Language of document : ECLI:EU:T:2012:447

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS

19. September 2012(*)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Staatliche Beihilfen – Von der griechischen Agrarversicherungsanstalt (ELGA) 2008 und 2009 gezahlte Ausgleichszahlungen – Entscheidung, mit der Beihilfen für unvereinbar mit dem Binnenmarkt erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Interessenabwägung“

In der Rechtssache T‑52/12 R

Hellenische Republik, vertreten durch I. Chalkias und S. Papaïoannou als Bevollmächtigte,

Antragstellerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch D. Triantafyllou und S. Thomas als Bevollmächtigte,

Antragsgegnerin,

wegen Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses 2012/157/EU der Kommission vom 7. Dezember 2011 zu den von der griechischen Agrarversicherungsanstalt (ELGA) in den Jahren 2008 und 2009 gewährten Ausgleichszahlungen (ABl. 2012, L 78, S. 21)

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS

folgenden

Beschluss

 Vorgeschichte des Rechtsstreits, Verfahren und Anträge

1        Durch ein Gesetz von 1988 wurde die griechische Agrarversicherungsanstalt (ELGA) gegründet, die vollständig in staatlichem Besitz ist und deren Aufgabe darin besteht, die pflanzliche und tierische Erzeugung und den Pflanzen‑ und Viehbestand der landwirtschaftlichen Betriebe gegen Schäden, die durch natürliche Risiken verursacht werden, zu versichern. Die Versicherung bei der ELGA ist zwingend vorgeschrieben, und die Einnahmen der ELGA bestehen im Wesentlichen aus einem Sonderbeitrag – in Höhe von 3 % für pflanzliche Erzeugnisse und 0,5 % für tierische Erzeugnisse –, der von den versicherten landwirtschaftlichen Erzeugern erhoben wird.

2        Im Jahr 2009 plante die griechische Regierung Ausgleichszahlungen durch die ELGA in Höhe von ungefähr 425 Mio. Euro, um den Forderungen einer großen Zahl von griechischen landwirtschaftlichen Erzeugern nachzukommen, die aufgrund von in den Wirtschaftsjahren 2008 und 2009 festgestellten Produktionsausfällen in bestimmten Kulturen infolge der widrigen Witterungsverhältnisse wie Trockenheit, Hitze, Regen sowie Insektenbefall und Pflanzenkrankheiten in den betreffenden Kulturen Einkommenseinbußen erlitten hatten.

3        Nachdem die Europäische Kommission Kenntnis von diesen Maßnahmen erlangt hatte, eröffnete sie das Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV, das am 7. Dezember 2011 zum Erlass des Beschlusses 2012/157/EU zu den von der ELGA in den Jahren 2008 und 2009 gewährten Ausgleichszahlungen (ABl. 2012, L 78, S. 21) führte, in dem bestimmte Ausgleichszahlungen in Höhe von ungefähr 425 Mio. Euro für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt und deren Rückforderung bei den Begünstigten angeordnet wurde (im Folgenden: angefochtener Beschluss).

4        In dem angefochtenen Beschluss setzte die Kommission der Hellenischen Republik eine Frist von vier Monaten ab seiner Bekanntgabe, um den oben genannten Betrag zuzüglich Zinsen, die von dem Zeitpunkt, zu dem er ausgezahlt wurde, bis zu seiner tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden, von den landwirtschaftlichen Erzeugern zurückzufordern. Diese Frist wurde später um zwei Monate verlängert.

5        Mit Klageschrift, die am 8. Februar 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Hellenische Republik Klage auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses erhoben.

6        Mit besonderem Schriftsatz, der am 18. Mai 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Hellenische Republik den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, mit dem sie im Wesentlichen beantragt,

–        den Vollzug des angefochtenen Beschlusses bis zur Verkündung des Urteils des Gerichts in der Hauptsache auszusetzen;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

7        Mit ihrer Stellungnahme, die am 30. Mai 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, beantragt die Kommission im Wesentlichen,

–        den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückzuweisen;

–        der Antragstellerin die Kosten aufzuerlegen.

