Language of document : ECLI:EU:T:2010:239

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS

16. Juni 2010 (*)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Streichung“

In der Rechtssache T‑112/10 R

Prionics AG mit Sitz in Schlieren (Schweiz), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Janssen und M. Franz,

Antragstellerin,

gegen

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), vertreten durch D. Detken und S. Gabbi als Bevollmächtigte,

und

Europäische Kommission, vertreten durch F. Jimeno Fernandez und B. Schima als Bevollmächtigte,

Antragsgegnerinnen,

wegen Aussetzung des Vollzugs und einstweiliger Anordnung im Zusammenhang mit der am 18. Dezember 2009 auf der Internetseite der EFSA veröffentlichten Empfehlung, von der Antragstellerin hergestellte BSE-Schnelltests derzeit nicht zu verwenden,

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS

folgenden

Beschluss

1        Mit Schreiben, das am 11. Mai 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Antragstellerin gemäß Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichts mitgeteilt, dass sie ihren Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurücknehme. Sie hat gemäß Art. 87 § 5 der Verfahrensordnung beantragt, den Antragsgegnerinnen die Kosten aufzuerlegen.

2        Mit Schreiben, die am 25. bzw. 31. Mai 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben die Antragsgegnerinnen diese Antragsrücknahme zur Kenntnis genommen. Sie haben beantragt, die Verfahrenskosten der Antragstellerin aufzuerlegen.

3        Nach Art. 87 § 1 der Verfahrensordnung wird über die Kosten im Endurteil oder in dem Beschluss entschieden, der das Verfahren beendet.

4        Daher ist der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz im Register zu streichen und die Entscheidung über die Kosten bis zum Abschluss des Hauptverfahrens vorzubehalten.

Aus diesen Gründen hat

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS

beschlossen:

1)      Die Rechtssache T‑112/10 R wird im Register des Gerichts gestrichen.

2)      Die Entscheidung über die Kosten bleibt vorbehalten.

Luxemburg, den 16. Juni 2010

Der Kanzler

 

       Der Präsident

E. Coulon

 

       M. Jaeger


* Verfahrenssprache: Deutsch.