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Urteil des Gerichts vom 4. Juni 2013 – i-content/HABM – Decathlon (BETWIN)

(Rechtssache T-514/11)1

(Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke BETWIN – Ältere Gemeinschaftsbildmarke b’Twin – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: i-content Ltd Zweigniederlassung Deutschland (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Nordemann)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: P. Bullock)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Decathlon SA (Villeneuve-d’Ascq, Frankreich)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 30. Juni 2011 (Sache R 1816/2010-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Decathlon SA und der i-content Ltd Zweigniederlassung Deutschland

Tenor

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 30. Juni 2011 (Sache R 1816/2010-1) wird in Bezug auf folgende Waren der Klasse 28 des Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in revidierter und geänderter Fassung aufgehoben: „Aufblasbare Schwimmbecken für die Freizeit; Klettergerüste (Spielgerät); ausgestopfte Plüschtiere; Schwimmbecken [Spielwaren]; Luftpistolen [Spielzeug]; elektronische Taschen-Videospiele; Spielzeugfahrzeuge; Spielzeugmodelle; elektronische Handspielkonsolen; Jetons für Spiele; Dame [Spiel]; mechanisches Action-Spielzeug; Spielzeug, ausgenommen Spielzeuge für Haustiere; elektronische Spiele; Spielzeugballons; Spielwürfel; Scherzartikel; elektronische Handspiele; Spielkarten; flipperähnliche Spiele; Becher (Würfel-); Druckspielzeug; Frage-Sets für Brettspiele; Bingokarten; Modellflugzeuge; Billardkegel; Dominospiele; dekorative Windsäcke; Flipperautomaten; Geschicklichkeits- und Actionspiele; Gesellschaftsspiele; geldbetätigte Spielautomaten [Maschinen]; geldbetätigte oder nicht geldbetätigte Flipperautomaten; Flugzeugmodelle (maßstäblich verkleinert); Kartenspiele; Wurfscheiben; Spielkugeln; Spiele; Würfelbecher; Puppen; Kegel [Spiel]; Fahrzeuge (ferngesteuerte -) [Spielzeuge]; Pucks [Wurfscheiben]; Wurfpfeile; Tontaubenwurfmaschinen; Fahrzeugmodelle (verkleinert); Rodelschlitten; Automaten (geldbetätigte Spiel-) [Maschinen]; Schachspiele; Faschingsmasken; Puzzles; ausgestopfte Spielsachen; Hand-Computerspiele; Pfeile (Wurf-); Spielzeugflugzeuge; Scheibenwurfspielzeuge; Tontauben; Wippen; Teddybären; Hand-Videospiele; elektronisch betriebene Spielzeugmotorfahrzeuge; batteriebetriebenes Spielzeug; Spielchips; Schießscheiben; ausgestopfte Spielzeugbären; aufblasbares Spielzeug; Brettspiele; Schaukeln; Drachen; Modellautos“.

Was die in Nr. 1 des Tenors genannten Waren betrifft, wird die Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 21. Juli 2010 aufgehoben und der Widerspruch zurückgewiesen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Parteien tragen ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 355 vom 3.12.2011.