Language of document : ECLI:EU:C:2017:583

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

26. Juli 2017(*)

„Rechtsmittel – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Bekämpfung des Terrorismus – Restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen – Einfrieren von Geldern – Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP – Art. 1 Abs. 4 und 6 – Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 – Art. 2 Abs. 3 – Belassung einer Organisation auf der Liste der an terroristischen Handlungen beteiligten Personen, Vereinigungen und Körperschaften – Voraussetzungen – Tatsächliche Grundlage der Beschlüsse über das Einfrieren von Geldern – Beschluss einer zuständigen Behörde – Begründungspflicht“

In der Rechtssache C‑599/14 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 19. Dezember 2014,

Rat der Europäischen Union, vertreten durch E. Finnegan, G. Étienne und B. Driessen als Bevollmächtigte,

Rechtsmittelführer,

unterstützt durch

Französische Republik, vertreten durch G. de Bergues, F. Fize, D. Colas und B. Fodda als Bevollmächtigte,

Streithelferin im Rechtsmittelverfahren,

andere Verfahrensparteien:

Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) mit Sitz in Herning (Dänemark), Prozessbevollmächtigte: T. Buruma und A. M. van Eik, advocaten,

Klägerin im ersten Rechtszug,

Königreich der Niederlande, vertreten durch M. K. Bulterman und J. Langer als Bevollmächtigte,

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch S. Brandon, C. Crane, J. Kraehling und V. Kaye als Bevollmächtigte im Beistand von M. Gray, Barrister,

Europäische Kommission, vertreten durch D. Gauci und F. Castillo de la Torre als Bevollmächtigte,

Streithelfer im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, des Vizepräsidenten A. Tizzano, der Kammerpräsidenten L. Bay Larsen, T. von Danwitz (Berichterstatter), J. L. da Cruz Vilaça und M. Vilaras, der Richter J. Malenovský, E. Levits, J.-C. Bonichot, A. Arabadjiev, C. Vajda, S. Rodin und F. Biltgen, der Richterin K. Jürimäe sowie des Richters C. Lycourgos,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: V. Giacobbo-Peyronnel, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 3. Mai 2016,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 22. September 2016

folgendes

Urteil

1        Mit seinem Rechtsmittel beantragt der Rat der Europäischen Union die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat (T‑208/11 und T‑508/11, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2014:885), mit dem dieses

–        die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 83/2011 des Rates vom 31. Januar 2011 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 610/2010 (ABl. 2011, L 28, S. 14),

–        die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 687/2011 des Rates vom 18. Juli 2011 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 610/2010 und (EU) Nr. 83/2011 (ABl. 2011, L 188, S. 2),

–        die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1375/2011 des Rates vom 22. Dezember 2011 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 687/2011 (ABl. 2011, L 343, S. 10),

–        die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 542/2012 des Rates vom 25. Juni 2012 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1375/2011 (ABl. 2012, L 165, S. 12),

–        die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1169/2012 des Rates vom 10. Dezember 2012 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 542/2012 (ABl. 2012, L 337, S. 2),

–        die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 714/2013 des Rates vom 25. Juli 2013 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1169/2012 (ABl. 2013, L 201, S. 10),

–        die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 125/2014 des Rates vom 10. Februar 2014 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 714/2013 (ABl. 2014, L 40, S. 9) und

–        die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 790/2014 des Rates vom 22. Juli 2014 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 125/2014 (ABl. 2014, L 217, S. 1)

(im Folgenden zusammen: streitige Rechtsakte) für nichtig erklärt hat, soweit diese Rechtsakte die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) (Befreiungstiger von Tamil Eelam) betreffen.

 Rechtlicher Rahmen

 Die Resolution 1373 (2001) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen

2        Am 28. September 2001 verabschiedete der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 1373 (2001), mit der umfassende Strategien zur Bekämpfung des Terrorismus, insbesondere für den Kampf gegen seine Finanzierung, festgelegt werden. Ziff. 1 Buchst. c dieser Resolution bestimmt u. a., dass alle Staaten unverzüglich Gelder und sonstige finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen von Personen einfrieren müssen, die terroristische Handlungen begehen, zu begehen versuchen oder sich an deren Begehung beteiligen oder diese erleichtern, sowie von Einrichtungen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle dieser Personen stehen, und von Personen und Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung dieser Personen und Einrichtungen handeln.

3        Diese Resolution sieht keine Liste von Personen vor, auf die diese restriktiven Maßnahmen anzuwenden sind.

 Unionsrecht

 Der Gemeinsame Standpunkt 2001/931/GASP

4        Zur Umsetzung der genannten Resolution 1373 (2001) nahm der Rat der Europäischen Union am 27. Dezember 2001 den Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. 2001, L 344, S. 93) an.

5        Art. 1 dieses Gemeinsamen Standpunkts bestimmt:

„(1)      Dieser Gemeinsame Standpunkt gilt im Einklang mit den Bestimmungen der nachstehenden Artikel für die im Anhang aufgeführten Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die an terroristischen Handlungen beteiligt sind.

(4)      Die Liste im Anhang wird auf der Grundlage genauer Informationen bzw. der einschlägigen Akten erstellt, aus denen sich ergibt, dass eine zuständige Behörde – gestützt auf ernsthafte und schlüssige Beweise oder Indizien – gegenüber den betreffenden Personen, Vereinigungen oder Körperschaften einen Beschluss gefasst hat, bei dem es sich um die Aufnahme von Ermittlungen oder um Strafverfolgung wegen einer terroristischen Handlung oder des Versuchs, eine terroristische Handlung zu begehen, daran teilzunehmen oder sie zu erleichtern oder um eine Verurteilung für derartige Handlungen handelt. Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen als mit dem Terrorismus in Verbindung stehend bezeichnet worden sind oder gegen die er Sanktionen angeordnet hat, können in die Liste aufgenommen werden.

Im Sinne dieses Absatzes bezeichnet der Ausdruck ‚zuständige Behörde‘ eine Justizbehörde oder, sofern die Justizbehörden keine Zuständigkeit in dem von diesem Absatz erfassten Bereich haben, eine entsprechende zuständige Behörde in diesem Bereich.

(6)      Die Namen von Personen oder Körperschaften, die in der Liste im Anhang aufgeführt sind, werden mindestens einmal pro Halbjahr einer regelmäßigen Überprüfung unterzogen, um sicherzustellen, dass ihr Verbleib auf der Liste nach wie vor gerechtfertigt ist.“

 Die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001

6        In der Erwägung, dass es zur Umsetzung der im Gemeinsamen Standpunkt 2001/931 beschriebenen Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene einer Verordnung bedurfte, erließ der Rat am 27. Dezember 2001 die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. 2001, L 344, S. 70).

7        Art. 2 dieser Verordnung sieht vor:

„(1)      Sofern nicht eine Ausnahme nach Artikel 5 oder 6 vorliegt,

a)      werden alle Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen, die einer in der Liste nach Artikel 2 Absatz 3 aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Vereinigung oder Körperschaft gehören oder in deren Eigentum stehen oder von ihr verwahrt werden, eingefroren;

b)      werden weder direkt noch indirekt Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen für eine in der Liste nach Artikel 2 Absatz 3 aufgeführte natürliche oder juristische Person, Vereinigung oder Körperschaft oder zu ihren Gunsten bereitgestellt.

