Language of document : ECLI:EU:T:2013:291

Rechtssache T‑514/11

(auszugsweise veröffentlicht)

i-content Ltd Zweigniederlassung Deutschland

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt
(Marken, Muster und Modelle) (HABM)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke BETWIN – Ältere Gemeinschaftsbildmarke b’Twin – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

Leitsätze – Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 4. Juni 2013

Gemeinschaftsmarke – Beschwerdeverfahren – Klage beim Unionsrichter – Befugnis des Gerichts zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung – Grenzen

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 64 Abs. 1 Satz 2 und 65 Abs. 3)

Die dem Gericht gemäß Art. 65 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 zuerkannte Abänderungsbefugnis bewirkt nicht, dass es dazu ermächtigt wäre, eine Frage zu beurteilen, zu der die Beschwerdekammer noch nicht Stellung genommen hat. Die Ausübung der Abänderungsbefugnis ist folglich grundsätzlich auf Situationen zu beschränken, in denen das Gericht nach einer Überprüfung der von der Beschwerdekammer vorgenommenen Beurteilung auf der Grundlage der erwiesenen tatsächlichen und rechtlichen Umstände die Entscheidung zu finden vermag, die die Beschwerdekammer hätte erlassen müssen.

(vgl. Randnr. 78)