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Klage, eingereicht am 19. November 2007 - Aer Lingus Group / Kommission

(Rechtssache T-411/07)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Aer Lingus Group plc (Dublin, Irland) (Prozessbevollmächtigte: A. Burnside, Solicitor, sowie Rechtsanwälte B. van de Walle de Ghelcke und T. Snels)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung der Europäischen Kommission vom 11. Oktober 2007 für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin beantragt die Nichtigerklärung der Entscheidung C (2007) 4600 der Kommission vom 11. Oktober 2007, mit der diese im Anschluss an die Entscheidung C (2007) 3104 vom 27. Juni 2007 (Untersagungsentscheidung), durch die ein Zusammenschluss für mit dem Gemeinsamen Markt und dem Funktionieren des EWR-Abkommens unvereinbar erklärt worden war (Sache COMP/M.4439 - Ryanair - Aer Lingus), den Antrag der Klägerin ablehnte, ein Verfahren nach Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (Fusionskontrollverordnung) einzuleiten und einstweilige Maßnahmen nach deren Art. 8 Abs. 5 anzuordnen.

Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe Art. 8 Abs. 4 und 5 der Fusionskontrollverordnung falsch ausgelegt und angewandt, soweit sie festgestellt habe, dass sie nicht befugt sei, nach der Untersagungsentscheidung von Ryanair die Abgabe ihrer Minderheitsbeteiligung zu verlangen, andere Maßnahmen zu ergreifen, um den früheren Zustand wieder herzustellen, oder in der Zwischenzeit einstweilige Maßnahmen anzuordnen.

Die Klägerin macht insbesondere geltend, dass der verbotene Zusammenschluss zum Teil bereits erfolgt sei, da die Kommission die Minderheitsbeteiligung und Ryanairs Bemühungen um eine Übernahmevon Aer Lingus ausdrücklich als Teile ein und desselben Zusammenschlusses behandelt habe. Unter diesen Umständen sei die Kommission gemäß Art. 8 Abs. 4 und 5 der Fusionskontrollverordnung befugt, den Nachteilen entgegenzuwirken, die sich für den Wettbewerb aus dieser Minderheitsbeteiligung ergäben, die zwei Unternehmen miteinander verbinde, welche als die engsten Wettbewerber auf den Flugrouten von und nach Irland angesehen würden.

Ferner habe die Kommission dadurch gegen Art. 21 Abs. 3 der Fusionskontrollverordnung verstoßen, dass sie nicht ihre ausschließliche Zuständigkeit eingefordert und damit den Mitgliedstaaten die Möglichkeit belassen habe, selbst tätig zu werden.

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