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Klage, eingereicht am 1. Juli 2013 – Orange Business Belgium/Kommission

(Rechtssache T-349/13)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Orange Business Belgium SA (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Schutyser)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die ihr am 19. April 2013 zugestellte Entscheidung der Generaldirektion DIGIT der Europäischen Kommission, mit der ihr Angebot abgelehnt und der Auftrag an einen anderen Bieter vergeben wird, für nichtig zu erklären;

falls die Kommission zum Zeitpunkt des Urteilserlasses den Vertrag über Transeuropäische Telematikdienste für Behörden – neue Generation („TESTA-ng“) bereits abgeschlossen haben sollte, diesen Vertrag für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten einschließlich der Auslagen für den Rechtsbeistand der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.

Verstoß gegen die Ausschreibungsbedingungen, Art. 89 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1605/20021 (Art. 102 Abs. 1 und Art. 113 Abs. 1 der Verordnung Nr. 966/2012), insbesondere gegen das Transparenzgebot, den Grundsatz der Gleichbehandlung und das Diskriminierungsverbot, da a) einige mitgeteilte Beurteilungskriterien nicht angewandt worden seien, b) einige mitgeteilte Beurteilungskriterien falsch gewesen und andere – nicht mitgeteilte – Beurteilungskriterien stattdessen angewandt worden seien und c) die Methode für die technische Beurteilung vor der Angebotseinreichung nicht mitgeteilt worden sei.

Die Beklagte habe gegen das Transparenzgebot und den Grundsatz der Bietergleichbehandlung nach Art. 89 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1605/2002 (Art. 102 Abs. 1 der Verordnung Nr. 966/2012) verstoßen, so dass die angefochtene Entscheidung rechtswidrig sei, weil darin das Angebot eines anderen Bieters trotz wesentlicher Abweichungen von den technischen Anforderungen der Ausschreibungsbedingungen für ordnungsgemäß erachtet worden sei.

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1 Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 2002, L 248, S. 1).