfalls die Reihenfolge, in der die Ratenzahlungen den einzelnen noch ausstehenden Restbeträgen, für die unterschiedliche Zinssätze gelten, des Verbraucherkredits zum Zweck seiner Rückzahlung zugeordnet werden.

14      Der slowakische Gesetzgeber änderte das Gesetz Nr. 129/2010, um der Auslegung von Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 durch das Urteil vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia (C‑42/15, EU:C:2016:842, Rn. 51 bis 59), nachzukommen, dahin ab, dass es in § 9 Abs. 2 Buchst. i des Gesetzes in seiner seit dem 1. Mai 2018 anwendbaren Fassung heißt, dass im Verbraucherkreditvertrag anzugeben sind: „der Betrag, die Anzahl und die Fälligkeitsdaten der Raten für die Rückzahlung des Darlehensbetrags und gegebenenfalls die Reihenfolge, in der die Ratenzahlungen den einzelnen noch ausstehenden Restbeträgen, für die unterschiedliche Zinssätze gelten, des Verbraucherkredits zum Zweck seiner Rückzahlung zugeordnet werden“.

15      Gemäß § 11 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 129/2010 in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung „gilt“ der Verbraucherkredit „als zins- und kostenfrei“, wenn der zugehörige Vertrag die erforderlichen, u. a. in § 9 Abs. 2 Buchst. a bis k des Gesetzes genannten Angaben nicht enthält oder zulasten des Verbrauchers den effektiven Jahreszins nicht zutreffend angibt.

 Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

16      Am 30. Mai 2011 schlossen der Kläger des Ausgangsverfahrens und Profi Credit Slovakia einen Verbraucherkreditvertrag über einen Betrag von 1 500 Euro zu einem Zinssatz von 70 % und einem effektiven Jahreszins von 66,31 %, mithin 3 698,40 Euro insgesamt, rückzahlbar in 48 Monatsraten zu 77,05 Euro. Nähere Angaben zur Aufschlüsselung der Rückzahlungen auf Kapital, Zinsen und sonstige, vom Kreditnehmer getragene Kosten erfolgten nicht.

17      Der Vorlageentscheidung lässt sich zum einen entnehmen, dass Profi Credit Slovakia ab dem ersten Tag des Vertragsverhältnisses Kosten in Höhe von 367,49 Euro als Gegenleistung für die dem Verbraucher eingeräumte Möglichkeit, einen Tilgungsaufschub zu erhalten, geltend machen durfte. Wegen dieser in Rechnung gestellten Kosten bekam der Kläger des Ausgangsverfahrens nicht den vereinbarten Betrag von 1 500 Euro ausgezahlt, sondern einen Restbetrag von 1 132,51 Euro, d. h. einen um 24 % verringerten Betrag, obwohl nicht sicher war, dass der Verbraucher die entgeltliche Möglichkeit eines Tilgungsaufschubs in Anspruch nehmen würde.

18      Zum anderen war nach den Angaben in der Vorlageentscheidung der im Vertrag genannte effektive Jahreszins (66,31 %) niedriger als der Zinssatz (70 %), was damit zusammenhängen könnte, dass der effektive Jahreszins nicht anhand des tatsächlich von Profi Credit Slovakia ausgezahlten Betrags errechnet worden war. In der Entscheidung wird darauf hingewiesen, dass die unrichtige Angabe des effektiven Jahreszinses nach slowakischem Recht damit geahndet werde, dass der Kreditgeber den Anspruch auf Zahlung der Zinsen und der mit dem Kredit zusammenhängenden Kosten verliere.

19      Nachdem der Kläger des Ausgangsverfahrens den gesamten Kredit zurückgezahlt hatte, erfuhr er am 2. Februar 2017 von einem Rechtsanwalt, dass die Vertragsklausel über die Stundungskosten missbräuchlich sei und die ihm gegebenen Informationen über den effektiven Jahreszins nicht richtig gewesen seien.

20      Am 2. Mai 2017 erhob der Kläger des Ausgangsverfahrens Klage auf Erstattung der Kosten, die seiner Ansicht nach zu Unrecht geltend gemacht worden waren. Profi Credit Slovakia berief sich zu ihrer Verteidigung auf die Verjährung des Klageanspruchs des Betroffenen. Mit Entscheidung vom 15. November 2018 wies der Okresný súd Prešov (Bezirksgericht Prešov, Slowakei) die Klage ab.

21      Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts, des Krajský súd v Prešove (Regionalgericht Prešov, Slowakei), der mit dem vom Kläger eingelegten Rechtsmittel befasst ist, kann davon ausgegangen werden, dass der in Rede stehende Vertrag in mehrfacher Hinsicht gegen die Unionsvorschriften im Bereich des Verbraucherschutzes verstößt.

22      Das vorlegende Gericht führt erstens aus, dass der Anspruch auf Rückerstattung wegen ungerechtfertigter Bereicherung nach § 107 Abs. 1 und 2 des Zivilgesetzbuchs untergehe, und zwar:

–        entweder mit Ablauf einer zweijährigen, sogenannten „subjektiven“ Verjährungsfrist, die zu laufen beginne, wenn der Anspruchsberechtigte Kenntnis von der ungerechtfertigten Bereicherung und über die Person erlange, die sich zu seinen Lasten bereichert habe. Diese Frist scheine im vorliegenden Fall eingehalten worden zu sein, da zwischen der vom Kläger des Ausgangsverfahrens erhaltenen Information (2. Februar 2017) und der Klageerhebung (2. Mai 2017) weniger als zwei Jahre lägen;

–        oder mit Ablauf einer dreijährigen, sogenannten „objektiven“ Verjährungsfrist, die mit dem Tag zu laufen beginne, an dem die ungerechtfertigte Bereicherung eingetreten sei. Diese Frist scheine im vorliegenden Fall bereits abgelaufen zu sein, da zwischen der Zahlung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kosten und der Klageerhebung mehr als drei Jahre vergangen seien;

–        oder – bei einer „vorsätzlichen“ ungerechtfertigten Bereicherung – mit Ablauf einer auf zehn Jahre verlängerten „objektiven“ Verjährungsfrist, die ebenfalls mit dem Eintritt der ungerechtfertigten Bereicherung zu laufen beginne. Diese Frist scheine im vorliegenden Fall nicht abgelaufen zu sein.