(2)      Sofern nicht eine Ausnahme nach Artikel 5 oder 6 vorliegt, ist die Erbringung von Finanzdienstleistungen für eine in der Liste nach Artikel 2 Absatz 3 aufgeführte natürliche oder juristische Person, Vereinigung oder Körperschaft oder zu ihren Gunsten untersagt.

(3)      Der Rat erstellt, überprüft und ändert einstimmig und im Einklang mit Artikel 1 Absätze 4, 5 und 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP die Liste der dieser Verordnung unterfallenden Personen, Vereinigungen oder Körperschaften. In dieser Liste sind aufgeführt:

i)      natürliche Personen, die eine terroristische Handlung begehen oder zu begehen versuchen oder sich an deren Begehung beteiligen oder diese erleichtern;

ii)      juristische Personen, Vereinigungen oder Körperschaften, die eine terroristische Handlung begehen oder zu begehen versuchen oder sich an deren Begehung beteiligen oder diese erleichtern;

iii)      juristische Personen, Vereinigungen oder Körperschaften, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer oder mehrerer der unter Ziffer i) oder ii) genannten natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften stehen, oder

iv)      natürliche oder juristische Personen, Vereinigungen oder Körperschaften, die im Namen oder auf Anweisung einer oder mehrerer der unter Ziffer i) oder ii) genannten natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften handeln.“

 Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitige Rechtsakte

8        Am 29. Mai 2006 erließ der Rat den Beschluss 2006/379/EG zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/930/EG (ABl. 2006, L 144, S. 21). Mit diesem Beschluss nahm der Rat die LTTE in die nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 vorgesehene Liste (im Folgenden: streitige Liste) auf.

9        Spätere Rechtsakte des Rates, namentlich die hier streitigen, beließen die LTTE auf dieser Liste.

10      In den für diese Rechtsakte gegebenen Begründungen bezeichnete der Rat die LTTE als eine terroristische Vereinigung und führte eine Reihe terroristischer Handlungen an, die die LTTE seit 2005 begangen haben sollen. Er ging davon aus, dass „die LTTE zwar durch die unlängst erlittene militärische Niederlage in ihrer Struktur erheblich geschwächt worden [seien], doch [würden] sie wahrscheinlich versuchen, die Terroranschläge in Sri Lanka fortzusetzen“. Außerdem nannte der Rat zwei Beschlüsse des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland aus dem Jahr 2001 über das Verbot der LTTE und das Einfrieren ihrer Gelder (im Folgenden zusammen: Beschlüsse des Vereinigten Königreichs) sowie einen von den indischen Behörden im Jahr 1992 erlassenen Beschluss über das Verbot der LTTE, der im Jahr 2004 bestätigt worden sei (im Folgenden: Beschluss der indischen Behörden). Zu den Beschlüssen des Vereinigten Königreichs und – nur in der Begründung, die er für die Durchführungsverordnung Nr. 790/2014 gab – zum Beschluss der indischen Behörden erklärte der Rat, dass sie regelmäßig überprüft würden und gegen sie Rechtsbehelfe eingelegt werden könnten. Deshalb seien sie als Beschlüsse anzusehen, die von zuständigen Behörden im Sinne des Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 gefasst worden seien. Diese Beschlüsse seien auch weiterhin in Kraft. Nach alledem sei der Rat überzeugt, dass die Gründe für die Aufnahme der LTTE in die streitige Liste nach wie vor Gültigkeit hätten.

 Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

11      Mit Klageschrift, die am 11. April 2011 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhoben die LTTE eine unter dem Aktenzeichen T‑208/11 in das Register eingetragene Klage auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung Nr. 83/2011, soweit dieser Rechtsakt sie betraf.

12      Mit Klageschrift, die am 28. September 2011 bei der Kanzlei des Gerichts einging und am 19. Oktober 2011 berichtigt wurde, erhoben die LTTE eine unter dem Aktenzeichen T‑508/11 in das Register eingetragene Klage auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung Nr. 687/2011, soweit dieser Rechtsakt sie betraf.

13      Nachdem der Rat im Laufe des Verfahrens die Verordnungen Nrn. 1375/2011, 542/2012, 1169/2012, 714/2013, 125/2014 und 790/2014 erlassen hatte, mit denen jeweils die vorhergehenden Durchführungsverordnungen aufgehoben und ersetzt wurden, passten die LTTE nach und nach ihre ursprünglichen Klageanträge dahin an, dass sie im Rahmen ihrer Klagen auch die Nichtigerklärung der während des Verfahrens erlassenen Verordnungen beantragten, soweit sie von diesen betroffen waren.

14      Die LTTE stützten ihre Anträge auf sieben Klagegründe, von denen sechs den Rechtssachen T‑208/11 und T‑508/11 gemeinsam waren und ein siebter nur in der Rechtssache T‑508/11 angeführt wurde. Mit den sechs den beiden Rechtssachen gemeinsamen Klagegründen rügten die LTTE erstens die Unanwendbarkeit der Verordnung Nr. 2580/2001 auf den Konflikt zwischen ihnen und der Regierung Sri Lankas, zweitens ihre unzutreffende Einstufung als terroristische Vereinigung im Sinne von Art. 1 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931, drittens das Fehlen eines von einer zuständigen Behörde gefassten Beschlusses, viertens das Fehlen einer nach Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 erforderlichen Überprüfung, fünftens eine Verletzung der Begründungspflicht sowie sechstens eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte und ihres Rechts auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz. Mit dem siebten Klagegrund, der lediglich in der Rechtssache T‑508/11 geltend gemacht wurde, wurde ein Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Subsidiarität gerügt.

15      Das Gericht hat zunächst den ersten Klagegrund verworfen, es hat sodann dem vierten bis sechsten sowie teilweise dem dritten Klagegrund stattgegeben, und auf dieser Grundlage hat es die streitigen Rechtsakte für nichtig erklärt, soweit sie die LTTE betrafen.

 Anträge der Parteien und Verfahren vor dem Gerichtshof

16      Der Rat beantragt,

–        das angefochtene Urteil aufzuheben;

–        über die Fragen, die Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittels sind, abschließend zu entscheiden und die Klagen der LTTE abzuweisen;

–        den LTTE die Kosten aufzuerlegen, die dem Rat im ersten Rechtszug und im vorliegenden Rechtsmittelverfahren entstanden sind.

17      Die LTTE beantragen,

–        das Rechtsmittel des Rates zurückzuweisen;

–        das angefochtene Urteil zu bestätigen;

–        dem Rat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen und das angefochtene Urteil zu bestätigen, was die Verurteilung des Rates zur Tragung der Kosten im Verfahren vor dem Gericht betrifft.

18      Die Französische Republik, das Königreich der Niederlande, das Vereinigte Königreich sowie die Europäische Kommission sind dem Rechtsstreit zur Unterstützung der Anträge des Rates beigetreten.

