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Urteil des Gerichts vom 24. September 2014 – Kadhaf Al Dam/Rat

(Rechtssache T-348/13)1

(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen – Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen – Begründungspflicht – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Abwandlung der Wirkungen einer Nichtigerklärung in zeitlicher Hinsicht – Außervertragliche Haftung)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Ahmed Mohammed Kadhaf Al Dam (Kairo, Ägypten) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. de Charette)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: A. Vitro und V. Piessevaux)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/137/GASP des Rates vom 28. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (ABl. L 58, S. 53), der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 des Rates vom 2. März 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (ABl. L 58, S. 1), des Beschlusses 2013/182/GASP des Rates vom 22. April 2013 zur Änderung des Beschlusses 2011/137 (ABL. L 111, S. 50), der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 689/2014 des Rates vom 23. Juni 2014 zur Durchführung des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung Nr. 204/2011 (ABl. L 183, S. 1) und des Beschlusses 2014/380/GASP des Rates vom 23. Juni 2014 zur Änderung des Beschlusses 2011/137 (ABl. L 183, S. 52), soweit diese Rechtsakte den Kläger betreffen, sowie auf Ersatz des durch diese Rechtsakte verursachten Schadens

Tenor

Der Beschluss 2013/182/GASP des Rates vom 22. April 2013 und der Beschluss 2014/380/GASP des Rates vom 23. Juni 2014 zur Änderung des Beschlusses 2011/137/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen werden für nichtig erklärt, soweit sie den Namen von Herrn Ahmed Mohammed Kadhaf Al Dam auf den Listen in den Anhängen II und IV des Beschlusses 2011/137/GASP des Rates vom 28. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen belassen.

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 689/2014 des Rates vom 23. Juni 2014 zur Durchführung des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 wird für nichtig erklärt, soweit sie den Namen von Herrn Kadhaf Al Dam auf der Liste in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 des Rates vom 2. März 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen belässt.

Die Wirkungen des Beschlusses 2013/182, des Beschlusses 2014/380 und der Durchführungsverordnung Nr. 689/2014 werden in Bezug auf Herrn Kadhaf Al Dam bis zum Ablauf der Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels gegen das vorliegende Urteil oder, falls ein Rechtsmittel innerhalb dieser Frist eingelegt wird, bis zur Entscheidung des Gerichtshofs über dieses Rechtsmittel aufrechterhalten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Herr Kadhaf Al Dam trägt die Kosten des Rates der Europäischen Union sowie seine eigenen Kosten im Zusammenhang mit seinem Antrag auf Schadensersatz.

Der Rat trägt die Kosten von Herrn Kadhaf Al Dam sowie seine eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Antrag auf Nichtigerklärung.

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1     ABl. C 298 vom 12.10.2013.