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Klage, eingereicht am 16. Oktober 2012 - Wojciech Gęsina Firma Handlowa Faktor B. i W. Gęsina/Kommission

(Rechtssache T-468/12)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Kläger: Wojciech Gęsina Firma Handlowa Faktor B. i W. Gęsina (Warschau, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt [radca prawny] H. Mackiewicz)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 554/2012 der Kommission vom 19. Juni 2012 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger drei Klagegründe geltend.

Mit dem ersten Klagegrund wird gerügt, die Kommission habe die angefochtene Verordnung unter Verstoß gegen die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif2 erlassen, insbesondere durch eine fehlerhafte Auslegung der Erläuterungen zu Position KN 9505, die in der Beurteilung zum Ausdruck komme, dass der Zierartikel, da er keine auf einen festlichen Anlass bezogenen Aufdrucke, Verzierungen, Symbole oder Inschriften enthalte, nicht ausschließlich als Festartikel entworfen bzw. angefertigt worden sei und nicht als solcher anerkannt werde.

Nach Ansicht des Klägers zeigt der Inhalt der Position KN 9505 und der Erläuterungen dazu, dass der betreffende Artikel keine konkreten Aufdrucke, Verzierungen, Symbole oder Inschriften, mit denen unmittelbar auf einen bestimmten festlichen Anlass hingewiesen werde, enthalten müsse, um als Festartikel anerkannt zu werden.

Die Frage, ob ein Artikel ausschließlich als Festartikel entworfen, angefertigt und anerkannt werde, müsse sich auf die auf einen festlichen Anlass bezogene Symbolik des betreffenden Artikels innerhalb des jeweiligen Mitgliedstaats und seine Verknüpfung mit der Festtradition und -kultur in diesem Staat beziehen. Bei einem solchen Artikel, der in dem entsprechenden Kulturkreis als Festartikel erkennbar sei, sei es nicht erforderlich (aber möglich), dass er zusätzliche Symbole, Verzierungen oder Inschriften enthalte, die seine Verbindung mit dem betreffenden festlichen Anlass hervorhöben.

Mit dem zweiten Klagegrund wird gerügt, die Kommission habe die angefochtene Verordnung unter Verstoß gegen die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaften betreffend die Position KN 9505 erlassen, indem sie diese fehlerhaft ausgelegt habe, und zwar mit der Beurteilung, dass der Zierartikel, da er keine auf einen festlichen Anlass bezogenen Aufdrucke, Verzierungen, Symbole oder Inschriften enthalte, nicht ausschließlich als Festartikel entworfen bzw. angefertigt worden sei und nicht als solcher anerkannt werde.

In den Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in die Position KN 9505 einzureihende Waren aufgrund ihrer Anfertigung und ihres Designs (Aufdrucke, Verzierungen, Symbole oder Inschriften) für einen spezifischen festlichen Anlass bestimmt seien. Mit den innerhalb der Klammern verwendeten Ausdrücken werde lediglich beispielhaft bestimmt, worin die "Anfertigung" und das "Design" eines Produkts bestehen könnten. Die Kombinierte Nomenklatur schließe es mit anderen Worten nicht aus, dass ein Produkt (als solches) in einem bestimmten Kulturkreis ein Symbol für bestimmte festliche Anlässe sei, auch wenn es keine Aufdrucke, Verzierungen, Symbole oder Inschriften enthalte.

Mit dem dritten Klagegrund wird gerügt, die Kommission habe gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, indem sie es zugelassen habe, dass einer Kategorie von Produkten (künstliche Blumen und Pflanzen, die bei festlichen Anlässen verwendet würden) die Eigenschaft als mit einem festlichen Anlass verbundene Produkte abgesprochen werde, weil auf einen festlichen Anlass bezogene Aufdrucke, Verzierungen, Symbole oder Inschriften fehlten, während anderen Kategorien diese Eigenschaft entsprechend der Position KN 9505 zugesprochen werde, obwohl die betreffenden Artikel keine solchen auf einen festlichen Anlass bezogenen Aufdrucke, Verzierungen, Symbole oder Inschriften aufwiesen.

Im Rechtsverkehr der Europäischen Union gebe es verbindliche, von den einzelnen Mitgliedstaaten erteilte Zolltarifauskünfte, die für Artikel (darunter auch künstliche Blumen), die keine konkreten Symbole, Muster oder Verzierungen enthielten, eine Einreihung in die Position KN 9505 vorsähen. Dadurch werde bestätigt, dass ein Artikel als solcher - ohne Inschriften oder Verzierungen - im Kulturkreis eines bestimmten Landes der EU ein Symbol für konkrete festliche Anlässe sein könne und aus diesem Grund dort als Festartikel anerkannt sei bzw. entworfen und angefertigt werde.

Weder aus den Anmerkungen zu Kapitel 95 der Kombinierten Nomenklatur noch aus dem Kommentar in den Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur gehe hervor, dass ein Produkt im Gebiet der gesamten Europäischen Union als auf einen festlichen Anlass bezogen anerkannt werden müsse, um den Status eines Festartikels zu erhalten. Ein solches Verständnis des "Festartikels" würde dazu führen, dass nur wenige Erzeugnisse diese Kriterien erfüllen würden. In der Europäischen Union lebten über 500 Millionen Bürger mit unterschiedlicher Tradition und Kultur und unterschiedlichem Glauben. Es gebe deshalb nicht nur keine gemeinsame Festtradition in der Union, sondern gerade auch unterschiedliche Listen der Fest- bzw. Feiertage in den einzelnen Mitgliedstaaten. Schließlich hätten einige direkt in der Position 9505 angeführte Produkte nur in einigen Mitgliedstaaten einen Festcharakter, während die entsprechende Tradition in den übrigen Mitgliedstaaten unbekannt oder wenig populär sei.

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1 - ABl. L 256, S. 1.

2 - ABl. 2008, C 133, S. 1.