 Zum Rechtsmittel

 Zum ersten Rechtsmittelgrund

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

19      Mit seinem ersten Rechtsmittelgrund rügt der Rat – unterstützt vom Vereinigten Königreich –, das Gericht habe in den Rn. 141 und 146 bis 148 des angefochtenen Urteils zu Unrecht befunden, dass er in den für die streitigen Rechtsakte gegebenen Begründungen hätte dartun müssen, dass von ihm nachgeprüft worden sei, dass die indische Rechtsordnung einen Schutz der Verteidigungsrechte und ein Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gewährleiste, die denen in der Europäischen Union gleichwertig seien. Dabei räumt der Rat ein, dass er das Bestehen eines solchen Schutzes durchaus prüfen müsse, wenn er sich – wie im vorliegenden Fall – auf einen Beschluss stütze, der von einer Behörde eines Drittstaats stamme. Er meint aber, der Gemeinsame Standpunkt 2001/931 verpflichte ihn nicht dazu, diese Überprüfung zum Gegenstand seiner Begründung zu machen.

20      Der Rat ist der Auffassung, ihm könne, selbst wenn er dartun müsse, dass die in einem Drittstaat bestehenden Verfahren hinsichtlich der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz Garantien beinhalteten, die den vom Unionsrecht vorgesehenen gleichwertig seien, nicht vorgeworfen werden, dass er diesen Nachweis erst in seiner Klagebeantwortung erbracht habe und nicht bereits in der Begründung, die er für die streitigen Rechtsakte gegeben habe. Da es ein Drittstaat als eine Einmischung in seine inneren Angelegenheiten ansehen könnte, wenn die Begründungen für diese Rechtsakte Ausführungen dazu enthielten, ob der Drittstaat die Verteidigungsrechte und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz beachte oder nicht, werde der Rat durch die vom Gericht geforderte Begründung daran gehindert, sich auf Beschlüsse von Drittstaaten zu stützen. Die Situation sei eine andere, wenn der Rat seine Ausführungen zur Rechtsordnung eines Drittstaats in seinen Schriftsätzen vor den Unionsgerichten machen dürfe, wo diesen eine gewisse Vertraulichkeit zugutekäme.

21      Die LTTE treten diesem Vorbringen entgegen.

 Würdigung durch den Gerichtshof

22      Für die Entscheidung über diesen Rechtsmittelgrund ist zunächst festzustellen, dass das Gericht in den Rn. 125 bis 136 des angefochtenen Urteils den Begriff „zuständige Behörde“ im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 zutreffend dahin ausgelegt hat, dass er sich nicht auf die Behörden der Mitgliedstaaten beschränkt, sondern grundsätzlich auch Behörden von Drittstaaten einschließen kann.

23      Diese Auslegung – die im Übrigen von den Parteien im vorliegenden Rechtsmittelverfahren nicht beanstandet worden ist – findet ihre Rechtfertigung zum einen im Wortlaut von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931, der den Begriff „zuständige Behörden“ nicht auf die Behörden der Mitgliedstaaten beschränkt, und zum anderen im Ziel dieses Gemeinsamen Standpunkts, der zur Umsetzung der Resolution 1373 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen erlassen wurde, mit der die weltweite Bekämpfung des Terrorismus durch die systematische und enge Zusammenarbeit aller Staaten intensiviert werden sollte.

24      Gleichwohl hat das Gericht in Rn. 139 des angefochtenen Urteils ebenfalls zu Recht befunden, dass der Rat, bevor er sich auf den Beschluss eines Drittstaats stützt, prüfen muss, ob dieser Beschluss unter Beachtung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz ergangen ist.

25      Der Gerichtshof hat nämlich wiederholt entschieden, dass der Rat beim Erlass restriktiver Maßnahmen die Grundrechte, die Bestandteil der Unionsrechtsordnung sind, beachten muss, wobei insbesondere dem Recht auf Achtung der Verteidigungsrechte und dem Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz Grundrechtsrang zukommt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 97 und 98, sowie vom 28. November 2013, Rat/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft, C‑348/12 P, EU:C:2013:776, Rn. 65 und 66).

26      Die – vom Rat im vorliegenden Rechtsmittelverfahren ausdrücklich anerkannte – Notwendigkeit, die in Rn. 24 des vorliegenden Urteils benannte Überprüfung vorzunehmen, ergibt sich insbesondere aus dem Zweck, der mit der in Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 festgelegten Anforderung, dass die erstmalige Aufnahme einer Person oder Organisation in die streitige Liste auf einen Beschluss einer zuständigen Behörde gestützt werden muss, verfolgt wird. Denn diese Anforderung dient dem Schutz der betroffenen Personen und Organisationen, indem sichergestellt wird, dass ihre Aufnahme in die streitige Liste nur auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage erfolgt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2012, Al-Aqsa/Rat und Niederlande/Al-Aqsa, C‑539/10 P und C‑550/10 P, EU:C:2012:711, Rn. 68). Dieses Ziel lässt sich aber nur erreichen, wenn die Beschlüsse von Drittstaaten, auf die der Rat die Aufnahme von Personen oder Organisationen in diese Liste stützt, unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsbehelf erlassen worden sind.

27      Dieses Ergebnis wird im Übrigen durch Nr. 4 des Dokuments „Working methods of the Working Party on implementation of Common Position 2001/931 on the application of specific measures to combat terrorism“ (Arbeitsmethoden der Arbeitsgruppe für die Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus) in Anhang II des Dokuments 10826/1/07 REV 1 des Rates vom 28. Juni 2007 bestätigt, wonach der Rat, wenn er sich für die Aufnahme von Personen oder Organisationen in die Liste auf den Vorschlag eines Drittstaats stützt, überprüft, ob dieser Vorschlag die Menschenrechte wahrt, darunter namentlich die Rechte auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf ein unparteiisches Gericht.

28      Soweit der Rat bestreitet, dass in der für die streitigen Rechtsakte gegebenen Begründung dargetan werden muss, dass er überprüft hat, ob der Beschluss der indischen Behörden unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz erlassen wurde, ist darauf hinzuweisen, dass die vom Gericht vorgenommene Beurteilung, ob die Begründung hinreichend ist, der Nachprüfung durch den Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels unterliegt (Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 140 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29      Die Pflicht zur Begründung eines beschwerenden Rechtsakts, die aus dem Grundsatz der Beachtung der Verteidigungsrechte folgt, dient dem Zweck, zum einen den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob der Rechtsakt sachlich richtig oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der seine Anfechtung vor dem Unionsrichter ermöglicht, und zum anderen dem Unionsrichter die Prüfung der Rechtmäßigkeit dieses Rechtsakts zu ermöglichen (Urteile vom 18. Februar 2016, Rat/Bank Mellat, C‑176/13 P, EU:C:2016:96, Rn. 74, und vom 21. April 2016, Rat/Bank Saderat Iran, C‑200/13 P, EU:C:2016:284, Rn. 70).

