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Klage, eingereicht am 7. Februar 2012 - Lafarge/Kommission

(Rechtssache T-49/12)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Lafarge (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Winckler, F. Brunet und C. Medina)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung C(2011) 8890 der Europäischen Kommission vom 25. November 2011 in einem Verfahren nach Art. 24 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung (EG) 1/2003 des Rates (Sache 39520 - Zement und verwandte Produkte) gemäß Art. 263 AEUV für nichtig zu erklären;

der Europäischen Kommission sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen die Verordnung Nr. 1/2003, da die Kommission die ihr durch deren Art. 24 Abs. 1 Buchst. d eingeräumten Befugnisse überschritten habe, indem sie von der Klägerin verlangt habe, zu bestätigen, dass ihre Antwort vollständig, genau und präzis sei, oder die fehlenden Informationen oder erforderlichen Berichtigungen zu übermitteln, damit die Antwort vollständig, genau und präzis sei.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da die Kommission die Grenzen dessen überschritten habe, was für die Erreichung des verfolgten Zieles angemessen und erforderlich sei, indem sie eine Entscheidung erlassen habe, mit der von der Klägerin verlangt werde, zu bestätigen, dass ihre Antwort vollständig, genau und präzis sei, oder die fehlenden Informationen oder erforderlichen Berichtigungen zu übermitteln, damit die Antwort vollständig, genau und präzis sei, obwohl es angesichts des Umfangs der verlangten Informationen unmöglich sei, eine solche Bestätigung zu geben, und die Kommission geeignetere Maßnahmen hätte ergreifen können, um sich zu vergewissern, dass die Antwort der Klägerin eine verlässliche Grundlage für die Beurteilung der Vereinbarkeit des Verhaltens der Unternehmen mit den Art. 101 AEUV und 102 AEUV sei.

Dritter Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf ein faires Verfahren, da die angefochtene Entscheidung darauf hinauslaufe, von der Klägerin zu verlangen, dass sie hinsichtlich ihrer Antwort auf jeglichen Vorbehalt verzichte, obwohl sie im Hinblick auf die Komplexität der verlangten Informationen vielfach arbiträre Festlegungen habe vornehmen müssen.

Vierter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, da die angefochtene Entscheidung ohne Berücksichtigung der besonderen Fallgestaltung, auf die Klägerin in ihrer Antwort hingewiesen habe, und ohne vorherige Anhörung der Klägerin erlassen worden sei.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101 AEUV] und [102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).