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Urteil des Gerichts vom 22. Juni 2022 – Puma/EUIPO – V. Fraas (FRAAS)

(Rechtssache T-329/21)1

(Unionsmarke – Verfallsverfahren – Unionswortmarke FRAAS – Ernsthafte Benutzung der Marke – Benutzung für die Waren, für die die Marke eingetragen worden ist – Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001] – Nachweis der ernsthaften Benutzung)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Puma SE (Herzogenaurach, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Schunke)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: D. Walicka)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: V. Fraas GmbH (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Kunze und F. Tyra)

Gegenstand

Mit ihrer auf Art. 263 AEUV gestützten Klage beantragt die Klägerin die Aufhebung der Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 24. März 2021 (Sache R 2714/2019-5)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Puma SE trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten, die dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und der V. Fraas GmbH im Rahmen des vorliegenden Verfahrens entstanden sind.

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1     ABl. C 297 vom 26.7.2021.