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Klage, eingereicht am 24. September 2011 - Ryanair/Kommission

(Rechtssache T-512/11)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Ryanair Ltd (Dublin, Irland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Vahida und I. Metaxas-Maragkidis)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Kläger beantragt,

gemäß Art. 263 und 264 AEUV den Teil des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 13. Juli 2011 im Beihilfeverfahren SA.29064 (2011/C ex 2011/NN) - Irland - Luftverkehr - Befreiung von der Fluggaststeuer für nichtig zu erklären, in dem festgestellt wird, dass die Befreiung des Transfer- und Transitverkehrs von der irischen Flugreisesteuer keine staatliche Beihilfe darstellt;

der Beklagten ihre eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen;

alle sonst für erforderlich erachteten Maßnahmen anzuordnen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Die Beklagte habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler und einen Rechtsfehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass die Befreiung des Transfer- und Transitverkehrs von der irischen Flugreisesteuer keine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstelle.

Zweiter Klagegrund: Die Beklagte habe insofern gegen Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 659/19991 des Rates verstoßen, als sie das Verfahren nach diesen Bestimmungen im Hinblick auf die vom ersten Teil des angefochtenen Beschlusses erfasste Beihilfe nicht durchgeführt habe, obwohl zumindest ernste Zweifel an der Vereinbarkeit der Befreiung des Transfer- und Transitverkehrs von der irischen Flugreisesteuer mit dem Binnenmarkt bestünden, und habe somit die aus Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 des Rates resultierenden Verfahrensrechte der Klägerin verletzt.

Dritter Klagegrund: Die Beklagte habe gegen ihre Begründungspflicht verstoßen, da sie sich auf mangelhafte, durch Widersprüche und übermäßige Verallgemeinerungen gekennzeichnete Begründungen gestützt habe.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. 1999, L 83, S. 1).