30      Die Begründung eines solchen Rechtsakts muss somit jedenfalls die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführen, denen nach dem Aufbau der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Januar 2007, Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, C‑404/04 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2007:6, Rn. 30, vom 1. Juli 2008, Chronopost und La Poste/UFEX u. a., C‑341/06 P und C‑342/06 P, EU:C:2008:375, Rn. 96, sowie vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C‑413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 169).

31      In Anbetracht des in Rn. 26 des vorliegenden Urteils genannten Zwecks der Anforderung, dass die Aufnahme einer Person oder Organisation in die streitige Liste auf einen Beschluss einer zuständigen Behörde gestützt werden muss, kommt in Fällen, in denen der Rat diese Aufnahme auf einen Beschluss eines Drittstaats stützt, der Garantie, dass dieser Beschluss unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz erlassen wurde, nach dem Aufbau dieser Aufnahmeentscheidung und der nachfolgenden Entscheidungen über das Einfrieren von Geldern eine wesentliche Bedeutung zu. Der Rat ist folglich verpflichtet, in der Begründung dieser Entscheidungen Angaben zu machen, die den Schluss zulassen, dass er die Wahrung dieser Rechte überprüft hat.

32      Dieses Ergebnis wird durch das in Rn. 20 des vorliegenden Urteils wiedergegebene Vorbringen des Rates nicht in Frage gestellt.

33      Die Begründungspflicht soll nämlich dem Betroffenen ermöglichen, in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden, ob es angebracht ist, das zuständige Gericht anzurufen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juni 2013, ZZ, C‑300/11, EU:C:2013:363, Rn. 53, sowie vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 100). Zu diesem Zweck reicht es aus, wenn der Rat in der Begründung für eine Entscheidung über das Einfrieren von Geldern in gedrängter Form die Gründe angibt, aus denen seiner Auffassung nach der Beschluss des Drittstaats, auf den er sich stützt, unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz erlassen wurde.

34      Da sich der Rat nur auf einen Beschluss eines Drittstaats stützen darf, der die Verteidigungsrechte und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz wahrt, kann eine Begründung wie die in der vorstehenden Randnummer beschriebene keine Einmischung in die inneren Angelegenheiten des betreffenden Drittstaats darstellen.

35      In Anbetracht der in Rn. 33 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung kann auch nicht dem Vorbringen des Rates gefolgt werden, ihm müsse erlaubt werden, seine Ausführungen zur Rechtsordnung des betreffenden Drittstaats nicht bereits in der Begründung für Entscheidungen über das Einfrieren von Geldern, sondern erst in seinen Schriftsätzen vor den Unionsgerichten zu machen.

36      Im vorliegenden Fall wird – wie vom Gericht in den Rn. 141 und 145 des angefochtenen Urteils ausgeführt – in den Begründungen, die für die Durchführungsverordnungen Nrn. 83/2011, 687/2011, 1375/2011, 542/2012, 1169/2012, 714/2013 und 125/2014 gegeben wurden, lediglich mitgeteilt, die indische Regierung habe die LTTE im Jahr 1992 auf der Grundlage des Unlawful Activities Act 1967 (Gesetz über illegale Aktivitäten von 1967) verboten und sie anschließend in die Liste terroristischer Organisationen im Anhang des Unlawful Activities Prevention (Amendment) Act 2004 (Änderungsgesetz von 2004 zum Gesetz zur Prävention illegaler Aktivitäten) aufgenommen. In der Begründung, die für die Durchführungsverordnung Nr. 790/2014 gegeben wurde, wird diese Feststellung lediglich durch die Angaben ergänzt, dass die Sections 36 und 37 des Unlawful Activities Act 1967 Vorschriften über eine Anfechtung und Überprüfung der indischen Liste von Personen und Organisationen enthielten, die restriktiven Maßnahmen unterlägen, dass der Beschluss, die LTTE als rechtswidrige Vereinigung zu verbieten, vom indischen Innenminister regelmäßig überprüft werde, dass die letzte Überprüfung am 14. Mai 2012 stattgefunden habe und dass der indische Innenminister nach einem Urteil des aufgrund des Unlawful Activities Act 1967 errichteten Gerichts vom 11. Dezember 2012 die Auflistung der LTTE als eine terroristische Organisation bestätigt habe.

37      Weder die Durchführungsverordnungen Nrn. 83/2011, 687/2011, 1375/2011, 542/2012, 1169/2012, 714/2013 und 125/2014 noch die Durchführungsverordnung Nr. 790/2014 enthalten die geringsten Angaben, die den Schluss zuließen, dass der Rat überprüft hat, ob der Beschluss der indischen Behörden unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz ergangen ist. Der Begründung, die für diese Verordnungen gegeben wurde, lässt sich somit nicht entnehmen, ob der Rat seiner diesbezüglichen Prüfungspflicht genügt hat.

38      Demzufolge hat das Gericht u. a. in den Rn. 142, 146, 147 und 149 des angefochtenen Urteils zu Recht befunden, dass die streitigen Rechtsakte unzureichend begründet wurden.

39      Daher ist der erste Rechtsmittelgrund zu verwerfen.

 Zum zweiten Rechtsmittelgrund

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

40      Mit seinem zweiten Rechtsmittelgrund, der sich u. a. gegen die Rn. 173, 175, 186 bis 189, 198, 202 bis 204, 212, 213 und 225 des angefochtenen Urteils richtet, macht der Rat geltend, das angefochtene Urteil beruhe auf der irrigen Prämisse, dass er regelmäßig neu begründen müsse, warum er die LTTE weiterhin in der streitigen Liste aufführe. Da die innerstaatlichen Beschlüsse, die die erstmalige Aufnahme der LTTE in diese Liste gerechtfertigt hätten, nicht für nichtig erklärt oder zurückgenommen worden seien und es keine anderen Gesichtspunkte gegeben habe, die für eine Streichung der LTTE von der Liste gesprochen hätten, sei er berechtigt gewesen, die LTTE allein auf der Grundlage der innerstaatlichen Beschlüsse, die ihre erstmalige Aufnahme in die streitige Liste gerechtfertigt hätten, in dieser Liste zu belassen.

41      Der Rat macht ferner geltend, dass es das Gericht zu Unrecht nicht zugelassen habe, für die Zwecke der regelmäßigen Überprüfungen auf Informationen aus öffentlichen Quellen zurückzugreifen. Der Rat meint, dass er sich bei diesen Überprüfungen auf andere Materialien stützen können müsse als die fraglichen innerstaatlichen Beschlüsse, da es oft keinen innerstaatlichen Beschluss gebe, der nach der erstmaligen Aufnahme einer Person oder Körperschaft in die streitige Liste ergangen sei. Die Erwägungen des Gerichts liefen dem Ziel der Bekämpfung des Terrorismus zuwider, das der Gemeinsame Standpunkt 2001/931 verfolge.