23      Das vorlegende Gericht weist zunächst darauf hin, dass die objektive Verjährungsfrist von drei Jahren auch dann zu laufen beginne und ablaufe, wenn der geschädigte Verbraucher keine Kenntnis von der Missbräuchlichkeit oder der Rechtswidrigkeit der Vertragsklausel habe, auf der die ungerechtfertigte Bereicherung beruhe. Eine solche nationale Regelung könnte das in Art. 47 der Charta garantierte Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz beeinträchtigen und mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Verbraucherschutz insbesondere nach der Richtlinie 93/13 und der Richtlinie 2008/48 unvereinbar sein.

24      Für den Fall, dass eine solche Verjährungsfrist ungeachtet einer möglichen Unkenntnis des Verbrauchers für unionsrechtskonform befunden werde, möchte das vorlegende Gericht sodann wissen, ob dies auch für die dem Verbraucher obliegende Beweislast gelte. Hierzu führt es aus, dass die slowakischen Gerichte die angeführten nationalen Bestimmungen in der Vergangenheit auf eine Weise angewendet hätten, die für Verbraucher günstig sei, indem die Bejahung einer vorsätzlichen ungerechtfertigten Bereicherung flexibel gehandhabt und somit den Betroffenen ermöglicht worden sei, die lange Verjährungsfrist von zehn Jahren in Anspruch zu nehmen. Dieser Ansatz sei aber durch eine Entscheidung des Najvyšší súd Slovenskej republiky (Oberstes Gericht der Slowakischen Republik) vom 18. Oktober 2018 in Frage gestellt worden.

25      Aus dieser Entscheidung folge, dass ein Verbraucher, der sich auf die besondere objektive Verjährungsfrist von zehn Jahren berufe, den Vorsatz des Kreditgebers, sich zu seinen Lasten ungerechtfertigt zu bereichern, nachweisen müsse und ihm – falls dieser Beweis nicht geführt werde – die allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren entgegengehalten werden könne. Die untergeordneten slowakischen Gerichte seien verpflichtet, sich an diese Entscheidung zu halten. Das vorlegende Gericht meint jedoch, dass diese Entscheidung gegen Art. 47 der Charta und den Grundsatz der Effektivität des Unionsrechts verstoßen könne, da die Führung dieses Nachweises für einen Verbraucher, der nicht über sämtliche Informationen verfüge, um den geforderten Beweis zu erbringen, praktisch unmöglich sei.

26      Für den Fall, dass der Gerichtshof entscheiden sollte, dass eine solche Beweislast mit den unionsrechtlichen Anforderungen vereinbar sei, stelle sich schließlich zum einen die Frage, in Bezug auf welche natürliche Person der Verbraucher nachweisen müsse, dass diese Kenntnis von dem Verstoß gegen seine eigenen Rechte gehabt habe, wenn der Kreditgeber eine juristische Person sei, und zum anderen, welchen Grad der Verletzung seiner Rechte er nachweisen müsse.

27      Das vorlegende Gericht weist zweitens darauf hin, dass der slowakische Gesetzgeber zur Umsetzung des Urteils vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia (C‑42/15, EU:C:2016:842), das Gesetz Nr. 129/2010 geändert habe, indem er die Verpflichtung gestrichen habe, die in § 9 Abs. 2 Buchst. k des Gesetzes in seiner auf den vorliegenden Ausgangsrechtsstreit – für den das maßgebliche Datum der 30. Mai 2011 sei – anwendbaren Fassung enthalten gewesen sei und der zufolge in Verbraucherkreditverträgen die Fälligkeitsdaten der Raten für die Rückzahlung des Darlehensbetrags, der Zinsen und der sonstigen, vom Kreditnehmer getragenen Kosten, anzugeben gewesen seien. Diese Verpflichtung sei durch die Verpflichtung ersetzt worden, in derartigen Verträgen die „Fälligkeitsdaten der Raten“ anzugeben, die in § 9 Abs. 2 Buchst. i des Gesetzes in seiner ab dem 1. Mai 2018 anwendbaren Fassung vorgesehen sei.

28      Am 22. Februar 2018 habe der Najvyšší súd Slovenskej republiky (Oberstes Gericht der Slowakischen Republik) jedoch für vor dem 1. Mai 2018 abgeschlossene Verträge wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entschieden, dass die slowakischen Gerichte gehalten seien, zu dem Ergebnis zu gelangen, das sich aus der Gesetzesänderung ergebe, indem sie die ursprüngliche Bestimmung in einer Weise auslegten, die unionsrechtskonform sei und dazu führe, dass der Kreditgeber die von dieser Bestimmung geforderten Angaben in solchen Verträgen lediglich global und nicht mit einer Aufschlüsselung zwischen Kapital, Zinsen und sonstigen, mit dem Kredit verbundenen Kosten anzugeben habe.