8        Am 18. Juni 2012 setzte der Präsident des Gerichts nach Art. 105 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts und im Interesse einer geordneten Rechtspflege den Vollzug des angefochtenen Beschlusses aus, soweit er der Hellenischen Republik vorschreibt, die betreffenden Beihilfen zurückzufordern, da deren Vorbringen, wenn man es als erwiesen ansieht, rechtfertigen würde, dass der gegenwärtige Zustand beibehalten wird, um eine eingehende Prüfung des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten zu ermöglichen.

9        Bei der Anhörung am 11. September 2012 trugen die Verfahrensbeteiligten ihre Argumente vor und beantworteten die vom Präsidenten des Gerichts mündlich gestellten Fragen.

 Rechtliche Würdigung

10      Aus den Art. 278 AEUV und 279 AEUV in Verbindung mit Art. 256 Abs. 1 AEUV ergibt sich, dass der Richter im Verfahren der einstweiligen Anordnung, wenn er dies den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung der angefochtenen Maßnahme aussetzen oder die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen kann.

11      Art. 104 § 2 der Verfahrensordnung bestimmt, dass ein Antrag auf einstweilige Anordnung den Streitgegenstand bezeichnen und die Umstände, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt, anführen sowie die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft machen muss. Der über den Antrag entscheidende Richter kann somit die Aussetzung des Vollzugs einer Maßnahme und/oder einstweilige Anordnungen beschließen, wenn die Notwendigkeit der Anordnungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht (fumus boni iuris) und dargetan ist, dass sie insofern dringlich sind, als sie zur Verhinderung eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens für die Interessen des Antragstellers bereits vor der Entscheidung zur Hauptsache erlassen werden und ihre Wirkungen entfalten müssen (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 19. Juli 1995, Kommission/Atlantic Container Line u. a., C‑149/95 P[R], Slg. 1995, I‑2165, Randnr. 22). Diese Voraussetzungen sind kumulativ, so dass der Antrag auf einstweilige Anordnung zurückzuweisen ist, sofern eine von ihnen fehlt (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. Oktober 1996, SCK und FNK/Kommission, C‑268/96 P[R], Slg. 1996, I‑4971, Randnr. 30). Zugleich sind, soweit erforderlich, die betroffenen Interessen gegeneinander abzuwägen (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 23. Februar 2001, Österreich/Rat, C‑445/00 R, Slg. 2001, I‑1461, Randnr. 73, und Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 4. April 2002, Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, T‑198/01 R, Slg. 2002, II‑2153, Randnr. 50).

12      Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter verfügt im Rahmen dieser Gesamtprüfung über ein weites Ermessen und kann im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalls die Art und Weise, in der diese verschiedenen Voraussetzungen zu prüfen sind, sowie die Reihenfolge dieser Prüfung frei bestimmen, da keine Rechtsvorschrift ihm ein feststehendes Prüfungsschema für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer vorläufigen Entscheidung vorschreibt (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs, Kommission/Atlantic Container Line u. a., Randnr. 23, und vom 3. April 2007, Vischim/Kommission, C‑459/06 P[R], nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 25).

 Zum fumus boni iuris

13      Nach ständiger Rechtsprechung ist ein fumus boni iuris gegeben, wenn das Vorbringen des Antragstellers zumindest hinsichtlich eines einzigen Klagegrundes auf den ersten Blick erheblich und jedenfalls nicht ohne Grundlage erscheint, weil er zeigt, dass eine anspruchsvolle Rechtsfrage vorliegt, deren Lösung sich nicht sogleich aufdrängt, die daher einer eingehenderen Prüfung bedarf, die nicht von dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter vorgenommen werden kann, sondern Gegenstand des Verfahrens zur Hauptsache sein muss, so dass das Rechtsmittel dem ersten Anschein nach nicht einer ernstlichen Grundlage entbehrt (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 8. Mai 2003, Kommission/Artegodan u. a., C‑39/03 P‑R, Slg. 2003, I‑4485, Randnr. 40, sowie des Präsidenten des Gerichts vom 10. März 1995, Atlantic Container Line u. a./Kommission, T‑395/94 R, Slg. 1995, II‑595, Randnr. 49, und vom 30. April 2010, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, T‑18/10 R, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 95 und die dort angeführte Rechtsprechung).

