Language of document : ECLI:EU:T:2013:291

URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)

4. Juni 2013(*)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke BETWIN – Ältere Gemeinschaftsbildmarke b’Twin – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

In der Rechtssache T‑514/11

i-content Ltd Zweigniederlassung Deutschland mit Sitz in Berlin (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Nordemann,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch P. Bullock als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM:

Decathlon SA mit Sitz in Villeneuve-d’Ascq (Frankreich),

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 30. Juni 2011 (Sache R 1816/2010‑1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Decathlon SA und der i-content Ltd Zweigniederlassung Deutschland

erlässt

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten O. Czúcz (Berichterstatter), der Richterin I. Labucka und des Richters D. Gratsias,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 28. September 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 29. November 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund der schriftlichen Fragen des Gerichts an das HABM und ihrer am 4. Oktober 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Beantwortung,

aufgrund der am 30. Oktober 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Stellungnahme der Klägerin zu dieser Antwort,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien binnen der Frist von einem Monat nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher auf Bericht des Berichterstatters gemäß Art. 135a der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil(1)

[nicht wiedergegeben]

 Anträge der Parteien

12      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        den Widerspruch zurückzuweisen;

–        dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

13      Das HABM beantragt,

–        die Klage insgesamt abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

[nicht wiedergegeben]

 Zum Abänderungsantrag

78      In Bezug auf den Antrag der Klägerin auf Zurückweisung des Widerspruchs ist darauf hinzuweisen, dass die dem Gericht gemäß Art. 65 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 zuerkannte Abänderungsbefugnis nicht bewirkt, dass es dazu ermächtigt wäre, eine Frage zu beurteilen, zu der die Beschwerdekammer noch nicht Stellung genommen hat. Die Ausübung der Abänderungsbefugnis ist daher grundsätzlich auf Situationen zu beschränken, in denen das Gericht nach einer Überprüfung der von der Beschwerdekammer vorgenommenen Beurteilung auf der Grundlage der erwiesenen tatsächlichen und rechtlichen Umstände die Entscheidung zu finden vermag, die die Beschwerdekammer hätte erlassen müssen (Urteil des Gerichtshofs vom 5. Juli 2011, Edwin/HABM, C‑263/09 P, Slg. 2011, I‑5853, Randnr. 72).

79      Im vorliegenden Fall liegen die sich aus dem Urteil Edwin/HABM ergebenden Voraussetzungen für die Ausübung der Abänderungsbefugnis des Gerichts vor. Aus den in den Randnrn. 67 bis 77 dargelegten Erwägungen geht nämlich hervor, dass die Beschwerdekammer entgegen der von der Widerspruchsabteilung vertretenen Auffassung hätte feststellen müssen, dass keine Verwechslungsgefahr für die folgenden Waren der Klasse 28 bestand: „Aufblasbare Schwimmbecken für die Freizeit; Klettergerüste (Spielgerät); ausgestopfte Plüschtiere; Schwimmbecken [Spielwaren]; Luftpistolen [Spielzeug]; elektronische Taschen-Videospiele; Spielzeugfahrzeuge; Spielzeugmodelle; elektronische Handspielkonsolen; Jetons für Spiele; Dame [Spiel]; mechanisches Action-Spielzeug; Spielzeug, ausgenommen Spielzeuge für Haustiere; elektronische Spiele; Spielzeugballons; Spielwürfel; Scherzartikel; elektronische Handspiele; Spielkarten; flipperähnliche Spiele; Becher (Würfel-); Druckspielzeug; Frage-Sets für Brettspiele; Bingokarten; Modellflugzeuge; Billardkegel; Dominospiele; dekorative Windsäcke; Flipperautomaten; Geschicklichkeits- und Actionspiele; Gesellschaftsspiele; geldbetätigte Spielautomaten [Maschinen]; geldbetätigte oder nicht geldbetätigte Flipperautomaten; Flugzeugmodelle (maßstäblich verkleinert); Kartenspiele; Wurfscheiben; Spielkugeln; Spiele; Würfelbecher; Puppen; Kegel [Spiel]; Fahrzeuge (ferngesteuerte -) [Spielzeuge]; Pucks [Wurfscheiben]; Wurfpfeile; Tontaubenwurfmaschinen; Fahrzeugmodelle (verkleinert); Rodelschlitten; Automaten (geldbetätigte Spiel-) [Maschinen]; Schachspiele; Faschingsmasken; Puzzles; ausgestopfte Spielsachen; Hand-Computerspiele; Pfeile (Wurf‑); Spielzeugflugzeuge; Scheibenwurfspielzeuge; Tontauben; Wippen; Teddybären; Hand-Videospiele; elektronisch betriebene Spielzeugmotorfahrzeuge; batteriebetriebenes Spielzeug; Spielchips; Schießscheiben; ausgestopfte Spielzeugbären; aufblasbares Spielzeug; Brettspiele; Schaukeln; Drachen; Modellautos“. Folglich ist die Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 21. Juli 2010 in Abänderung der angefochtenen Entscheidung aufzuheben und der Widerspruch zurückzuweisen, soweit es die vorgenannten Waren betrifft.