29      In diesem Zusammenhang möchte das vorlegende Gericht wissen, ob es die Wirkungen von Richtlinien, so wie sie in der Rechtsprechung des Gerichtshofs anerkannt seien, einem Mitgliedstaat verwehren, eine für mit dem Unionsrecht unvereinbar erklärte nationale Bestimmung unionsrechtskonform auszulegen, ohne seine Entscheidung zu begründen oder sich auf die üblichen Auslegungsmethoden zu stützen. Für den Fall, dass es der Auffassung sei, dass eine solche unionsrechtskonforme Auslegung zu einer Auslegung contra legem führen würde, möchte das vorlegende Gericht des Weiteren wissen, ob es Art. 10 Abs. 2 Buchst. h und i der Richtlinie 2008/48 unmittelbare Wirkung zuerkennen könne und die betreffende nationale Bestimmung entsprechend dem Lösungsansatz, den der Gerichtshof u. a. im Bereich der Diskriminierung zugelassen habe, auf die Vertragsbeziehung zwischen den Parteien des Ausgangsrechtsstreits unangewendet lassen könne.

30      Das vorlegende Gericht unterstreicht den Zusammenhang, der zwischen den zuletzt genannten Fragestellungen und den Fragen bestehe, die es dem Gerichtshof in der Rechtssache vorgelegt habe, in der das Urteil vom 5. September 2019, Pohotovosť (C‑331/18, EU:C:2019:665), ergangen sei, das mithin nach der Einreichung des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens erlassen worden sei.

31      Unter diesen Umständen hat der Krajský súd v Prešove (Regionalgericht Prešov) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

A.

1.      Ist Art. 47 der Charta – und implizit das Recht des Verbrauchers auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf – dahin auszulegen, dass er der Regelung in § 107 Abs. 2 des slowakischen Zivilgesetzbuchs über die Verjährung des Rechts des Verbrauchers innerhalb einer objektiven Verjährungsfrist von drei Jahren entgegensteht, nach der das Recht des Verbrauchers auf Rückzahlung des aufgrund einer missbräuchlichen Vertragsklausel Geleisteten auch dann verjährt, wenn der Verbraucher selbst nicht in der Lage ist, die missbräuchliche Klausel zu bewerten, und die Verjährung auch bei einer Sachlage eintritt, in der der Verbraucher von der Missbräuchlichkeit der Klausel keine Kenntnis hatte?

2.      Für den Fall, dass die Regelung der Verjährung des Rechts des Verbrauchers innerhalb einer objektiven Frist von drei Jahren trotz fehlender Kenntnis mit Art. 47 der Charta und dem Grundsatz der Effektivität in Einklang steht, fragt das vorlegende Gericht, ob

Art. 47 der Charta und der Grundsatz der Effektivität einer nationalen Praxis entgegenstehen, wonach dem Verbraucher die Beweislast dafür obliegt, vor Gericht nachzuweisen, dass die für den Gläubiger handelnden Personen Kenntnis haben, dass der Gläubiger die Rechte des Verbrauchers verletzt, im vorliegenden Fall Kenntnis davon haben, dass der Gläubiger dadurch, dass der effektive Jahreszins nicht mitgeteilt wurde, gegen eine gesetzliche Vorschrift verstoßen hat, und auch Kenntnis davon haben, dass in einem solchen Fall der Kredit zinslos ist und dass sich der Gläubiger durch die Erhebung von Zinsen ungerechtfertigt bereichert?

3.      Bei Verneinung der zweiten Frage: Hinsichtlich welcher Personen auf Seiten des Gläubigers, darunter Geschäftsführer, Gesellschafter und Handelsvertreter, hat der Verbraucher die Verpflichtung, die Kenntnis im Sinne der zweiten Frage nachzuweisen?

4.      Bei Verneinung der zweiten Frage: Welcher Grad der Kenntnis ist ausreichend zur Erreichung des Ziels, d. h. des Nachweises des Vorsatzes des (Kredit‑)Gebers, die betreffende Vorschrift auf dem Finanzmarkt zu verletzen?

B.

5.      Stehen die Wirkungen von Richtlinien und die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union wie die Urteile vom 19. April 2016, DI (C‑441/14, EU:C:2016:278), vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a. (C‑397/01 bis C‑403/01, EU:C:2004:584, Rn. 113 und 114), vom 19. Januar 2010, Kücükdeveci (C‑555/07, EU:C:2010:21, Rn. 48), vom 15. April 2008, Impact (C‑268/06, EU:C:2008:223, Rn. 100), vom 24. Januar 2012, Dominguez (C‑282/10, EU:C:2012:33, Rn. 25 und 27), sowie vom 15. Januar 2014, Association de médiation sociale (C‑176/12, EU:C:2014:2, Rn. 38), einer solchen nationalen Praxis entgegen, wonach das nationale Gericht ohne Anwendung der Auslegungsmethoden und ohne die gebotene Begründung zu dem Ergebnis einer europarechtskonformen Auslegung gelangt?

6.      Wenn nach Anwendung der Auslegungsmethoden, wie dies insbesondere die teleologische Auslegung, die authentische Auslegung, die historische Auslegung und die systematische Auslegung (Methode a contrario, Methode reductio ad absurdum) sind, und nach Anwendung der nationalen Rechtsordnung in ihrer Gesamtheit mit dem Ziel, das in Art. 10 Abs. 2 Buchst. h und i der Richtlinie 2008/48 enthaltene Ziel zu erreichen, das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass eine unionsrechtskonforme Auslegung auf einen Zustand contra legem weist, ist es dann im Wege einer Annäherung beispielsweise an die Verhältnisse bei der Diskriminierung oder dem Schutz von Arbeitnehmern möglich, der genannten Bestimmung der Richtlinie für die Zwecke des Schutzes von Unternehmern gegenüber Verbrauchern bei Kreditverhältnissen unmittelbare Wirkung zuzuerkennen und eine nicht unionsrechtskonforme Vorschrift des Gesetzes unangewendet zu lassen?

