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Klage, eingereicht am 2. Juli 2013 – Jordi Nogues/HABM – Grupo Osborne (BADTORO)

(Rechtssache T-350/13)

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Jordi Nogues, SL (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. R. Fernández Castellanos, M. J. Sanmartín Sanmartín und E. López Pares)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Grupo Osborne, SA (El Puerto de Santa María, Spanien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 16. April 2013 in der Sache R 1446/2012‒2 aufzuheben;

dem HABM seine eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke mit dem Wortbestandteil „BADTORO“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 25, 34 und 35 – Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9 565 581.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Grupo Osborne, SA.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nationale Bildmarke mit dem Wortbestandteil „TORO“, nationale Wortmarke „EL TORO“ und Gemeinschaftswortmarke „TORO“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 25, 34 und 35.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wird stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe:

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009;

Verstoß gegen den allgemeinen Grundsatz des Vergleichs des Gesamtzeichens ohne Rechtfertigungsgrund.