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Klage, eingereicht am 22. Oktober 2012 - Sothys Auriac/HABM - Grand Hotel Primavera (BEAUTY GARDEN)

(Rechtssache T-470/12)

Sprache der Klageschrift: Französisch

Parteien

Klägerin: Sothys Auriac (Auriac, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Berthet)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Grand Hotel Primavera SA (Borgo Maggiore, San Marino)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die vorliegende Klage für zulässig zu erklären;

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 12. Juli 2012 in der Sache R 1419/2011-1 aufzuheben;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke "BEAUTY GARDEN" für Waren der Klassen 3, 5, 29, 30 und 32 - Gemeinschaftsmarke Nr. 3 456 134.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Grand Hotel Primavera SA.

Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Nationale Bildmarke mit den Wortbestandteilen "BEAUTY GARDEN" für Waren der Klassen 3 und 5.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Dem Antrag wurde teilweise stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Teilweise Zurückweisung der Beschwerde sowie teilweise Aufhebung der Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung und Abänderung durch die Beschwerdekammer.

Klagegründe:

Verstoß gegen Art. 76 Abs. 1 und Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009;

Verstoß gegen den allgemeinen Grundsatz der Begründung von Entscheidungen des HABM und den Grundsatz des rechtlichen Gehörs.

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