14      Im vorliegenden Fall wirft die Hellenische Republik der Kommission im Rahmen des zweiten und dritten Klagegrundes ihrer Klage auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses vor, Art. 107 Abs. 1 AEUV verletzt zu haben, indem sie zu Unrecht angenommen habe, dass die streitigen Zahlungen „den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtig[t]en“ und „den Wettbewerb [zu] verfälschen [drohten]“, obwohl die Höhe der Entschädigung im Durchschnitt nur etwa 500 Euro je Landwirt betragen habe und alle Zahlungen Ersatz für tatsächliche Verluste bei der landwirtschaftlichen Erzeugung aus den Erzeugern nicht zurechenbaren Gründen gewesen seien. Entschädigungen in so geringer Höhe könnten den griechischen Landwirten keinen Wettbewerbsvorteil gegenüber den Erzeugern der anderen Mitgliedstaaten verschaffen.

15      Auch wenn im 59. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses bestätigt worden sei, dass „[d]er Agrarsektor … dem Wettbewerb der gesamten Europäischen Union … offen[steht] und … daher sensibel auf jede Maßnahme zugunsten der Erzeugung in einem Mitgliedstaat [reagiert]“, deute nichts darauf hin, dass die Kommission die Merkmale des betroffenen Marktes und die wirtschaftliche Lage der begünstigten griechischen Landwirte berücksichtigt habe. Sie habe nur auf verschiedene Urteile des Gerichtshofs verwiesen, in denen angenommen worden sei, dass der Wettbewerb im Agrarsektor im Allgemeinen spürbar sei. Im vorliegenden Fall jedoch hätten die streitigen Zahlungen, die den Ausgleich der von den Erzeugern tatsächlich erlittenen Verluste bezweckten, den Wettbewerb wiederhergestellt und ihn nicht verfälscht.

16      Ferner habe die Kommission zu Unrecht in den Betrag der angeblichen staatlichen Beihilfe die 186 Mio. Euro einbezogen, die den von den Landwirten 2008 und 2009 im Rahmen des Pflichtversicherungssystems der ELGA gezahlten Beiträgen entsprochen hätten. Dieser Posten müsse von dem Betrag der zurückzufordernden Beihilfen abgezogen werden.

17      Die Kommission antwortet, dass der Entschädigungszweck der streitigen Zahlungen bei deren Qualifizierung als staatliche Beihilfe keine Rolle spiele. In Bezug auf die Kriterien der Wettbewerbsverzerrung und der Verfälschung des Wettbewerbs zwischen Mitgliedstaaten bestehe nach ständiger Rechtsprechung keine Spürbarkeitsschwelle, unterhalb derer diese Voraussetzungen nicht erfüllt wären, da die Begünstigten einer staatlichen Beihilfe ihre Tätigkeiten auf einem dem Wettbewerb offenstehenden Markt ausübten, der daher durch jede Maßnahme zugunsten der Erzeugung in einem Mitgliedstaat berührt werde. Bei den von den griechischen Landwirten gezahlten Pflichtbeiträgen, die unter die Kontrolle des griechischen Staats gefallen seien, ist die Kommission der Ansicht, dass dieser Betrag, den sie auf 145 Mio. Euro schätze, nicht von der zurückzufordernden Beihilfe abzuziehen sei, da sein ursprünglich privater Charakter dem nicht entgegenstehe, dass die streitigen Zahlungen ungeschmälert als staatliche Beihilfen zu qualifizieren seien.