 Zu den Vorlagefragen

 Zur Zuständigkeit des Gerichtshofs und zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens

32      Profi Credit Slovakia äußert erstens Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verfahrens, das das vorlegende Gericht bei der Vorlage seines Vorabentscheidungsersuchens angewandt hat, und bringt vor, ihr sei keine Gelegenheit eingeräumt worden, sich vorab zu den Gründen für die Aussetzung des Verfahrens zu äußern.

33      Hierzu ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass eine auf das Unionsrecht bezogene Vorlagefrage möglicherweise ohne vorherige streitige Verhandlung vorgelegt wurde, im Rahmen des Verfahrens nach Art. 267 AEUV – das auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht – einer Anrufung des Gerichtshofs bezüglich einer solchen Frage nicht entgegensteht und es jedenfalls nicht Sache des Gerichtshofs ist, zu überprüfen, ob die Vorlageentscheidung den nationalen Vorschriften über die Gerichtsorganisation und das Gerichtsverfahren entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2020, Blue Air – Airline Management Solutions, C‑584/18, EU:C:2020:324, Rn. 39 bis 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34      Zweitens macht Profi Credit Slovakia geltend, die Fragen des vorlegenden Gerichts seien unzulässig, was sie zum einen damit begründet, dass sie sich weder auf die Auslegung von Bestimmungen des Unionsrechts zur Harmonisierung der nationalen Verjährungsvorschriften noch auf die Wirkungen der Richtlinien bezögen, und zum anderen damit, dass Art. 51 der Charta deren Anwendung auf Situationen beschränke, in denen die Mitgliedstaaten das Recht der Union durchführten, sowie schließlich damit, dass die Fragen für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens unerheblich seien.

35      Die slowakische Regierung macht ihrerseits geltend, die erste Frage sei unzulässig, da sie nicht den in Art. 94 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichtshofs genannten Anforderungen an die Begründung genüge. Dies habe zur Folge, dass die drei folgenden Fragen, die im Anschluss an die erste gestellt worden seien, nicht zu prüfen seien. In jedem Fall fielen die dritte und die vierte Frage nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs, da sie sich auf die Auslegung nationaler Rechtsvorschriften bezögen. Die fünfte und die sechste Frage seien außerdem für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits nicht erforderlich, da es nicht Sache des Gerichtshofs sei, eine Entscheidung darüber zu treffen, ob eine unionsrechtskonforme Auslegung der fraglichen slowakischen Rechtsvorschriften möglich sei oder nicht. Im Übrigen gebe es eine andere Rechtsgrundlage, die es erlaube, der Klage unmittelbar stattzugeben.

36      Zur ersten und zur zweiten Frage ist insoweit festzustellen, dass sie sich im Wesentlichen auf die Auslegung von Art. 47 der Charta in Verbindung mit dem Grundsatz der Effektivität des Unionsrechts beziehen.

37      Die Charta gilt aber nach ihrem Art. 51 Abs. 1 für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Nach ständiger Rechtsprechung setzt der Begriff „Durchführung des Rechts der Union“ im Sinne dieser Bestimmung das Vorliegen eines Zusammenhangs zwischen einem Unionsrechtsakt und der fraglichen nationalen Maßnahme voraus, der unter Berücksichtigung der vom Gerichtshof festgelegten Beurteilungskriterien darüber hinausgeht, dass die fraglichen Sachbereiche benachbart sind oder der eine von ihnen mittelbare Auswirkungen auf den anderen haben kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Januar 2020, Baldonedo Martín, C‑177/18, EU:C:2020:26, Rn. 57 bis 59, sowie vom 16. Juli 2020, Adusbef u. a., C‑686/18, EU:C:2020:567, Rn. 51 und 52).

38      Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich zudem, dass es allein Sache des nationalen Gerichts ist, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, anhand der Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der Fragen zu beurteilen, die es dem Gerichtshof vorlegt, wobei für die Fragen eine Vermutung der Entscheidungserheblichkeit gilt. Der Gerichtshof ist folglich grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn sie die Auslegung oder die Gültigkeit einer Vorschrift des Unionsrechts betreffen, es sei denn, dass die erbetene Auslegung ersichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, dass das Problem hypothetischer Natur ist oder dass der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der Fragen erforderlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 2020, Facebook Ireland und Schrems, C‑311/18, EU:C:2020:559, Rn. 73, und vom 8. Oktober 2020, Union des industries de la protection des plantes, C‑514/19, EU:C:2020:803, Rn. 28 und 29).

39      Im vorliegenden Fall wird in den ersten beiden Fragen des vorlegenden Gerichts zwar außer der Charta kein anderer Unionsrechtsakt genannt. Aus den in der Vorlageentscheidung ausgeführten Gründen ergibt sich jedoch, dass dort ein klarer und hinreichender Zusammenhang zwischen den in § 107 Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs genannten Verjährungsregeln, die für eine von einem Verbraucher wie dem Kläger des Ausgangsverfahrens erhobene Klage gelten, und den Bestimmungen des abgeleiteten Unionsrechts hergestellt wird, mit denen der Verbraucherschutz gewährleistet werden soll.

40      Das vorlegende Gericht möchte nämlich im Einzelnen wissen, ob die nationalen Rechtsvorschriften möglicherweise nicht nur das in Art. 47 der Charta verankerte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf beeinträchtigen, sondern auch die volle Wirksamkeit der Bestimmungen über missbräuchliche Klauseln in der Richtlinie 93/13 und der Bestimmungen über Verbraucherkredite in der Richtlinie 2008/48 unterlaufen.

41      Mit anderen Worten sollen die ersten beiden Fragen des vorlegenden Gerichts, wie der Generalanwalt in den Nrn. 31 bis 33 und 52 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, Klarstellungen herbeiführen, damit das Gericht entscheiden kann, ob die Bestimmungen des slowakischen Rechts zu den Verjährungsfristen, die für eine Klage im Bereich von Verbraucherkreditverträgen gelten, mit den Richtlinien 93/13 und 2008/48 vereinbar sind.