 Kosten

[nicht wiedergegeben]

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 30. Juni 2011 (Sache R 1816/2010‑1) wird in Bezug auf folgende Waren der Klasse 28 des Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in revidierter und geänderter Fassung aufgehoben: „Aufblasbare Schwimmbecken für die Freizeit; Klettergerüste (Spielgerät); ausgestopfte Plüschtiere; Schwimmbecken [Spielwaren]; Luftpistolen [Spielzeug]; elektronische Taschen-Videospiele; Spielzeugfahrzeuge; Spielzeugmodelle; elektronische Handspielkonsolen; Jetons für Spiele; Dame [Spiel]; mechanisches Action-Spielzeug; Spielzeug, ausgenommen Spielzeuge für Haustiere; elektronische Spiele; Spielzeugballons; Spielwürfel; Scherzartikel; elektronische Handspiele; Spielkarten; flipperähnliche Spiele; Becher (Würfel-); Druckspielzeug; Frage-Sets für Brettspiele; Bingokarten; Modellflugzeuge; Billardkegel; Dominospiele; dekorative Windsäcke; Flipperautomaten; Geschicklichkeits- und Actionspiele; Gesellschaftsspiele; geldbetätigte Spielautomaten [Maschinen]; geldbetätigte oder nicht geldbetätigte Flipperautomaten; Flugzeugmodelle (maßstäblich verkleinert); Kartenspiele; Wurfscheiben; Spielkugeln; Spiele; Würfelbecher; Puppen; Kegel [Spiel]; Fahrzeuge (ferngesteuerte -) [Spielzeuge]; Pucks [Wurfscheiben]; Wurfpfeile; Tontaubenwurfmaschinen; Fahrzeugmodelle (verkleinert); Rodelschlitten; Automaten (geldbetätigte Spiel-) [Maschinen]; Schachspiele; Faschingsmasken; Puzzles; ausgestopfte Spielsachen; Hand-Computerspiele; Pfeile (Wurf‑); Spielzeugflugzeuge; Scheibenwurfspielzeuge; Tontauben; Wippen; Teddybären; Hand-Videospiele; elektronisch betriebene Spielzeugmotorfahrzeuge; batteriebetriebenes Spielzeug; Spielchips; Schießscheiben; ausgestopfte Spielzeugbären; aufblasbares Spielzeug; Brettspiele; Schaukeln; Drachen; Modellautos“.

2.      Was die in Nr. 1 des Tenors genannten Waren betrifft, wird die Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 21. Juli 2010 aufgehoben und der Widerspruch zurückgewiesen.

3.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.      Die Parteien tragen ihre eigenen Kosten.

Czúcz

Labucka

Gratsias

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 4. Juni 2013.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Englisch.


1 –      Es werden nur die Randnummern wiedergegeben, deren Veröffentlichung das Gericht für zweckdienlich erachtet.