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Klage, eingereicht am 8. Februar 2012 - Hellenische Republik/Kommission

(Rechtssache T-52/12)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: I. Chalkias und S. Papaioannou)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Kommission vom 7. Dezember 2011 zu den von der griechischen Agrarversicherungsanstalt (ELGA) in den Jahren 2008 und 2009 gewährten Ausgleichszahlungen für nichtig zu erklären oder abzuändern;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Hellenische Republik beantragt die Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 7. Dezember 2011 zu der staatlichen Beihilfe C 3/2010 und den von der griechischen Agrarversicherungsanstalt (ELGA) in den Jahren 2008 und 2009 gewährten Ausgleichszahlungen (bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 7260 endg.).

Mit dem ersten Klagegrund trägt die Klägerin vor, die Kommission habe die Art. 107 Abs. 1 und Art. 108 AEUV in Verbindung mit den Vorschriften des Gesetzes 1790/19882, die die ELGA regelten, falsch ausgelegt und angewandt und den Sachverhalt falsch beurteilt, weil alle Zahlungen des Jahres 2009 (415 019 452 Euro) echte Ausgleichszahlungen für Schäden im Bereich der pflanzlichen und tierischen Erzeugung infolge der widrigen Witterungsverhältnisse in den Jahren 2007 und 2008 gewesen seien, die die ELGA als Sozialversicherungseinrichtung sui generis im Rahmen der Pflichtversicherung der landwirtschaftlichen Erzeugung habe ersetzen müssen.

Mit dem zweiten Klagegrund wird eine fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts und ein wesentlicher Verstoß gegen Verfahrensvorschriften geltend gemacht, da die Kommission unter falscher Beurteilung des Sachverhalts und unrichtiger bzw. unzureichender Begründung zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die Zahlungen des Jahres 2009 rechtswidrige staatliche Beihilfen seien, weil sie nach der Natur und Systematik der Pflichtversicherung des ELGA nicht gerechtfertigt seien, für die Zahlungsempfänger einen wirtschaftlichen Vorteil darstellten und den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen drohten.

Mit dem dritten Klagegrund rügt die Klägerin eine falsche Auslegung und Anwendung der Art. 107 und 108 AEUV sowie einen wesentlichen Verstoß gegen Verfahrensvorschriften, da die Kommission zu Unrecht und jedenfalls mit mangelhafter Begründung in die Geldbeträge, die als rechtswidrige staatliche Beihilfe zurückzufordern seien, auch die 186 011 000,60 Euro einbezogen habe, die den von den Landwirten 2008 und 2009 im Rahmen des Pflichtversicherungssystems der ELGA gezahlten Beiträgen entsprochen hätten, aber keine rechtswidrige staatliche Beihilfe, sondern private Mittel seien und damit von dem zurückzufordernden Endbetrag abzuziehen gewesen wären.

Mit dem vierten Klagegrund trägt die Klägerin vor, dass die Kommission Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV falsch ausgelegt und angewendet und das ihr im Bereich der staatlichen Beihilfen zustehende Ermessen unrichtig ausgeübt habe, da die Zahlungen im Jahr 2009 wegen der offenkundig äußerst schwerwiegenden wirtschaftlichen Störung der gesamten griechischen Wirtschaft jedenfalls als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar anzusehen gewesen seien, und dass das Inkrafttreten einer Bestimmung des Primärrechts der Europäischen Union nicht von dem Inkrafttreten einer Mitteilung der Europäischen Kommission wie dem Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen abhängen könne.

Mit dem fünften Klagegrund wird geltend gemacht, die Kommission habe mit dem vorliegenden Beschluss durch die ungerechtfertigte und unbegründete Ausnahme und Unterlassung, den Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens - wie er für alle andere Unternehmen in allen anderen Bereichen der gemeinschaftlichen Wirtschaft gelte - gleich vom 17. Dezember 2008 an auf Unternehmen, die sich mit der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse befassten, anzuwenden, jedenfalls gegen die Art. 39, 107 Abs. 3 Buchst. b und 296 AEUV, gegen die allgemeinen Grundsätze der Gleichbehandlung, der Verhältnismäßigkeit, des Vertrauensschutzes und der wirtschaftlichen Freiheit sowie gegen die Wettbewerbsvorschriften verstoßen.

Mit dem sechsten Klagegrund rügt die Klägerin, dass die Kommission mit dem vorliegenden Beschluss die zurückzufordernden Beträge falsch beurteilt und berechnet habe, da sie die De-minimis-Beihilfen, die in den Verordnungen 1860/2004 und 1535/2007 über die Anwendung der Art. 107 und 108 AEUV auf De-minimis-Beihilfen im Agrarerzeugnissektor vorgesehen seien, nicht abgezogen habe.

Mit dem siebten Klagegrund trägt die Klägerin vor, dass die Kommission aufgrund fehlerhafter Auslegung und Anwendung der Rahmenregelung für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013 und fehlerhafter Ermessensausübung und zugleich mit mangelhafter und widersprüchlicher Begründung festgestellt habe, dass die Ausgleichszahlungen, die im Jahr 2008 für durch Bären verursachte Schäden im Bereich der pflanzlichen Erzeugung in einer Beihilfeintensität von 100 % gewährt worden seien, nur in Höhe von 80 % mit dem Binnenmarkt vereinbar seien.

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1 - Gesetz 1790/1988 über Aufbau und Funktion der griechischen Agrarversicherungsanstalt und andere Vorschriften (FEK A' 134/20.6.1988).

2 - Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 der Kommission vom 6. Oktober 2004 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Agrar- und Fischereisektor.

3 - Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 der Kommission vom 20. Dezember 2007 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Agrarerzeugnissektor.