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Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. Juli 2006 - Ayadi / Rat

(Rechtssache T-253/02)1

(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen - Zuständigkeit der Gemeinschaft - Einfrieren von Geldern - Subsidiaritätsprinzip - Grundrechte - Ius cogens - Gerichtliche Nachprüfung - Nichtigkeitsklage)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Chafiq Ayadi (Dublin, Irland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst die Solicitors A. Lyon, H. Miller und M. Willis-Stewart sowie Barrister S. Cox, dann A. Lyon, H. Miller und S. Cox)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (vertreten durch M. Vitsentzatos und M. Bishop als Bevollmächtigte)

Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (zunächst vertreten durch J. Collins, dann durch R. Caudwell als Bevollmächtigte im Beistand von Barrister S. Moore) und durch Kommission der Europäischen Gemeinschaften (vertreten durch C. Brown und M. Wilderspin als Bevollmächtigte)

Gegenstand der Rechtssache

Teilweise Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (ABl. L 139, S. 9)

Tenor des Urteils

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt außer seinen eigenen Kosten die Kosten des Rates.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die Kommission tragen ihre eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 289 vom 23.11.2002.