42      Die Kommission und die am Verfahren vor dem Gerichtshof beteiligten Mitgliedstaaten unterstützen das Vorbringen des Rates und betonen insoweit, dass der Gemeinsame Standpunkt 2001/931 zwischen der erstmaligen Aufnahme einer Körperschaft in die streitige Liste, um die es in Art. 1 Abs. 4 dieses Gemeinsamen Standpunkts gehe, einerseits und den nachfolgenden Überprüfungen, die in dessen Art. 1 Abs. 6 vorgesehen seien, andererseits unterscheide.

43      Die LTTE hingegen sind der Auffassung, das Gericht habe zutreffend befunden, dass dann, wenn sich der Rat dafür entscheide, neue Gründe dafür anzuführen, sie weiterhin auf der streitigen Liste zu führen, diese neuen Gründe innerstaatlichen Beschlüssen im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 entnommen sein müssten und nicht der Presse oder dem Internet. Dürfte der Rat, wie er meine, öffentliche Informationen zur Begründung für die Belassung auf der streitigen Liste heranziehen, liefe das dem zweistufigen System, das mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2001/931 geschaffen worden sei, und dem Urteil vom 15. November 2012, Al-Aqsa/Rat und Niederlande/Al-Aqsa (C‑539/10 P und C‑550/10 P, EU:C:2012:711), zuwider.

 Würdigung durch den Gerichtshof

44      Der zweite Rechtsmittelgrund betrifft die Voraussetzungen, unter denen der Rat bei der Überprüfung der Eintragung einer Person oder Organisation in der streitigen Liste, zu der er nach Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 verpflichtet ist, die betreffende Person oder Organisation auf dieser Liste belassen darf. Zur Klärung dieser Voraussetzungen bedarf es einer Auslegung von Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 unter Berücksichtigung seines Zusammenspiels mit dessen Art. 1 Abs. 4, der die Voraussetzungen für die erstmalige Aufnahme der betroffenen Person oder Körperschaft in diese Liste regelt.

45      Der Gerichtshof hat zu den erstmaligen Entscheidungen über das Einfrieren von Geldern festgestellt, dass nach dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 im Hinblick auf den von einer nationalen Behörde gefassten Beschluss genaue Informationen bzw. einschlägige Akten vorliegen müssen, aus denen sich ergibt, dass ein derartiger Beschluss gefasst wurde. Mit diesem Erfordernis soll, da die Union über keine Mittel verfügt, um selbst Nachforschungen in Bezug auf die Beteiligung einer Person oder Organisation an terroristischen Aktivitäten anzustellen, sichergestellt werden, dass der Beschluss des Rates über die erstmalige Aufnahme dieser Person oder Organisation in die streitige Liste auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruht, die dem Rat die Feststellung ermöglicht, dass die Gefahr besteht, dass die betroffene Person oder Organisation, falls keine Gegenmaßnahmen ergriffen werden, weiterhin an terroristischen Aktivitäten beteiligt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2012, Al-Aqsa/Rat und Niederlande/Al-Aqsa, C‑539/10 P und C‑550/10 P, EU:C:2012:711, Rn. 69, 79 und 81).

46      Bei Folgebeschlüssen über das Einfrieren von Geldern hingegen kommt es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Prüfung, ob eine Person oder Organisation auf der streitigen Liste belassen wird, auf die Frage an, ob sich seit der Aufnahme des Namens dieser Person oder Organisation in die streitige Liste oder seit der letzten Überprüfung die Sachlage derart geändert hat, dass aus ihr im Hinblick auf die Beteiligung der fraglichen Person oder Organisation an terroristischen Aktivitäten nicht mehr dieselbe Schlussfolgerung gezogen werden kann (Urteil vom 15. November 2012, Al-Aqsa/Rat und Niederlande/Al-Aqsa, C‑539/10 P und C‑550/10 P, EU:C:2012:711, Rn. 82).

47      Im vorliegenden Fall hat das Gericht in den Rn. 173 und 202 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass der Katalog terroristischer Handlungen, die die LTTE seit 2005 begangen haben sollen, eine entscheidende Rolle dabei gespielt habe, dass die Gelder der LTTE durch den Rat weiter eingefroren worden seien. In den Rn. 187 und 204 des angefochtenen Urteils hat das Gericht befunden, dass die Bezugnahme auf jede neue terroristische Handlung, die der Rat im Rahmen der Überprüfung nach Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 in seine Begründung einbeziehe, Gegenstand einer Prüfung sowie eines innerstaatlichen Beschlusses seitens einer zuständigen Behörde gewesen sein müsse. Da das Gericht, namentlich in den Rn. 186 und 207 des angefochtenen Urteils, festgestellt hat, dass der Rat seine Angaben zu den terroristischen Handlungen, die die LTTE seit 2005 begangen haben sollen, nicht auf derartige Beschlüsse gestützt habe, sondern auf Informationen, die er der Presse und dem Internet entnommen habe, hat es dementsprechend die streitigen Rechtsakte für nichtig erklärt.

–       Zum ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes

48      Mit dem ersten Teil seines zweiten Rechtsmittelgrundes macht der Rat geltend, das Gericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass er regelmäßig neue Gründe anführen müsse, um die LTTE auf der streitigen Liste belassen zu dürfen, und diese, auch wenn keine Gesichtspunkte vorlägen, die für eine Streichung dieser Organisation von der Liste sprächen, nicht allein auf der Grundlage der innerstaatlichen Beschlüsse, die ihre erstmalige Aufnahme in die betreffende Liste gerechtfertigt hätten, dort belassen dürfe.

49      Die Prüfung des ersten Rechtsmittelgrundes hat ergeben, dass das Gericht die streitigen Rechtsakte zutreffend für unzureichend begründet erachtet hat, nämlich in Bezug auf die Frage, ob gewährleistet war, dass der Beschluss der indischen Behörden unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz ergangen war. Infolgedessen geht der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes, soweit er sich auf den Beschluss der indischen Behörden bezieht, ins Leere.

50      Soweit sich der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes auf die Beschlüsse des Vereinigten Königreichs bezieht, ist festzustellen, dass das Gericht – wie sich aus Rn. 196 des angefochtenen Urteils ergibt – zumindest implizit angenommen hat, diese Beschlüsse seien für sich allein keine hinreichende Grundlage, um die LTTE auf der streitigen Liste zu belassen.

51      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach der in Rn. 46 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung der Rat bei einer Überprüfung nach Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 die betroffene Person oder Organisation auf der streitigen Liste belassen darf, wenn er zu dem Ergebnis gelangt, dass die Gefahr ihrer Beteiligung an terroristischen Aktivitäten, die ihre erstmalige Aufnahme in diese Liste gerechtfertigt hatte, fortbesteht. Wird eine Person oder Organisation auf der streitigen Liste belassen, stellt dies folglich im Wesentlichen eine Verlängerung der erstmaligen Aufnahme in die Liste dar.

52      Bei der Prüfung der Frage, ob die Gefahr einer Beteiligung der betroffenen Person oder Organisation an terroristischen Aktivitäten fortbesteht, ist gebührend zu berücksichtigen, was mit dem nationalen Beschluss, der der erstmaligen Aufnahme dieser Person oder Organisation in die streitige Liste zugrunde gelegt wurde, anschließend geschehen ist, insbesondere ob er wegen neuer Tatsachen oder einer geänderten Bewertung durch die zuständige nationale Behörde aufgehoben oder zurückgenommen worden ist.

