Language of document : ECLI:EU:T:2014:822

BESCHLUSS DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer)

18. September 2014

Rechtssache T‑699/13 P

Luigi Marcuccio

gegen

Europäische Kommission

„Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Beamte – Abweisung der Klage im ersten Rechtszug als offensichtlich unzulässig – Fehlende Identität zwischen der per Telefax eingereichten Klageschrift und der später eingereichten Urschrift – Klagefrist – Verspätung – Teils offensichtlich unzulässiges und teils offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“

Gegenstand:      Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 17. Oktober 2013, Marcuccio/Kommission (F‑145/12, SlgÖD, EU:F:2013:162), gerichtet auf Aufhebung dieses Beschlusses

Entscheidung:      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Herr Luigi Marcuccio trägt seine eigenen Kosten sowie die der Europäischen Kommission im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstandenen Kosten. Herr Marcuccio wird verurteilt, dem Gericht gemäß Art. 90 seiner Verfahrensordnung einen Betrag von 2 000 Euro zu erstatten.

Leitsätze

Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Innerhalb der Klagefrist per Telefax eingegangene Klageschrift – Handschriftliche Unterschrift des Anwalts, die von jener auf der per Post übersandten Urschrift der Klageschrift abweicht – Folge – Keine Berücksichtigung des Eingangsdatums des Telefaxes bei der Beurteilung der Einhaltung der Klagefrist

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 21; Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 34 Abs. 1 und 6)

Was das Verhältnis zwischen der Unterschrift des einen Kläger vertretenden Rechtsanwalts unter der per Telefax eingereichten Klageschrift und jener auf der spätestens zehn Tage danach eingereichten Urschrift anbelangt, kann, wenn die Unterschrift unter der per Telefax eingereichten Klageschrift nicht mit jener auf der später übermittelten Urschrift übereinstimmt, die per Telefax eingereichte Klageschrift bei der Beurteilung der Einhaltung der Klagefrist nicht berücksichtigt werden.

Art. 34 Abs. 6 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst sieht nämlich vor, dass der Tag, an dem eine Kopie der unterzeichneten Urschrift eines Schriftsatzes mittels eines beim Gericht vorhandenen technischen Kommunikationsmittels bei der Kanzlei eingeht, für die Wahrung der Verfahrensfristen maßgebend ist, sofern die unterzeichnete Urschrift des Schriftsatzes spätestens zehn Tage nach Eingang der Kopie der Urschrift bei der Kanzlei eingereicht wird. Die strikte Anwendung dieser Bestimmung entspricht dem Erfordernis der Rechtssicherheit und der Notwendigkeit, jede Diskriminierung oder willkürliche Behandlung bei der Gewährung von Rechtsschutz zu vermeiden.

(vgl. Rn. 11 und 18)

Verweisung auf:

Gerichtshof: Urteil vom 22. September 2011, Bell & Ross/HABM, C‑426/10 P, EU:C:2011:612, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung

Gericht: Beschlüsse vom 14. November 2013, Marcuccio/Kommission, T‑229/13 P, SlgÖD, EU:T:2013:608, Rn. 14 bis 20, vom 19. Dezember 2013, Marcuccio/Kommission, T‑385/13 P, SlgÖD, EU:T:2013:710, Rn. 13 bis 21, und vom 10. April 2014, Marcuccio/Kommission, T‑57/14 P, SlgÖD, EU:T:2014:223, Rn. 9