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Klage, eingereicht am 2. Oktober 2009 - Rosenruist/HABM - (Darstellung zweier sich in einem Punkt kreuzender Kurven auf einer Hosentasche)

(Rechtssache T-388/09)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Rosenruist - Gestão e serviços, Lda (Funchal, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Gonzáles Malabia und S. Rizzo)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 18. Juni 2009 in der Sache R 237/2009-2 aufzuheben;

dem Harmonisierungsamt seine eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Marke, die zwei sich in einem Punkt kreuzende Kurven auf einer Hosentasche darstellt, für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 18 und 25.

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung als Gemeinschaftsmarke.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates), da die Beschwerdekammer zu Unrecht entschieden habe, dass der betroffenen Gemeinschaftsmarke von Haus aus Unterscheidungskraft fehle.

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