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Klage, eingereicht am 8. Februar 2012 - Scooters India/HABM - Brandconcern (LAMBRETTA)

(Rechtssache T-51/12)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Scooters India Ltd (Sarojininagar, Indien) (Prozessbevollmächtigter: B. Brandreth, Barrister)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Brandconcern BV (Amsterdam, Niederlande)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 1. Dezember 2011 in der Sache R 2312/2010-1 aufzuheben, soweit die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtigerklärung der Marke in Bezug auf ihre Eintragung für Waren der Klasse 12 zurückgewiesen wurde;

die Sache an das HABM zurückzuverweisen unter Hinweis darauf, dass die Marke in Bezug auf Waren der Klasse 12, nämlich "Motorroller, Teile und Bestandteile von Fahrzeugen und Apparaten zur Beförderung auf dem Land" nach Ansicht des Gerichts ernsthaft benutzt worden ist;

dem Beklagten die Kosten der Klägerin der Verfahren vor der Beschwerdekammer und vor dem Gericht aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke LAMBRETTA für Waren der Klassen 3, 12, 14, 18 und 25 - Gemeinschaftsmarke Nr. 1495100

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Die Klägerin

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Die andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Teilweise Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke Nr. 1495100

Entscheidung der Beschwerdekammer: Teilweise Aufhebung der Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung, Zurückweisung der Beschwerde für die übrigen Waren und Zurückweisung der Anschlussbeschwerde

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 50 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer zu Unrecht entschieden habe, die Gemeinschaftsmarke für alle Waren in Klasse 12 für nichtig zu erklären, obwohl sie festgestellt habe, dass es Nachweise für eine ernsthafte Benutzung für eine abgrenzbare Untergruppe von Waren der Klasse 12 gebe. Zudem habe die Beschwerdekammer einen Rechtsfehler begangen, indem sie nicht den in der Rechtssache C-40/01, Ansul BV/Ajax Brandbeveiliging, aufgestellten Grundsatz angewandt habe, wonach die Benutzung in Bezug auf Teile eine Eintragung für die Waren aufrechterhalte, deren Bestandteil diese Teile sind

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