18      Im Rahmen ihres vierten Nichtigkeitsgrundes trägt die Hellenische Republik vor, dass die Kommission Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV falsch angewendet und das ihr im Bereich der staatlichen Beihilfen zustehende Ermessen unrichtig ausgeübt habe, da die streitigen Zahlungen wegen der äußerst schwerwiegenden Störung der gesamten griechischen Wirtschaft als mit dem Binnenmarkt vereinbar anzusehen gewesen seien. Denn diese Bestimmung des Primärrechts sei unmittelbar anzuwenden, wenn die in ihr vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt seien, was im vorliegenden Fall gegeben sei: Die internationale Wirtschafts‑ und Finanzkrise, die seit 2008 herrsche, habe alle Sektoren der griechischen Wirtschaft sehr heftig getroffen und eine sehr schwere Finanzkrise hervorgerufen, die insbesondere zu einer bedeutenden Verringerung der Liquidität auf dem griechischen Markt, zu einer im fünften aufeinanderfolgenden Jahr fortdauernden Rezession und zur Verarmung vieler Bevölkerungsgruppen geführt habe. Der Mangel an Liquidität des Agrarsektors drohe systemische Gefahren für die gesamte griechische Wirtschaft hervorzurufen, da letztere zum Großteil auf der primären Erzeugung beruhe und die landwirtschaftlichen Erzeuger ein so wichtiger Teil des Produktionsgeflechts der griechischen Wirtschaft seien, dass ihre Zahl – etwa 860 000 von insgesamt fast 5 Mio. – einen großen Prozentsatz der Erwerbsbevölkerung ausmache.

19      Die Kommission antwortet, dass Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV ihr ein Ermessen für die Beurteilung der Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Binnenmarkt einräume, das sie genutzt habe, um die Mitteilung über den [v]orübergehende[n] Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz‑ und Wirtschaftskrise (ABl. 2009, C 83, S. 1) zu erlassen. Nr. 4.2.2 Abs. 3 Buchst. h dieser Mitteilung habe ursprünglich in der landwirtschaftlichen Primärerzeugung tätige Unternehmen wegen erheblicher Wettbewerbsverzerrungen, die in diesem Sektor auch durch Beihilfen von geringem finanziellem Umfang entstehen könnten, ausgeschlossen, weshalb die Kommission festgestellt habe, dass die streitigen Zahlungen dieser Mitteilung nicht entsprächen und nicht unter die in Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV vorgesehene Ausnahme fallen könnten.

20      Mit dem sechsten Klagegrund wirft die Hellenische Republik der Kommission vor, die zurückzufordernden Beträge falsch berechnet zu haben, da sie die De‑minimis-Beihilfen, die von ihren Verordnungen (EG) Nr. 1860/2004 vom 6. Oktober 2004 über die Anwendung der Artikel 87 [EG] und 88 [EG] auf De‑minimis-Beihilfen im Agrar‑ und Fischereisektor (ABl. L 325, S. 4) und (EG) Nr. 1535/2007 vom 20. Dezember 2007 über die Anwendung der Artikel 87 [EG] und 88 [EG] auf De‑minimis-Beihilfen im Agrarerzeugnissektor (ABl. L 337, S. 35) abgedeckt seien, nicht abgezogen habe. Für das Jahr 2008 hätte ein Betrag von 25 Mio. Euro als eine zulässige und daher nicht zurückzufordernde De‑minimis-Beihilfe betrachtet werden müssen, während sich der entsprechende Betrag für die drei Jahre 2009 bis 2011 auf fast 67 Mio. Euro belaufe.

21      Die Kommission antwortet, ohne auf die von der Hellenischen Republik vorgelegten Zahlen einzugehen, dass sie in keiner Weise den Grundsatz des Abzugs der De‑minimis-Beihilfen bei den griechischen Landwirten ausgeschlossen habe.