42      Daher sind die ersten beiden Fragen zulässig.

43      Was die dritte und die vierte Vorlagefrage angeht, so ist festzustellen, dass sie sich im Wesentlichen auf den Nachweis einer vorsätzlichen ungerechtfertigten Bereicherung beziehen, der zu führen ist, um zur Anwendung der am Ende von § 107 Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs vorgesehenen zehnjährigen Verjährungsfrist zu gelangen, und insbesondere auf die Bestimmung derjenigen Personen, bei denen ein solcher Vorsatz nachzuweisen ist, sowie um den Grad der Kenntnis, den diese Personen gehabt haben müssen.

44      Hierzu ist festzustellen, dass weder der Wortlaut dieser beiden Fragen noch die darauf bezogene Begründung der Vorlageentscheidung Elemente enthalten, aus denen sich ein Zusammenhang zwischen diesen Fragen und irgendeiner Bestimmung des Unionsrechts herstellen ließe. Die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht dienlichen Auslegung des Unionsrechts zu gelangen, macht es aber erforderlich, dass dieses Gericht die Anforderungen an den Inhalt eines Vorabentscheidungsersuchens sorgfältig beachtet, die ausdrücklich in Art. 94 der Verfahrensordnung, von dem das vorlegende Gericht Kenntnis haben sollte, aufgeführt sind. So ist es – wie in Art. 94 der Verfahrensordnung vorgesehen und zur Vermeidung der Unzulässigkeit der Vorlagefragen – unerlässlich, dass die Vorlageentscheidung zum einen eine kurze Darstellung des maßgeblichen Sachverhalts oder zumindest eine Darstellung der tatsächlichen Umstände, auf denen die Fragen beruhen, und zum anderen eine Darstellung der Gründe, aus denen das vorlegende Gericht Zweifel bezüglich der Auslegung oder der Gültigkeit bestimmter Vorschriften des Unionsrechts hat, enthält und den Zusammenhang angibt, den es zwischen diesen Vorschriften und dem auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren nationalen Recht herstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. April 2018, Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi, C‑152/17, EU:C:2018:264, Rn. 21, 22 und 24 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

45      Daraus folgt, dass die dritte und die vierte dem Gerichtshof vom vorlegenden Gericht vorgelegte Frage als unzulässig anzusehen sind, da die Vorlageentscheidung keine hinreichende Begründung enthält, die dem Gerichtshof eine sachdienliche Antwort auf diese zwei Fragen ermöglichen würde.

46      Was schließlich die fünfte und die sechste Vorlagefrage betrifft, reichen die von Profi Credit Slovakia und der slowakischen Regierung vorgebrachten Argumente nicht aus, um die Vermutung der Entscheidungserheblichkeit, die diese Fragen gemäß der in Rn. 38 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung genießen, zu entkräften, da sich die Fragen auf die Modalitäten einer unionsrechtskonformen Auslegung der nationalen Rechtsvorschriften, insbesondere im Hinblick auf Art. 10 Abs. 2 Buchst. h und i der Richtlinie 2008/48 in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof, beziehen.

47      Unter diesen Umständen kann der Unzulässigkeitsgrund, den die slowakische Regierung aus dem Vorliegen einer anderen Rechtsgrundlage herleitet – nämlich der unzutreffenden Angabe des effektiven Jahreszinses in dem in Rede stehenden Vertrag, was es ermöglichen würde, der Klage des Ausgangsverfahrens stattzugeben, ohne zu prüfen, ob die Pflicht, die Aufschlüsselung der Rückzahlungen in Kapital, Zinsen und sonstige vom Kreditnehmer getragene Kosten anzugeben, nicht eingehalten ist –, nicht durchgreifen. Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof ein ähnliches Vorbringen bereits im Urteil vom 5. September 2019, Pohotovosť (C‑331/18, EU:C:2019:665, Rn. 35 und 38), zurückgewiesen hat, und zum anderen, dass mit den von der slowakischen Regierung geltend gemachten Unterschieden, die zwischen dem Ausgangsverfahren und der Rechtssache, in der das angeführte Urteil ergangen ist, bestehen, kein anderes Ergebnis als die Zurückweisung begründet werden kann.

48      Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die fünfte und die sechste Frage zulässig sind.

 Zur ersten Frage

49      Zunächst ist auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs hinzuweisen, nach der es im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof dessen Aufgabe ist, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (vgl. u. a. Urteile vom 17. Dezember 2015, Neptune Distribution, C‑157/14, EU:C:2015:823, Rn. 33, und vom 25. November 2020, Banca B., C‑269/19, EU:C:2020:954, Rn. 24).

50      Auch wenn das vorlegende Gericht seine erste Frage in der vorliegenden Rechtssache formal auf die Auslegung von Art. 47 der Charta beschränkt hat, hindert dies den Gerichtshof nicht daran, diesem Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die ihm bei der Entscheidung des Ausgangsverfahrens von Nutzen seien können, indem er aus dem gesamten von dem Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herausarbeitet, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Dezember 2015, Neptune Distribution, C‑157/14, EU:C:2015:823, Rn. 34, und vom 8. Mai 2019, PI, C‑230/18, EU:C:2019:383, Rn. 43).

51      Im vorliegenden Fall ist die erste Vorlagefrage so zu verstehen, dass mit ihr im Wesentlichen geklärt werden soll, ob der Effektivitätsgrundsatz dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Klage eines Verbrauchers auf Rückzahlung von Beträgen, die er aufgrund von Klauseln, die im Sinne der Richtlinie 93/13 missbräuchlich sind oder gegen die Anforderungen der Richtlinie 2008/48 verstoßen, zu Unrecht gezahlt hat, einer Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegt, die ab dem Tag, an dem die ungerechtfertigte Bereicherung eingetreten ist, zu laufen beginnt.

