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Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 18. März 2008 - Aer Lingus Group / Kommission

(Rechtssache T-411/07 R)

(Vorläufiger Rechtsschutz - Kontrolle von Zusammenschlüssen - Entscheidung, mit der ein Zusammenschluss für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird - Art. 8 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs und auf sonstige einstweilige Anordnungen - Mit der Zuständigkeitsverteilung zwischen den Organen unvereinbare Maßnahme - Zuständigkeit der Kommission - An eine Streithelferin gerichtete einstweilige Anordnung - Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung - Zulässigkeit - Kein Fumus boni iuris - Keine Dringlichkeit - Kein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden - Schaden, der von künftigen und ungewissen Ereignissen abhängt - Keine ausreichenden Gründe - Abwägung sämtlicher betroffener Belange)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Antragstellerin: Aer Lingus Group plc (Dublin, Irland) (Prozessbevollmächtigte: A. Burnside, Solicitor, sowie Rechtsanwälte B. van de Walle de Ghelcke und T. Snels)

Antragsgegnerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: X. Lewis, É. Gippini Fournier und S. Noë)

Streithelferin zur Unterstützung der Antragsgegnerin: Ryanair Holdings plc (Dublin, Irland) (Prozessbevollmächtigte: J. Swift, QC, V. Power, A. McCarthy und D. Hull, Solicitors, sowie Rechtsanwalt G. Berrisch)

Gegenstand

Antrag auf erstens Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der der Kommission aufgegeben wird, bestimmte Maßnahmen betreffend die Beteiligung der Ryanair Holdings plc am Kapital der Klägerin zu erlassen, und zweitens, hilfsweise Erlass eines gegen die Kommission oder die Ryanair Holdings plc gerichteten entsprechenden Beschlusses und drittens Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung C (2007) 4600 der Kommission vom 11. Oktober 2007 über die Ablehnung der Eröffnung eines Verfahrens nach Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24, S. 1) sowie Anordnung einstweiliger Maßnahmen nach Art. 8 Abs. 5 der Verordnung

Tenor

Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

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