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Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 19. November 2020 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel d’Aix-en-Provence - Frankreich) – Strafverfahren gegen BS, CA

(Rechtssache C-663/18)1

(Vorlage zur Vorabentscheidung – Freier Warenverkehr – Gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und -hanf – Ausnahmen – Schutz der öffentlichen Gesundheit – Nationale Rechtsvorschriften, die die industrielle Nutzung und die Vermarktung von Hanf auf Fasern und Samen beschränken – Cannabidiol [CBD])

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour d’appel d’Aix-en-Provence

Parteien des Ausgangsverfahrens

B S, C A,

Beteiligte: Ministère public, Conseil national de l’ordre des pharmaciens

Tenor

Die Art. 34 und 36 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die es verbietet, in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestelltes Cannabidiol (CBD) zu vermarkten, wenn es aus der gesamten Cannabis-sativa-Pflanze und nicht nur aus ihren Fasern und Samen gewonnen wird, es sei denn, diese Regelung ist geeignet, die Erreichung des Ziels des Schutzes der öffentlichen Gesundheit zu gewährleisten, und geht nicht über das hinaus, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates und die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates sind dahin auszulegen, dass sie auf eine solche Regelung nicht anwendbar sind.

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1     ABl. C 4 vom 7.1.2019.