22      Hierzu ist festzustellen, dass die Hellenische Republik durch ihr Vorbringen im Wesentlichen nachweisen will, dass man zum einen die streitigen Zahlungen nicht so betrachten kann, dass sie im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen können, und dass zum anderen jedenfalls die im Dezember 2011 auferlegte Verpflichtung, die gewährten Beträge von den Begünstigten zurückzufordern, als übermäßig zu qualifizieren ist. Die Prüfung dieses Vorbringens kann besondere Umstände, die die wirtschaftliche und finanzielle Lage Griechenlands seit 2008 kennzeichnen, nicht unberücksichtigt lassen.

23      Im Zusammenhang mit der Wirkung der streitigen Zahlungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten ist darauf hinzuweisen, dass sich der Gesamtbetrag dieser Zahlungen nach Ansicht der Kommission auf ungefähr 425 Mio. Euro beläuft. Dem ersten Anschein nach ist der Betrag von 425 Mio. Euro jedoch beträchtlich herabzusetzen.

24      Denn zum einen steht fest, dass ein Teil dieses Betrags in Höhe mehrerer Dutzend Millionen Euro als De‑minimis-Beihilfen zu betrachten ist. Nach Ansicht der Kommission ist es sogar sehr wahrscheinlich, dass „zahlreiche Begünstigte“ der Zahlungen der ELGA Beihilfen dieser Art erhalten haben, so dass sie von der Rückzahlungsverpflichtung befreit sind. Denn die Erwägungsgründe 97, 98 und 104 des angefochtenen Beschlusses sehen ausdrücklich den Fall vor, dass Beträge, die De‑minimis-Beihilfen darstellen, nicht zurückgefordert werden. Wenn die De‑minimis-Beihilfen von den Begünstigten nicht zurückgefordert werden und ihre Gewährung also zulässig ist, so deswegen, weil man annimmt, dass sie den Wettbewerb nicht verfälschen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen.

25      Zum anderen steht fest, dass die griechischen Landwirte im Rahmen des ELGA-Pflichtversicherungssystems Beiträge gezahlt haben, die 2008 und 2009 in Höhe von 145 Mio. Euro zumindest indirekt in die Kasse der ELGA geflossen sind. Zwar steht die Tatsache, dass die streitigen Zahlungen der ELGA zum Teil durch solche privaten Beiträge finanziert wurden, dem nicht entgegen, dass die streitigen Zahlungen ungeschmälert als staatliche Beihilfen zu qualifizieren sein könnten, doch ist die finanzielle Wirkung dieser Zahlungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten dadurch verringert, dass die Landwirte selbst und unter ihnen die Begünstigten der Beihilfen diese Beiträge zahlen mussten. Zudem räumte die Kommission im 22. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ein, dass, wenn die von der ELGA im Rahmen der Pflichtversicherung gezahlten Entschädigungen aus dem Sonderbeitrag finanziert worden sind, davon ausgegangen werden kann, dass die Begünstigten dadurch keinen unzulässigen Vorteil erlangen.

26      Die finanzielle Wirkung der streitigen Zahlungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten scheint prima facie wesentlich unter dem von der Kommission genannten Betrag von 425 Mio. Euro zu liegen, und es lässt sich keineswegs ausschließen, dass diese Zahlungen nur für die Entschädigung der griechischen Landwirte, die aufgrund von Produktionsausfällen in bestimmten Kulturen infolge der widrigen Witterungsverhältnisse Einkommenseinbußen erlitten hatten, verwendet wurden und nicht, um die Erzeugung und die Ausfuhren künstlich zu fördern.

