Language of document : ECLI:EU:T:2009:153

Rechtssache T‑410/07

Jurado Hermanos, SL

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

„Gemeinschaftsmarke – Gemeinschaftswortmarke JURADO – Fehlen eines Antrags des Markeninhabers auf Verlängerung – Löschung der Marke bei Ablauf der Eintragung – Antrag des Inhabers einer ausschließlichen Lizenz auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“

Leitsätze des Urteils

1.      Gemeinschaftsmarke – Verfahrensvorschriften – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 47 Abs. 1 und 2 sowie Art. 78 Abs. 1)

2.      Gemeinschaftsmarke – Verfahrensvorschriften – Entscheidungen des Amtes – Wahrung der Verteidigungsrechte

(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 73)

1.      Nach Art. 78 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke setzt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) voraus, dass erstens der Antragsteller Beteiligter des betreffenden Verfahrens ist, dass er zweitens trotz Beachtung aller nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt verhindert gewesen ist, gegenüber dem Amt eine Frist einzuhalten, und dass drittens diese Verhinderung nach der Verordnung Nr. 40/94 den Verlust eines Rechts zur unmittelbaren Folge hat.

Was die erste Voraussetzung angeht, kann nach Art. 47 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 die Verlängerung vom Markeninhaber oder von einer hierzu ausdrücklich ermächtigten Person beantragt werden. Folglich können nur der Markeninhaber oder eine von ihm ausdrücklich ermächtigte Person als Beteiligte des Verfahrens über die Verlängerung angesehen werden.

Insbesondere ergibt sich aus der Verpflichtung des HABM nach Art. 47 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung Nr. 40/94, die Inhaber eines eingetragenen Rechts an der betreffenden Marke über den Ablauf der Eintragung zu unterrichten, nicht, dass diese Inhaber Beteiligte des Verfahrens über die Verlängerung sind. Durch diese Bestimmung wird nämlich dem HABM lediglich eine Aufklärungspflicht auferlegt, die rein auf das Verfahren beschränkt ist, jedoch weder dem Markeninhaber noch anderen Personen Rechte verschaffen soll.

(vgl. Randnrn. 15-17)

2.      Nach Art. 73 Satz 2 der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke dürfen die Entscheidungen des Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. Diese Bestimmung gewährleistet im Rahmen des Gemeinschaftsmarkenrechts den allgemeinen Grundsatz des Schutzes der Verteidigungsrechte. Nach diesem allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts muss der Adressat einer amtlichen Entscheidung, die seine Interessen spürbar berührt, Gelegenheit erhalten, seinen Standpunkt gebührend darzulegen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör erstreckt sich auf alle tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte, die die Grundlage der Entscheidungsfindung bilden, nicht aber auf den endgültigen Standpunkt, den die Verwaltung einnehmen will.

Ferner werden die Verteidigungsrechte durch eine Verfahrensunregelmäßigkeit nur dann verletzt, wenn diese sich konkret auf die Verteidigungsmöglichkeit der betroffenen Unternehmen ausgewirkt hat. Somit kann bei einer Nichtbeachtung der geltenden Regeln für den Schutz der Verteidigungsrechte das Verwaltungsverfahren nur dann mit einem Fehler behaftet sein, wenn nachgewiesen ist, dass dieses Verfahren andernfalls möglicherweise zu einem anderen Ergebnis geführt hätte.

(vgl. Randnrn. 31-32)