Language of document : ECLI:EU:T:2014:759





Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 9. September 2014 –
MasterCard u. a./Kommission

(Rechtssache T‑516/11)

„Zugang zu Dokumenten – Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 – Dokumente betreffend eine Studie über Kosten und Nutzen für Händler bei Akzeptanz verschiedener Zahlungsarten – Von einem Dritten stammende Dokumente –Verweigerung des Zugangs – Ausnahme zum Schutz des Entscheidungsprozesses – Ausnahme zum Schutz der geschäftlichen Interessen eines Dritten“

1.                     Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Rechtsschutzinteresse – Klage gegen eine Entscheidung eines Organs, mit der der Zugang zu Dokumenten verweigert wird – Zulässigkeit (Art. 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Rn. 34, 40)

2.                     Organe der Europäischen Union – Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten – Verordnung Nr. 1049/2001 – Zweck – Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten – Enge Auslegung und Anwendung (Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Erwägungsgründe 4 und 11 sowie Art. 1 und 4) (vgl. Rn. 44-47)

3.                     Organe der Europäischen Union – Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten – Verordnung Nr. 1049/2001 – Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten – Verpflichtung des Organs zu einer konkreten und individuellen Prüfung der Dokumente – Umfang (Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 4) (vgl. Rn. 50)

4.                     Organe der Europäischen Union – Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten – Verordnung Nr. 1049/2001 – Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten – Schutz des Entscheidungsprozesses – Voraussetzungen – Konkrete, tatsächliche und schwere Beeinträchtigung dieses Prozesses – Auf das Erfordernis, den Entscheidungsprozess gegen Druck von außen zu schützen, gestützte Verweigerung – Zulässigkeit – Voraussetzungen (Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 und 2) (vgl. Rn. 62, 66, 67, 71)

5.                     Organe der Europäischen Union – Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten – Verordnung Nr. 1049/2001 – Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten – Schutz der geschäftlichen Interessen – Zugangsverweigerung – Begründungspflicht – Umfang (Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich) (vgl. Rn. 81-84)

6.                     Nichtigkeitsklage – Zuständigkeit des Unionsrichters – Antrag auf Erlass einer Anordnung an ein Organ – Antrag auf Erlass eines Feststellungsurteils – Unzulässigkeit (Art. 263 AEUV) (vgl. Rn. 94, 95)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 12. Juli 2011, mit der den Klägerinnen der Zugang zu bestimmten von einem Dritten erstellten Dokumenten betreffend eine Studie über Kosten und Nutzen für Händler bei Akzeptanz verschiedener Zahlungsarten verwehrt wurde

Tenor

1.

Die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 12. Juli 2011, mit der der MasterCard, Inc., der MasterCard International, Inc. und MasterCard Europe der Zugang zu bestimmten von einem Dritten erstellten Dokumenten betreffend eine Studie über Kosten und Nutzen für Händler bei Akzeptanz verschiedener Zahlungsarten verwehrt wurde, wird für nichtig erklärt, soweit damit der Zugang zu den Dokumenten folgenden Inhalts verweigert wird:

–        Kosten und Nutzen für die Händler bei Akzeptanz verschiedener Zahlungsarten (ursprünglicher Bericht vom 2. Juni 2009);

–        Kosten und Nutzen für die Händler bei Akzeptanz verschiedener Zahlungsarten – Teil 1 des Methodikberichts vom 28. September 2009 (überarbeitete Fassung, in der die von den Betroffenen und der Generaldirektion [GD] „Wettbewerb“ der Kommission übermittelten Stellungnahmen berücksichtigt wurden);

–        Ergebnisse der eingehenden Gespräche über die Zahlungskosten: die Analysen der in Ungarn, in den Niederlanden und im Vereinigten Königreich geführten eingehenden Gespräche vom 15. Januar 2010 (am 9. März 2010 vorgelegte Fassung);

–        Entwurf eines Online-Fragebogens vom 8. März 2010;

–        Ergebnisse und Schlussfolgerungen der im Internet durchgeführten Machbarkeitsprüfung: Berichtsentwurf vom 24. Mai 2010.

2.

Die Kommission trägt die Kosten.