Language of document : ECLI:EU:T:2016:385





Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 4. Juli 2016 –

Orange Business Belgium/Kommission

(Rechtssache T‑349/13)

„Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Ausschreibungsverfahren – Erbringung von ‚Transeuropäische[n] Telematikdienste[n] für Behörden – Neue Generation [TESTA‑ng]‘ – Ablehnung des Angebots eines Bieters – Auftragsvergabe – Transparenz – Gleichbehandlung – Nichtdiskriminierung – Begründungspflicht“

1.                     Öffentliche Aufträge der Europäischen Union – Vergabe eines Auftrags aufgrund einer Ausschreibung – Ermessen der Organe – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen (vgl. Rn. 45)

2.                     Öffentliche Aufträge der Europäischen Union – Ausschreibungsverfahren – Pflicht zur Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Bieter und des Transparenzgebots – Umfang – Pflicht, die Bedingungen und Modalitäten des Vergabeverfahrens klar, genau und eindeutig zu formulieren (Verordnung Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 102 Abs. 1 und 112 Abs. 1) (vgl. Rn. 47‑51)

3.                     Gerichtliches Verfahren – Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens – Voraussetzungen – Erweiterung eines bereits vorgetragenen Angriffs- oder Verteidigungsmittels – Zulässigkeit – Entsprechende Anwendung auf die zur Stützung eines Klagegrundes vorgebrachten Rügen (Verfahrensordnung des Gerichts [1991], Art. 48 § 2 Abs. 1) (vgl. Rn. 93)

4.                     Öffentliche Aufträge der Europäischen Union – Ausschreibungsverfahren – Erteilung des Zuschlags – Zuschlagskriterien – Bewertungsmethode – Ermessen des öffentlichen Auftraggebers (vgl. Rn. 100, 101)

5.                     Nichtigkeitsklage – Gründe – Ermessensmissbrauch – Begriff (Art. 263 AEUV) (vgl. Rn. 111)

6.                     Öffentliche Aufträge der Europäischen Union – Ausschreibungsverfahren – Erteilung des Zuschlags – Wirtschaftlich günstigstes Angebot – Zuschlagskriterien – Beachtung der Grundsätze der Gleichbehandlung der Bieter und der Transparenz – Anwendung von Unterkriterien durch den öffentlichen Auftraggeber, die den Bietern vorher nicht zur Kenntnis gebracht wurden – Unzulässigkeit – Spätere Festsetzung von Gewichtungskoeffizienten für Unterkriterien der Zuschlagskriterien durch den öffentlichen Auftraggeber – Zulässigkeit – Voraussetzungen (Verordnung Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 110 Abs. 2; Verordnung Nr. 1268/2012 der Kommission, Art. 149 Abs. 1 bis 3) (vgl. Rn. 116‑118, 142, 143)

7.                     Öffentliche Aufträge der Europäischen Union – Ausschreibungsverfahren – Pflicht zur Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Bieter und des Transparenzgebots – Umfang – Verpflichtung, vor der Einreichung der Angebote die Bewertungsmethode des öffentlichen Auftraggebers mitzuteilen – Fehlen (Verordnung Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 102 Abs. 1 und 112 Abs. 1) (vgl. Rn. 138, 139)

8.                     Öffentliche Aufträge der Europäischen Union – Ausschreibungsverfahren – Erteilung des Zuschlags – Ablehnung der Angebote, die nicht die technischen Anforderungen der Ausschreibungsbedingungen erfüllen – Zulässigkeit (Verordnung Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 102 Abs. 1) (vgl. Rn. 156, 160)

9.                     Nichtigkeitsklage – Rechtsschutzinteresse – Natürliche oder juristische Personen – Klage, die geeignet ist, dem Kläger einen Vorteil zu verschaffen – Zulässigkeit (Art. 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Rn. 230, 231)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 19. April 2013, das von der Klägerin im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens DIGIT/R2/PR/2011/039 für „Transeuropäische Telematikdienste für Behörden – neue Generation (TESTA‑ng)“ eingereichte Angebot abzulehnen und den Auftrag an einen anderen Bieter zu vergeben

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Orange Business Belgium SA trägt die Kosten.