27      Wie die Verfahrensbeteiligten in der Anhörung bestätigten, macht die Hellenische Republik seit mehreren Jahren eine tiefe Wirtschafts‑ und Finanzkrise durch. Diese Krise, die das Land in eine gewisse isolierte Wirtschaftslage gebracht hat, hat den griechischen Agrarsektor nicht ausgespart. Hierzu stellt die Hellenische Republik – von der Kommission unwidersprochen – Folgendes fest:

–        Das landwirtschaftliche Einkommen in Griechenland sank von 2006 bis 2011 um 22,6 %, während das entsprechende Einkommen in der Europäischen Union um 19 % zunahm;

–        der Wert der pflanzlichen Erzeugung sank von 2005 bis 2011 um mehr als 15 %;

–        die Erzeugerkosten stiegen 2008 um 11 %, 2010 um 4 % und 2011 um 7,5 %, während die Erzeugerpreise beachtlich sanken (33,9 % für Tomaten, 27,5 % für Kohl, 11,7 % für Baumwolle, 11 % für Tabak und 21,5 % für Spinat);

–        die Bankenfinanzierung für landwirtschaftliche Unternehmen sank um 49 % und Landwirte haben in Zukunft nur geringe Finanzierungsmöglichkeiten.

28      Ferner scheint der griechische Agrarsektor vorwiegend durch landwirtschaftliche Familienbetriebe auf kleinen Höfen gekennzeichnet zu sein. Die Kommission erkannte stillschweigend diese Parzellierung des Sektors an und räumte ein, dass die streitigen Zahlungen so aufgeteilt worden seien, dass jeder griechische Landwirt einen Betrag von durchschnittlich etwa 500 Euro erhalten habe. Im Übrigen macht sie nicht geltend, dass sich der griechische Agrarsektor durch eine besonders aggressive Verkaufs‑ und Exportpolitik auszeichne, und trägt auch nicht vor, dass nichtgriechische Unternehmen, die auf dem Markt der landwirtschaftlichen Erzeugnisse tätig seien, sich darüber beschwert hätten, dass sie aufgrund der streitigen Zahlungen einem besonders erbitterten Wettbewerb durch die griechischen Landwirte ausgesetzt seien.

29      Daher wirft das Vorbringen der Hellenischen Republik die Rechtsfrage auf, ob unter den außergewöhnlichen Umständen des vorliegenden Falles die finanziellen Auswirkungen der streitigen Zahlungen, die eine Entschädigung griechischer Landwirte waren, tatsächlich nach Art. 107 Abs. 1 AEUV den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen drohen können. Es ist insbesondere zu ermitteln, ob die genannten außergewöhnlichen Umstände die Anwendung der im Zusammenhang mit den De‑minimis-Beihilfen zulässigen Erwägungen beeinflussen und es erlauben, Beihilfen vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung auszuschließen, die keine spürbare Auswirkung auf den Handel und den Wettbewerb zwischen Mitgliedstaaten haben (in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 7. März 2002, Italien/Kommission, C‑310/99, Slg. 2002, I‑2289, Randnr. 10).

30      Es ist nicht ersichtlich, dass diese Frage in der Rechtsprechung des Gerichtshofs endgültig beantwortet worden wäre. Denn der Gerichtshof verwendet die weise Formel, dass weder der verhältnismäßig geringe Umfang einer Beihilfe noch die verhältnismäßig geringe Größe des begünstigten Unternehmens von vornherein die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten ausschließt, da eine verhältnismäßig geringe Beihilfe diesen Handel beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen kann, insbesondere wenn in dem Sektor, in dem die begünstigten Unternehmen tätig sind, ein lebhafter Wettbewerb herrscht (in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 29. April 2004, Griechenland/Kommission, C‑278/00, Slg. 2004, I‑3997, Randnrn. 69 und 70, sowie Italien/Kommission, C‑372/97 P, Slg. 2004, I‑3679, Randnrn. 53 und 54, und C‑298/00 P, Slg. 2004, I‑4087, Randnr. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung) oder wenn das begünstigte Unternehmen eine Ausrichtung auf den internationalen Handel hat (in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 17. September 1980, Philip Morris/Kommission, 730/79, Slg. 1980, 2671, Randnr. 11).