52      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung mangels einschlägiger unionsrechtlicher Vorschriften nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats ist, die Verfahrensmodalitäten für Klagen, die den Schutz der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, zu regeln, wobei diese Verfahrensmodalitäten jedoch nicht ungünstiger sein dürfen als diejenigen, die gleichartige, dem innerstaatlichen Recht unterliegende Sachverhalte regeln (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 2020, Caixabank und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, C‑224/19 und C‑259/19, EU:C:2020:578, Rn. 83, sowie vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C‑511/18, C‑512/18 und C‑520/18, EU:C:2020:791, Rn. 223 und die dort angeführte Rechtsprechung).

53      Zu dem im Rahmen der vorliegenden Rechtssache allein thematisierten Effektivitätsgrundsatz ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass jeder Fall, in dem sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift die Anwendung des Unionsrechts unmöglich macht oder übermäßig erschwert, unter Berücksichtigung der Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens vor den verschiedenen nationalen Stellen zu prüfen ist. Dabei sind gegebenenfalls die Grundsätze zu berücksichtigen, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie z. B. der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens (vgl. u. a. Urteile vom 15. März 2017, Aquino, C‑3/16, EU:C:2017:209, Rn. 53, sowie vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank und BRD Groupe Societé Générale, C‑698/18 und C‑699/18, EU:C:2020:537, Rn. 60).

54      Der Gerichtshof hat außerdem klargestellt, dass die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Wirksamkeit der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte zu gewährleisten, u. a. für die sich aus der Richtlinie 93/13 ergebenden Rechte das Erfordernis eines gerichtlichen Rechtsschutzes – das auch in Art. 47 der Charta verankert ist – impliziert, der insbesondere für die Verfahrensmodalitäten für Klagen gilt, die sich auf solche Rechte stützen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2014, Sánchez Morcillo und Abril García, C‑169/14, EU:C:2014:2099, Rn. 35, sowie vom 31. Mai 2018, Sziber, C‑483/16, EU:C:2018:367, Rn. 49).

55      Anhand dieser Gesichtspunkte ist zu prüfen, ob eine nationale Verjährungsregelung wie die in Rn. 51 des vorliegenden Urteils genannte als mit dem Effektivitätsgrundsatz vereinbar angesehen werden kann, wobei diese Prüfung nicht nur die Dauer der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Frist umfassen muss, sondern auch die Modalitäten ihrer Anwendung einschließlich des Faktors, durch den diese Frist in Lauf gesetzt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank und BRD Groupe Societé Générale, C‑698/18 und C‑699/18, EU:C:2020:537, Rn. 61).

56      Hinsichtlich, erstens, der Berufung auf eine Verjährungsfrist gegenüber Klagen, die Verbraucher zur Geltendmachung von ihnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechten erheben, ist festzustellen, dass eine solche Regelung für sich genommen nicht gegen den Effektivitätsgrundsatz verstößt, soweit ihre Anwendung die Ausübung der insbesondere durch die Richtlinie 93/13 und die Richtlinie 2008/48 verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert.

57      Der Gerichtshof hat nämlich bereits anerkannt, dass der Verbraucherschutz keine absolute Geltung hat und dass die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen für die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit mit dem Unionsrecht vereinbar ist (Urteile vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank und BRD Groupe Societé Générale, C‑698/18 und C‑699/18, EU:C:2020:537, Rn. 56, sowie vom 16. Juli 2020, Caixabank und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, C‑224/19 und C‑259/19, EU:C:2020:578, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

58      Im Einzelnen hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die zwar vorsieht, dass die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit einer missbräuchlichen Klausel in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher nicht verjährt, aber die Klage, mit der die Restitutionswirkungen dieser Feststellung geltend gemacht werden sollen, einer Verjährungsfrist unterwirft, sofern die Regelung die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität einhält (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank und BRD Groupe Societé Générale, C‑698/18 und C‑699/18, EU:C:2020:537, Rn. 58, sowie vom 16. Juli 2020, Caixabank und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, C‑224/19 und C‑259/19, EU:C:2020:578, Rn. 84).

59      Zweitens hat der Gerichtshof hinsichtlich der Dauer der geprüften Verjährungsfrist, die im vorliegenden Fall drei Jahre beträgt, entschieden, dass eine Frist von solcher Dauer – wenn sie im Voraus festgelegt und bekannt ist – grundsätzlich ausreichend ist, um es dem betroffenen Verbraucher zu ermöglichen, einen wirksamen Rechtsbehelf vorzubereiten und einzulegen, so dass diese Dauer für sich genommen mit dem Effektivitätsgrundsatz nicht unvereinbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank und BRD Groupe Societé Générale, C‑698/18 und C‑699/18, EU:C:2020:537, Rn. 62 und 64, sowie vom 16. Juli 2020, Caixabank und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, C‑224/19 und C‑259/19, EU:C:2020:578, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).

60      Hinsichtlich, drittens, des Zeitpunkts, ab dem die geprüfte Verjährungsfrist zu laufen beginnt, besteht unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens eine nicht zu unterschätzende Gefahr, dass sich der betroffene Verbraucher innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht auf die Rechte beruft, die ihm das Unionsrecht verleiht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2020, OPR-Finance, C‑679/18, EU:C:2020:167, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung), was es ihm unmöglich machen würde, diese Rechte geltend zu machen.