53      Demgemäß stellt sich im vorliegenden Fall die Frage, ob der Umstand, dass der nationale Beschluss, der der erstmaligen Aufnahme in die streitige Liste zugrunde gelegt wurde, in Kraft geblieben ist, für sich allein ausreichen kann, um die betroffene Person oder Organisation auf der Liste zu belassen.

54      Insoweit ist der Rat, wenn in Anbetracht der verstrichenen Zeit und aufgrund der Veränderung der Umstände des in Frage stehenden Falls die Tatsache allein, dass der der erstmaligen Aufnahme in die Liste zugrunde gelegte nationale Beschluss weiter in Kraft ist, nicht mehr die Schlussfolgerung erlaubt, dass die Gefahr einer Beteiligung der betroffenen Person oder Organisation an terroristischen Aktivitäten fortbesteht, dazu verpflichtet, die Belassung dieser Person oder Organisation auf der betreffenden Liste auf eine aktualisierte Lagebeurteilung zu stützen und neuere Tatsachen zu berücksichtigen, die das Fortbestehen dieser Gefahr belegen (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 156).

55      Im vorliegenden Fall ist zwischen dem im Jahr 2001 erfolgten Erlass der Beschlüsse des Vereinigten Königreichs, die der erstmaligen Aufnahme der LTTE in die streitige Liste zugrunde gelegt wurden, dieser Aufnahme in die Liste im Jahr 2006 und dem Erlass der streitigen Rechtsakte in den Jahren 2011 bis 2014 erhebliche Zeit verstrichen. Zudem haben die LTTE – wie der Rat in seiner Begründung für die streitigen Rechtsakte ausgeführt hat – eine von der Regierung Sri Lankas im Mai 2009 bekannt gegebene militärische Niederlage erlitten, die sie erheblich geschwächt hat. Der Rat war somit verpflichtet, die Belassung der LTTE auf dieser Liste durch neuere Tatsachen zu stützen, die belegten, dass die Gefahr einer Beteiligung der LTTE an terroristischen Aktivitäten fortbestand. Daher hat das Gericht – entgegen der vom Rat vertretenen Auffassung – keinen Rechtsfehler begangen, soweit es zumindest implizit angenommen hat, dass die Beschlüsse des Vereinigten Königreichs für sich allein keine hinreichende Grundlage für die streitigen Rechtsakte darstellten.

56      Somit ist der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

–       Zum zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes

57      Mit dem zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes rügt der Rat, das Gericht habe insbesondere in den Rn. 187 bis 189, 202 bis 204 und 225 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft befunden, dass er, um eine Person oder Organisation weiter auf der streitigen Liste zu führen, sich ausschließlich auf Umstände stützen dürfe, die in den innerstaatlichen Beschlüssen zuständiger Behörden benannt seien, und dadurch, dass er sich im vorliegenden Fall auf Informationen aus dem Internet und der Presse gestützt habe, sowohl gegen Art. 1 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 als auch gegen seine Begründungspflicht verstoßen habe.

58      Was erstens Art. 1 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 betrifft, ist zunächst festzustellen, dass dieser Artikel eine Unterscheidung vornimmt zwischen der erstmaligen Aufnahme einer Person oder Organisation in die streitige Liste, um die es in seinem Abs. 4 geht, und der Belassung einer Person oder Organisation auf der Liste, die in seinem Abs. 6 geregelt wird.

59      Nach Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 ist Voraussetzung für die Aufnahme einer Person oder Organisation in die streitige Liste ein nationaler Beschluss, der von einer zuständigen Behörde stammt, oder ein Beschluss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, mit dem eine Sanktion angeordnet wird.

60      Eine solche Voraussetzung ist hingegen nicht in Art. 1 Abs. 6 dieses Gemeinsamen Standpunkts vorgesehen, dem zufolge „[d]ie Namen von Personen oder Körperschaften, die in der Liste im Anhang aufgeführt sind, … mindestens einmal pro Halbjahr einer regelmäßigen Überprüfung unterzogen [werden], um sicherzustellen, dass der Verbleib auf der Liste nach wie vor gerechtfertigt ist“.

61      Diese Unterscheidung erklärt sich durch den Umstand, dass – wie in Rn. 51 des vorliegenden Urteils ausgeführt – die Belassung einer Person oder Organisation auf der streitigen Liste im Wesentlichen eine Verlängerung der erstmaligen Aufnahme darstellt und voraussetzt, dass die Gefahr einer Beteiligung der betroffenen Person oder Organisation an terroristischen Aktivitäten, wie sie der Rat aufgrund des der erstmaligen Aufnahme zugrunde gelegten innerstaatlichen Beschlusses ursprünglich festgestellt hatte, fortbesteht.

62      Somit verlangt Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 zwar, dass der Rat mindestens einmal pro Halbjahr eine „Überprüfung“ vornimmt, um sicherzustellen, dass der „Verbleib“ einer Person oder Organisation, die bereits aufgrund eines von einer zuständigen Behörde erlassenen innerstaatlichen Beschlusses in diese Liste eingetragen worden ist, nach wie vor gerechtfertigt ist. Aber er verlangt nicht, dass jeder neue Umstand, den der Rat zur Rechtfertigung der Belassung der betroffenen Person oder Organisation auf der streitigen Liste heranzieht, Gegenstand eines nationalen Beschlusses war, den die zuständige Behörde nach dem Beschluss erlassen hat, der der erstmaligen Aufnahme in die Liste zugrunde gelegt worden war. Mit der Aufstellung eines derartigen Erfordernisses hat das Gericht die Voraussetzung des Vorliegens eines solchen Beschlusses, die Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 allein für die erstmalige Aufnahme einer Person oder Organisation in die betreffende Liste vorsieht, auf die Überprüfungen übertragen, die dem Rat nach Abs. 6 dieses Artikels obliegen. Damit hat das Gericht den Unterschied verkannt, der zwischen der Entscheidung über die erstmalige Aufnahme einer Person oder Organisation in die streitige Liste und der späteren Entscheidung, die betroffene Person oder Organisation auf dieser Liste zu belassen, besteht.

63      Ferner beruht die vom Gericht vorgenommene Auslegung von Art. 1 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 zumindest stillschweigend auf der Annahme, dass entweder die zuständigen nationalen Behörden regelmäßig Beschlüsse erlassen, die den Überprüfungen, die dem Rat nach Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 obliegen, zugrunde gelegt werden könnten, oder aber der Rat die Möglichkeit hat, diese Behörden erforderlichenfalls um den Erlass solcher Beschlüsse zu ersuchen.

64      Für diese Annahme findet sich im Unionsrecht jedoch keine Grundlage.

65      Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass der vom Gericht in den Rn. 210 und 211 des angefochtenen Urteils genannte Umstand, dass die Mitgliedstaaten den Rat über die von ihren Behörden erlassenen Beschlüsse informieren und ihm diese übermitteln, nicht bedeutet, dass die betreffenden Behörden verpflichtet wären, regelmäßig oder zumindest erforderlichenfalls Beschlüsse zu erlassen, die diesen Überprüfungen zugrunde gelegt werden können.