31      Folglich lässt diese Rechtsprechung die Frage offen, ob der griechische Agrarsektor im vorliegenden Fall aufgrund von ganz besonderen und außergewöhnlichen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit Sparmaßnahmen, die die griechische wirtschaftliche Realität seit mehreren Jahren kennzeichnen, als weder einem lebhaften Wettbewerb ausgesetzt noch als auf den internationalen Handel ausgerichtet betrachtet werden kann, was möglicherweise ausschließt, dass die streitigen Zahlungen den Handel und den Wettbewerb zwischen Mitgliedstaaten spürbar beeinträchtigen können.

32      Es ist zu ergänzen, dass das Vorbringen der Hellenischen Republik noch eine andere Rechtsfrage aufwirft, nämlich ob der angefochtene Beschluss, auch wenn man annimmt, dass die streitigen Zahlungen zum Zeitpunkt ihrer Gewährung alle Voraussetzungen des Art. 107 Abs. 1 AEUV erfüllt hätten, als übermäßig anzusehen ist, da er am 7. Dezember 2011 deren Rückforderung vorschreibt, obwohl sich die äußerst schwierige Lage des griechischen Agrarsektors nach deren Gewährung noch verschlechtert hatte.

33      In diesem Zusammenhang gilt zwar nach der Rechtsprechung, dass die Verpflichtung eines Mitgliedstaats, eine von der Kommission als mit dem Binnenmarkt unvereinbar angesehene staatliche Beihilfe zurückzunehmen, auf die Wiederherstellung der vorherigen Situation gerichtet ist (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 17. Juni 1999, Belgien/Kommission, C‑75/97, Slg. 1999, I‑3671, Randnr. 65, und vom 7. März 2002, Italien/Kommission, Randnr. 98). Der Gerichtshof hat trotzdem festgestellt, dass die Kommission, nur „falls keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, in der Regel“ den betroffenen Mitgliedstaat rechtmäßig auffordern kann, eine solche Rückforderung umzusetzen, um die frühere Lage wiederherzustellen (Urteile Belgien/Kommission, Randnr. 66, vom 7. März 2002, Italien/Kommission, Randnr. 99, sowie vom 29. April 2004, Italien/Kommission, C‑372/97 P, Randnr. 104, und C‑298/00 P, Randnr. 76).

34      Folglich lässt die Rechtsprechung die Frage offen, ob sich die Hellenische Republik im vorliegenden Fall rechtswirksam auf außergewöhnliche Umstände berufen kann, die dazu führen, dass die Rückforderung der streitigen Zahlungen von den Begünstigten, so wie sie in dem angefochtenen Beschluss vorgeschrieben ist, übermäßig ist, da die Hellenische Republik zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses am 7. Dezember 2011 einer beträchtlichen Störung ihrer nationalen Wirtschaft im Sinne des Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV, einschließlich ihres Agrarsektors, begegnen musste, und ob die Kommission unter Berücksichtigung dieser Bestimmung des Primärrechts in einem von dieser Störung stark geschwächten Sektor auf jegliche Rückforderung hätte verzichten müssen.

35      Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter ist der Ansicht, dass sich die Antworten auf die oben genannten Rechtsfragen nicht vorweg aufdrängen und einer eingehenden Prüfung bedürfen, die u. a. Gegenstand des Verfahrens zur Hauptsache ist. Daher kann er, ohne der Entscheidung des Gerichts im Verfahren zur Hauptsache vorzugreifen, in diesem Stadium nicht feststellen, dass die Klage offensichtlich unzulässig ist. Die betreffenden Fragen sind dem ersten Anschein nach hinreichend relevant und von Gewicht, um einen fumus boni iuris zu begründen, so dass die beantragte Aussetzung des Vollzugs gerechtfertigt ist, soweit der Hellenischen Republik durch den angefochtenen Beschluss vorgeschrieben wird, die streitigen Zahlungen von den landwirtschaftlichen Erzeugern zurückzufordern.

