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Amtsblattmitteilung

 

Klage des Jean-Paul Keppenne gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 6. Juli 2004

(Rechtssache T-272/04)

(Verfahrenssprache: Französisch)

Jean-Paul Keppene, wohnhaft in Etterbeek (Belgien), hat am 6. Juli 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter des Klägers ist Rechtsanwalt Paul-Emmanuel Ghislain.

Der Kläger beantragt,

-    die Entscheidungen der Kommission, die Zahl der dem Kläger innerhalb der Generaldirektion im Rahmen des Beurteilungsverfahrens 2003 zuerkannten Prioritätspunkte nicht zu erhöhen und ihn im Beförderungsjahr 2003 nicht nach Besoldungsgruppe A 5 zu befördern, aufzuheben;

-    die Kommission zu verurteilen, an den Kläger 3 000 Euro als Ersatz für den erlittenen immateriellen Schaden zu zahlen;

-    der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger, Beamter der Kommission, möchte dartun, dass die Entscheidung der Kommission, ihn nicht zu befördern, rechtswidrig sei, einmal, weil sie eine verschleierte Disziplinarmaßnahme für seine Abordnung an den Gerichtshof von 1996 bis 2003 darstelle, und zum anderen, weil sie nicht in angemessener Weise seine Verdienste berücksichtigt habe.

Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger geltend

-    einen Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung, einen Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 1 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts und einen Ermessensmissbrauch;

-    einen Verstoß gegen Artikel 6 Absatz 3 Ziffer ii und Absatz 4 Buchstabe a der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts sowie einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit;

-    einen Verstoß gegen Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts;

-    einen Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts;

-    einen Verstoß gegen Artikel 45 Absatz 1 des Statuts.

Hilfsweise macht der Kläger einen Verstoß gegen die Begründungspflicht und gegen Artikel 13 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts geltend.

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