66      Zum anderen gibt der in Art. 4 Abs. 3 EUV verankerte Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit – entgegen den Ausführungen des Gerichts in Rn. 213 des angefochtenen Urteils – in Ermangelung jeglicher speziellen Rechtsgrundlage im Rahmen des mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2001/931 geschaffenen Systems der restriktiven Maßnahmen dem Rat nicht die Befugnis, die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu verpflichten, erforderlichenfalls nationale Beschlüsse zu erlassen, die er den ihm nach Art. 1 Abs. 6 dieses Gemeinsamen Standpunkts obliegenden Überprüfungen zugrunde legen könnte.

67      Vielmehr ist festzustellen, dass dieses System keinen Mechanismus vorsieht, der es dem Rat ermöglichte, erforderlichenfalls über innerstaatliche Beschlüsse zu verfügen, die nach der erstmaligen Aufnahme der betreffenden Person oder Organisation in die streitige Liste erlassen worden sind, damit er seine Überprüfungen gemäß Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 vornehmen kann, in deren Rahmen er zu untersuchen hat, ob die Gefahr einer Beteiligung dieser Person oder Organisation an terroristischen Aktivitäten fortbesteht. In Ermangelung eines solchen Mechanismus kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieses System vom Rat verlangt, Überprüfungen ausschließlich auf der Grundlage solcher innerstaatlicher Beschlüsse durchzuführen, da andernfalls die dem Rat hierfür zur Verfügung stehenden Mittel ungebührlich beschränkt würden.

68      Schließlich ist festzustellen, dass die vom Gericht vorgenommene Auslegung des Art. 1 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 – entgegen seinen Ausführungen in den Rn. 187 und 210 des angefochtenen Urteils – auch nicht durch die Notwendigkeit gerechtfertigt wird, die betroffenen Personen oder Organisationen zu schützen.

69      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die betroffene Person oder Organisation, was ihre Aufnahme in die streitige Liste betrifft, insbesondere dadurch geschützt ist, dass sie die Möglichkeit hat, sowohl die innerstaatlichen Beschlüsse, die der erstmaligen Aufnahme in diese Liste zugrunde gelegt wurden, vor den nationalen Gerichten als auch die Aufnahme in die Liste selbst vor den Unionsgerichten anzufechten.

70      Was die Folgeentscheidungen über das Einfrieren von Geldern betrifft, ist die betroffene Person oder Organisation namentlich dadurch geschützt, dass sie die Möglichkeit hat, gegen diese Entscheidungen vor dem Unionsrichter Klage zu erheben. Der Unionsrichter muss zum einen prüfen, ob die in Art. 296 AEUV vorgesehene Begründungspflicht eingehalten worden ist, und somit, ob die angeführten Gründe hinreichend präzise und konkret sind. Er hat zum anderen zu prüfen, ob diese Gründe erwiesen sind (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 118 und 119, sowie vom 28. November 2013, Rat/Fulmen und Mahmoudian, C‑280/12 P, EU:C:2013:775, Rn. 64).

71      Die betroffene Person oder Organisation kann im Rahmen der Klage gegen ihre Belassung auf der streitigen Liste sämtliche Angaben bestreiten, auf die sich der Rat zum Beleg dafür stützt, dass die Gefahr ihrer Beteiligung an terroristischen Aktivitäten fortbesteht, ohne dass es darauf ankäme, ob diese Angaben einem innerstaatlichen Beschluss einer zuständigen Behörde oder anderen Quellen entstammen. Im Bestreitensfall obliegt es dem Rat, die Stichhaltigkeit der behaupteten Tatsachen nachzuweisen, und dem Unionsrichter, deren inhaltliche Richtigkeit zu prüfen (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 121 und 124, sowie vom 28. November 2013, Rat/Fulmen und Mahmoudian, C‑280/12 P, EU:C:2013:775, Rn. 66 und 69).

72      Folglich hat das Gericht rechtsfehlerhaft befunden, dass der Rat dadurch gegen Art. 1 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 verstoßen habe, dass er sich in der Begründung für die streitigen Rechtsakte auf Angaben stützte, die er anderen Quellen als innerstaatlichen Beschlüssen zuständiger Behörden entnahm.

73      Was zweitens den vom Gericht festgestellten Verstoß gegen die Begründungspflicht betrifft, geht namentlich aus Rn. 225 des angefochtenen Urteils hervor, dass sich das Gericht allein darauf gestützt hat, dass die in den streitigen Rechtsakten angeführten Angaben zu terroristischen Handlungen, die die LTTE seit 2005 begangen haben sollen, keinen Verweis auf innerstaatliche Beschlüsse zuständiger Behörden enthielten. Die Feststellung des Gerichts, dass gegen die Begründungspflicht verstoßen worden sei, ist somit eine unmittelbare Folge seiner Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 1 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931, die, wie vorstehend aufgezeigt, rechtsfehlerhaft ist.

74      Die rechtsfehlerhafte Auslegung von Art. 1 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 durch das Gericht hat damit zur Konsequenz, dass auch seine Feststellung, der Rat habe gegen seine Begründungspflicht verstoßen, rechtsfehlerhaft ist.

75      Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass eine Verletzung des Unionsrechts in einem Urteil des Gerichts, wenn zwar dessen Gründe eine solche Verletzung enthalten, die Urteilsformel sich aber aus anderen Rechtsgründen als richtig erweist, nicht zur Aufhebung dieses Urteils führen kann und die Begründung durch eine andere zu ersetzen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 150, sowie vom 5. März 2015, Kommission u. a./Versalis u. a., C‑93/13 P und C‑123/13 P, EU:C:2015:150, Rn. 102 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

76      Das ist hier der Fall.

77      Wie nämlich das Gericht in Rn. 167 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, hat der Rat in der Begründung für die streitigen Rechtsakte auf die im Mai 2009 von der Regierung Sri Lankas bekannt gegebene militärische Niederlage der LTTE verwiesen und dabei die Auffassung vertreten, dass „die LTTE zwar durch die unlängst erlittene militärische Niederlage in ihrer Struktur erheblich geschwächt worden [seien], doch sie wahrscheinlich versuchen [würden], die Terroranschläge in Sri Lanka fortzusetzen“.