61      Den Angaben, die das vorlegende Gericht insbesondere im Rahmen seiner ersten Frage gemacht hat, lässt sich nämlich entnehmen, dass die in § 107 Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs vorgesehene Dreijahresfrist ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem die ungerechtfertigte Bereicherung eingetreten ist, und dass die Verjährung selbst dann eintritt, wenn der Verbraucher zu der Beurteilung, ob eine Vertragsklausel missbräuchlich ist, selbst nicht in der Lage ist oder keine Kenntnis von der Missbräuchlichkeit der in Rede stehenden Vertragsklausel hatte.

62      Insoweit ist der schwächeren Position Rechnung zu tragen, in der sich ein Verbraucher gegenüber einem Gewerbetreibenden befindet, und zwar sowohl hinsichtlich der Verhandlungsmacht als auch hinsichtlich des Informationsstands, wie auch dem Umstand, dass der Verbraucher möglicherweise den Umfang seiner Rechte aus der Richtlinie 93/13 oder der Richtlinie 2008/48 nicht kennt oder nicht richtig erfasst (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank und BRD Groupe Societé Générale, C‑698/18 und C‑699/18, EU:C:2020:537, Rn. 65 bis 67, sowie vom 16. Juli 2020, Caixabank und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, C‑224/19 und C‑259/19, EU:C:2020:578, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).

63      Wie der Generalanwalt im Wesentlichen in den Nrn. 71 bis 73 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, werden Kreditverträge wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende im Allgemeinen über lange Zeiträume abgewickelt. Wenn das Ereignis, das die dreijährige Verjährungsfrist auslöst, in jeder vom Kreditnehmer vorgenommenen Zahlung besteht – was das vorlegende Gericht zu prüfen haben wird –, kann daher zumindest für einen Teil der vorgenommenen Zahlungen nicht ausgeschlossen werden, dass die Verjährung eintritt, bevor der Vertrag beendet ist, so dass eine solche Verjährungsfrist geeignet ist, Verbrauchern systematisch die Möglichkeit zu nehmen, die Erstattung von Zahlungen zu verlangen, die aufgrund von mit den genannten Richtlinien unvereinbaren Klauseln geleistet wurden.

64      Daher ist davon auszugehen, dass Verfahrensmodalitäten wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, sofern sie vom Verbraucher verlangen, innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der ungerechtfertigten Bereicherung gerichtlich vorzugehen, und soweit diese Bereicherung während der Abwicklung eines lang andauernden Vertragsverhältnisses auftreten kann, geeignet sind, die Ausübung der Rechte, die dem Verbraucher von der Richtlinie 93/13 oder der Richtlinie 2008/48 verliehen werden, übermäßig zu erschweren und daher gegen den Effektivitätsgrundsatz zu verstoßen (vgl. entsprechend Urteile vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank und BRD Groupe Societé Générale, C‑698/18 und C‑699/18, EU:C:2020:537, Rn. 67 und 75, sowie vom 16. Juli 2020, Caixabank und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, C‑224/19 und C‑259/19, EU:C:2020:578, Rn. 91).

65      Im Übrigen ist der Vorsatz des Gewerbetreibenden, der eine für missbräuchlich befundene Klausel verwendet, wie der Generalanwalt in den Nrn. 87 und 89 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, für die Rechte der Verbraucher aus den Bestimmungen der Richtlinie 93/13 unerheblich. Das gilt auch für Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48. Daher darf ein Verbraucher, um die Rechte aus diesen Bestimmungen geltend machen zu können, nicht verpflichtet werden, die Vorsätzlichkeit des Verhaltens des in Rede stehenden Gewerbetreibenden nachzuweisen. Daraus folgt, dass die Möglichkeit, die Verjährungsfrist von drei Jahren unter der Bedingung zu verlängern, dass der Verbraucher einen Vorsatz des Gewerbetreibenden nachweist, wie sie in § 107 Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs vorgesehen ist, die in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils getroffene Feststellung nicht entkräften kann.

66      Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass der Effektivitätsgrundsatz dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Klage eines Verbrauchers auf Rückzahlung von Beträgen, die er aufgrund von Klauseln, die im Sinne der Richtlinie 93/13 missbräuchlich sind oder gegen die Anforderungen der Richtlinie 2008/48 verstoßen, im Rahmen der Durchführung eines Kreditvertrags zu Unrecht gezahlt hat, einer Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegt, die ab dem Tag, an dem die ungerechtfertigte Bereicherung eingetreten ist, zu laufen beginnt.

 Zur zweiten Frage

67      Da die zweite Frage nur für den Fall gestellt worden ist, dass die erste Frage verneint wird, ist sie angesichts der Bejahung der ersten Frage nicht zu beantworten.

 Zur fünften und zur sechsten Frage

68      Mit seiner fünften und seiner sechsten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, wie eine nationale Regelung, die mit den Anforderungen des Art. 10 Abs. 2 Buchst. h und i der Richtlinie 2008/48 in seiner Auslegung durch das Urteil Home Credit Slovakia (C‑42/15, EU:C:2016:842), für unvereinbar erklärt worden ist, unionsrechtskonform auszulegen ist, wenn der in Rede stehende Kreditvertrag vor Verkündung dieses Urteils und vor einer Änderung der nationalen Regelung zur Umsetzung der in diesem Urteil vorgenommenen Auslegung geschlossen wurde.

69      In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass der Gerichtshof in Rn. 59 jenes Urteils, die sich mit § 9 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 129/2010 in seiner im Jahr 2011 anwendbaren Fassung, um die es auch in der vorliegenden Rechtssache geht, beschäftigte, Art. 10 Abs. 2 Buchst. h und i der Richtlinie 2008/48 dahin ausgelegt hat, dass in einem Kreditvertrag mit fester Laufzeit, der Rückzahlungen des Darlehensbetrags durch aufeinanderfolgende Zahlungen vorsieht, nicht in Form eines Tilgungsplans vorgesehen sein muss, welcher Teil jeder Zahlung auf die Rückzahlung des Darlehensbetrags entfällt, und dass die Bestimmungen von Art. 10 Abs. 2 Buchst. h und i in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie einen Mitgliedstaat daran hindern, in seiner Rechtsordnung eine solche Verpflichtung vorzusehen.

