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Urteil des Gerichts vom 6. Juli 2010 - Aer Lingus Group/Kommission

(Rechtssache T-411/07)1

(Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Entscheidung, mit der ein Zusammenschluss für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wird - Begriff des Zusammenschlusses - Veräußerung aller erworbenen Anteile, um den Zustand vor dem Vollzug des Zusammenschlusses wiederherzustellen - Weigerung, geeignete Maßnahmen anzuordnen - Unzuständigkeit der Kommission)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Aer Lingus Group plc (Dublin, Irland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst A. Burnside, Solicitor, und Rechtsanwälte B. van de Walle de Ghelcke und T. Snels, dann A. Burnside und B. van de Walle de Ghelcke)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: X. Lewis, É. Gippini Fournier und S. Noë)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Ryanair Holdings plc (Dublin, Irland) (Prozessbevollmächtigte: J. Swift, QC, V. Power, A. McCarthy und D. Hull, Solicitors, sowie Rechtsanwalt G. Berrisch)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung C(2007) 4600 der Kommission vom 11. Oktober 2007, mit der der Antrag der Klägerin auf Einleitung eines Verfahrens nach Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24, S. 1) und Erlass einstweiliger Maßnahmen nach Art. 8 Abs. 5 dieser Verordnung abgelehnt wurde

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Aer Lingus Group plc trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission und der Ryanair Holdings plc einschließlich der Kosten im Zusammenhang mit dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.

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1 - ABl. C 8 vom 12.1.2008.