78      Was die Angaben betrifft, auf die der Rat diese Beurteilung gestützt hat, so besteht die einzige vom Gericht im angefochtenen Urteil identifizierte Angabe in einer in der Begründung für die streitigen Rechtsakte angeführten Liste terroristischer Handlungen, die die LTTE seit 2005 begangen haben sollen. Wie aus Rn. 168 des angefochtenen Urteils hervorgeht, erstreckt sich der Zeitraum, den diese Liste abdeckt, den angefochtenen Verordnungen zufolge bis April 2009 oder Juni 2010. Aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten ergibt sich insoweit, dass zwar die Begründungen für die erste und die zweite streitige Durchführungsverordnung, nämlich für die Durchführungsverordnungen Nrn. 83/2011 und 687/2011 (im Folgenden zusammen: erste und zweite Durchführungsverordnung), drei angebliche terroristische Handlungen erwähnten, die die LTTE zwischen dem 27. April und 12. Juni 2010 und damit nach ihrer militärischen Niederlage im Mai 2009 begangen haben sollen, dass der Rat aber anschließend die Begründung für die streitigen Rechtsakte in der Weise änderte, dass er in den Begründungen für die dritte bis achte streitige Durchführungsverordnung, nämlich für die Durchführungsverordnungen Nrn. 1375/2011, 542/2012, 1169/2012, 714/2013, 125/2014 und 790/2014 (im Folgenden zusammen: dritte bis achte Durchführungsverordnung), den Hinweis auf diese drei Handlungen strich. Die letzte terroristische Handlung, die in den Begründungen für die dritte bis achte Durchführungsverordnung genannt wird, datiert nämlich vom 12. April 2009 und somit aus der Zeit vor der genannten militärischen Niederlage. In seinen schriftlichen Antworten auf Fragen des Gerichts hat der Rat angegeben, diese Änderung sei eine „Aktualisierung“ der Begründung der streitigen Rechtsakte, die wegen des Eingangs neuer Informationen vorgenommen worden sei.

79      In Ermangelung irgendeines anderen einschlägigen Hinweises wird somit in den Begründungen für die dritte bis achte Durchführungsverordnung kein Umstand genannt, der die Beurteilung des Rates stützen könnte, dass die LTTE trotz ihrer militärischen Niederlage mutmaßlich beabsichtigten, die Terroranschläge in Sri Lanka fortzusetzen. In Anbetracht der Tatsache, dass diese militärische Niederlage eine erhebliche Lageveränderung darstellt, die geeignet ist, das Fortbestehen der Gefahr einer Beteiligung der LTTE an terroristischen Aktivitäten in Frage zu stellen, hätte der Rat Umstände nennen müssen, die geeignet gewesen wären, diese Beurteilung in den betreffenden Begründungen zu untermauern. Folglich leiden die dritte bis achte Durchführungsverordnung an einem Begründungsmangel, der seiner Art nach ihre Nichtigerklärung zur Folge haben muss.

80      Zur ersten und zur zweiten Durchführungsverordnung ist festzustellen, dass sie der Rat durch die späteren streitigen Durchführungsverordnungen aufhob und ersetzte, wobei er aufgrund neuer Informationen auch die für sie gegebene Begründung aktualisierte. Infolge dieser Aktualisierung wurde der Hinweis auf die drei angeblichen terroristischen Handlungen gestrichen, die die LTTE zwischen dem 27. April und 12. Juni 2010, also nach ihrer militärischen Niederlage, begangen haben sollen. Der Rat hat sich im Übrigen im vorliegenden Rechtsmittelverfahren zu seiner Auflistung dieser drei angeblichen terroristischen Handlungen nicht geäußert, obwohl ihm der Gerichtshof eine Frage gestellt hat, die darauf zielte, ob die streitigen Rechtsakte in Bezug auf die Wahrscheinlichkeit, dass die LTTE trotz ihrer Niederlage im Mai 2009 eine Fortsetzung von Terroranschlägen in Sri Lanka anstrebten, hinreichend begründet sind. Demzufolge ist offensichtlich, dass der Hinweis auf diese drei angeblichen terroristischen Handlungen jedenfalls nicht die Schlussfolgerung erlaubt, dass die Begründungen der ersten und der zweiten Durchführungsverordnung stichhaltig sind.

81      Unter diesen Umständen erweist sich der Tenor des angefochtenen Urteils hinsichtlich aller streitigen Rechtsakte als richtig. Daher ist der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

 Zum dritten Rechtsmittelgrund

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

82      Mit seinem dritten Rechtsmittelgrund macht der Rat, unterstützt vom Vereinigten Königreich und der Kommission, geltend, das Gericht habe in den Rn. 177 und 205 bis 208 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft befunden, dass der Beschluss des Vereinigten Königreichs von 2001 über das Verbot der LTTE keine hinreichende Grundlage bilde, um die LTTE weiter auf der streitigen Liste zu führen. Das Gericht habe zu Unrecht angenommen, dass der Rat, weil er in der Begründung für die streitigen Rechtsakte nichts zu den diesem Beschluss zugrunde liegenden Umständen ausgeführt habe, sich auf den Beschluss auch nicht hätte stützen dürfen. Entgegen dem angefochtenen Urteil brauche das Gericht die Gründe für diesen Beschluss nicht zu kennen, weil sie nicht der Kontrolle durch den Unionsrichter unterlägen.

83      Die LTTE treten diesem Vorbringen entgegen.

 Würdigung durch den Gerichtshof

84      Soweit mit dem dritten Rechtsmittelgrund gerügt wird, das Gericht habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass der Beschluss des Vereinigten Königreichs über das Verbot der LTTE allein keine hinreichende Grundlage für die streitigen Rechtsakte bilde, deckt sich dieser Rechtsmittelgrund teilweise mit dem ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes.

85      Unabhängig davon, ob das im Rahmen seines dritten Rechtsmittelgrundes vorgebrachte Argument des Rates stichhaltig ist, wonach das Gericht zu Unrecht angenommen habe, dass er, weil er in der Begründung für die streitigen Rechtsakte nichts zu den diesem Beschluss zugrunde liegenden Umständen ausgeführt habe, sich auf diesen Beschluss auch nicht hätte stützen dürfen, hat die Prüfung des ersten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes ergeben, dass zum einen wegen der erheblichen Zeit, die zwischen dem Erlass der Beschlüsse des Vereinigten Königreichs, die der erstmaligen Aufnahme der LTTE in die streitige Liste zugrunde gelegt wurden, dieser Aufnahme in die Liste und dem Erlass der streitigen Rechtsakte verstrichen ist, und zum anderen wegen der militärischen Niederlage im Mai 2009 der Beschluss des Vereinigten Königreichs über das Verbot der LTTE keine hinreichende Grundlage bildete, um die streitigen Rechtsakte zu stützen.

86      Folglich geht der dritte Rechtsmittelgrund ins Leere.

87      Da sämtliche Rechtsmittelgründe verworfen worden sind, ist das Rechtsmittel zurückzuweisen.

 Kosten

88      Ist das Rechtsmittel unbegründet, entscheidet der Gerichtshof nach Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung über die Kosten. Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

89      Da das Rechtsmittel des Rates zurückgewiesen worden ist, sind ihm entsprechend dem Antrag der LTTE seine eigenen Kosten sowie die Kosten der LTTE aufzuerlegen.

90      Nach Art. 140 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, tragen die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten.

91      Gemäß diesen Bestimmungen tragen die Französische Republik, das Königreich der Niederlande, das Vereinigte Königreich sowie die Kommission ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.      Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE).


3.      Die Französische Republik, das Königreich der Niederlande, das Vereinigte Königreich und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Englisch.