70      Im Urteil vom 5. September 2019, Pohotovosť (C‑331/18, EU:C:2019:665, Rn. 51), hat der Gerichtshof bestätigt, dass Art. 10 Abs. 2 Buchst. h bis j der Richtlinie 2008/48 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 dieser Richtlinie einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach in einem Kreditvertrag jede Rückzahlung gegebenenfalls im Einzelnen nach Kapitaltilgung, Zinsen und sonstigen Kosten aufzuschlüsseln ist.

71      Außerdem wird nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs durch die Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts, die der Gerichtshof vornimmt, erläutert und verdeutlicht, in welchem Sinne und mit welcher Tragweite diese Vorschrift seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre. Daraus folgt, dass die Gerichte die Vorschrift in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden können und müssen, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschrift betreffenden Streit vorliegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. September 2019, Pohotovosť, C‑331/18, EU:C:2019:665, Rn. 53).

72      Im Ausgangsverfahren ist es daher Sache des vorlegenden Gerichts, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des in Rede stehenden Vertrags, d. h. am 30. Mai 2011, anwendbaren slowakischen Bestimmungen unter Anwendung der vom innerstaatlichen Recht anerkannten Auslegungsmethoden bestmöglich im Einklang mit der Richtlinie 2008/48 in ihrer Auslegung durch das Urteil vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia (C‑42/15, EU:C:2016:842), auszulegen. Das Gericht ist im Ausgangsverfahren nicht zu der Annahme berechtigt, dass es die betreffenden nationalen Vorschriften allein deshalb nicht im Einklang mit dem Unionsrecht auslegen könne, weil sie von den slowakischen Gerichten in einem nicht mit dem Unionsrecht zu vereinbarenden Sinne ausgelegt worden seien (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. September 2019, Pohotovosť, C‑331/18, EU:C:2019:665, Rn. 54 und 55, sowie vom 5. März 2020, OPR-Finance, C‑679/18, EU:C:2020:167, Rn. 42 und 44).

73      Diese Pflicht zu einer unionsrechtskonformen Auslegung findet zwar in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, insbesondere im Grundsatz der Rechtssicherheit, ihre Schranken, und zwar in dem Sinne, dass sie nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen darf. Die nationalen Gerichte einschließlich derjenigen, die letztinstanzlich entscheiden, müssen aber gegebenenfalls eine gefestigte nationale Rechtsprechung abändern, wenn sie auf einer Auslegung des nationalen Rechts beruht, die mit den Zielen einer Richtlinie nicht vereinbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. September 2019, Pohotovosť, C‑331/18, EU:C:2019:665, Rn. 56, und vom 5. März 2020, OPR-Finance, C‑679/18, EU:C:2020:167, Rn. 43 und 45).

74      Hier hat der Gerichtshof im Urteil vom 5. September 2019, Pohotovosť (C‑331/18, EU:C:2019:665, Rn. 57), bereits entschieden, dass Art. 10 Abs. 2 und Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 in ihrer Auslegung durch das Urteil vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia (C‑42/15, EU:C:2016:842), auf einen Kreditvertrag wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden anwendbar sind, der vor Verkündung des letztgenannten Urteils und vor einer Änderung der nationalen Regelung zur Anpassung an die in diesem Urteil vorgenommene Auslegung geschlossen wurde. Damit ist der Gerichtshof davon ausgegangen, dass die Fragen, die das vorlegende Gericht in der Rechtssache, in der das Urteil vom 5. September 2019, Pohotovosť (C‑331/18, EU:C:2019:665), ergangen ist, hilfsweise gestellt hatte und die sich – wie auch in der vorliegenden Rechtssache – auf etwaige Wirkungen der Richtlinie 2008/48 auf das Verhältnis zwischen den vom Ausgangsrechtsstreit betroffenen Personen für den nicht erwiesenen Fall bezogen, dass eine unionsrechtskonforme Auslegung der Rechtsvorschriften nicht möglich sein sollte, gegenstandslos geworden sind.

75      Nach alledem ist auf die fünfte und die sechste Frage zu antworten, dass Art. 10 Abs. 2 und Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 in ihrer Auslegung durch das Urteil vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia (C‑42/15, EU:C:2016:842), auf einen Kreditvertrag anwendbar sind, der vor Verkündung dieses Urteils und vor einer Änderung der nationalen Regelung zur Anpassung an die in diesem Urteil vorgenommene Auslegung geschlossen wurde.

 Kosten

76      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

1.      Der Effektivitätsgrundsatz ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Klage eines Verbrauchers auf Rückzahlung von Beträgen, die er aufgrund von Klauseln, die im Sinne der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen missbräuchlich sind oder gegen die Anforderungen der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates verstoßen, im Rahmen der Durchführung eines Kreditvertrags zu Unrecht gezahlt hat, einer Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegt, die ab dem Tag, an dem die ungerechtfertigte Bereicherung eingetreten ist, zu laufen beginnt.

2.      Art. 10 Abs. 2 und Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 in ihrer Auslegung durch das Urteil vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia (C42/15, EU:C:2016:842), sind auf einen Kreditvertrag anwendbar, der vor Verkündung dieses Urteils und vor einer Änderung der nationalen Regelung zur Anpassung an die in diesem Urteil vorgenommene Auslegung geschlossen wurde.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Slowakisch.