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Klage, eingereicht am 22. September 2008 - Autorenverband "ZAiKS" / Kommission

(Rechtssache T-398/08)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Kläger: Autorenverband "ZAiKS" (Warschau, Polen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsberater B. Borkowska und M. Błeszyński)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Kläger beantragt,

Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 und 3 (soweit er sich auf Art. 3 bezieht) der Entscheidung der Kommission vom 16. Juli 2008 in einem Verfahren nach Artikel 81 des EG-Vertrags und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/C2/38.698-CISAC) für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger beantragt die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 16. Juli 2008 in einem Verfahren nach Artikel 81 des EG-Vertrags und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/C2/38.698-CISAC), soweit sie sich auf abgestimmte Verhaltensweisen bezieht, die die Bedingungen für die Wahrnehmung der Rechte zur öffentlichen Aufführung von Musikwerken und die Erteilung entsprechender Lizenzen durch die Verwertungsgesellschaften betreffen und die Form der in den Gegenseitigkeitsvereinbarungen angewandten Beschränkungen der Mitgliedschaft annehmen, wie sie im CISAC-Mustervertrag (Mustervertrag der Confédération Internationale des Sociétés d'Auteurs et Compositeurs - Internationaler Dachverband der Verwertungsgesellschaften, CISAC) vorgesehen sind oder in der Praxis angewandt werden.

Der Kläger stützt seine Klage auf folgende Gründe:

Keine ausgewogene Abwägung aller für die richtige Auslegung des Begriffs "abgestimmte Verhaltensweisen" wesentlichen Voraussetzungen aufgrund unvollständiger Berücksichtigung des Sachverhalts und fehlender Berücksichtigung aller untrennbar miteinander verbundenen Elemente der Verwertung von Urheberrechten;

fehlerhafte Beurteilung der Gründe, auf denen das in den Gegenseitigkeitsvereinbarungen gewählte Territorialitätsprinzip beruht;

fehlerhafte Darstellung und Beurteilung der Folgen einer gegebenenfalls erfolgenden Änderung des derzeitigen Systems der Verwertung von Urheberrechten;

fehlende Beurteilung sämtlicher Beweismittel in der Rechtssache infolge der Nichtberücksichtigung der vom Kläger vorgetragenen Tatsachen in Bezug auf die Besonderheiten der Tätigkeit des Autorenverbands ZAiKS und der polnischen Rechtsvorschriften im Bereich der Verwertung.

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