 Zur Dringlichkeit und zur Interessenabwägung

36      Die Dringlichkeit des Erlasses einer einstweiligen Anordnung ist nach ständiger Rechtsprechung danach zu beurteilen, ob die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erforderlich ist, um zu verhindern, dass dem Antragsteller ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht. Der Antragsteller ist dafür beweispflichtig, dass er die Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne persönlich einen solchen Schaden zu erleiden. Auch wenn nicht mit absoluter Sicherheit nachgewiesen zu werden braucht, dass der Schaden unmittelbar bevorsteht, so muss dessen Entstehung doch mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit vorhersehbar sein. Der Verfahrensbeteiligte, der den Antrag auf einstweilige Anordnung stellt, hat in jedem Fall die Tatsachen zu beweisen, die die Erwartung eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens begründen sollen und es dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter erlauben, die genauen Auswirkungen abzuschätzen, die in Ermangelung der beantragten Maßnahmen wahrscheinlich einträten, wobei entschieden ist, dass ein rein hypothetischer Schaden, da er vom Eintritt künftiger und ungewisser Ereignisse abhängt, den Erlass einstweiliger Anordnungen nicht rechtfertigen kann (vgl. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 26. März 2010, SNF/ECHA, T‑1/10 R, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 47 und 48 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 7. Mai 2010, Almamet/Kommission, T‑410/09 R, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37      Da der vorliegende Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes von der Hellenischen Republik stammt, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten für die Interessen zuständig sind, die auf nationaler Ebene als Allgemeininteressen betrachtet werden, und diese im Rahmen eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes verteidigen können (in diesem Sinne Beschlüsse des Gerichtshofs vom 29. Juni 1993, Deutschland/Rat, C‑280/93 R, Slg. 1993, I‑3667, Randnr. 27, und vom 12. Juli 1996, Vereinigtes Königreich/Kommission, C‑180/96 R, Slg. 1996, I‑3903, Randnr. 85). Die Mitgliedstaaten können insbesondere den Erlass einstweiliger Anordnungen verlangen, indem sie sich darauf berufen, dass die angefochtene Maßnahme die Erfüllung ihrer staatlichen Aufgaben und die öffentliche Ordnung ernsthaft beeinträchtigen könnte.

38      Nach Ansicht der Hellenischen Republik könnte die Rückforderung des Betrags von 425 Mio. Euro von allen Landwirten des Landes, etwa 800 000 – die mit ihren Familien ein Drittel der Gesamtbevölkerung Griechenlands darstellten –, zu zahlreichen Reaktionen der landwirtschaftlichen Bevölkerung führen, die von der Krise und den außergewöhnlichen Sparmaßnahmen betroffen sei, umso mehr als die Streiks im öffentlichen und im Privatsektor gang und gäbe seien und die äußerst zugespitzten sozialen Spannungen sowie die Auseinandersetzungen der Demonstranten mit der Polizei ständig zunähmen.

39      Um den angefochtenen Beschluss zu vollziehen, hätten die zuständigen Behörden im Januar 2012 alle Landwirte über die Rückforderung der für rechtswidrig befundenen Beihilfen informiert. Der Panhellenische Zentralverband der landwirtschaftlichen Genossenschaftsverbände, der alle griechischen Landwirte vertrete, habe in seiner umgehenden Antwort deren schwierige finanzielle Lage und deren Unfähigkeit, die erhaltenen Beträge tatsächlich zurückzuzahlen, aufgrund der Wirtschaftskrise und einer Vielzahl erlassener Sparmaßnahmen, die die landwirtschaftlichen Einkommen stark belasteten, dargelegt.

40      Die Hellenische Republik fügt hinzu, die Verpflichtung von ungefähr 800 000 Landwirten, jetzt die gewährten Beträge zu erstatten und ihre erwiesene und erklärte Unfähigkeit, dies zu tun, müsse zwingend zur Verbuchung dieser Beträge durch die zuständigen Finanzbehörden führen, was beträchtliche Verwaltungskosten erzeuge, verhängnisvolle Folgen für die Verwaltung habe und zu Konflikten mit dem Staat führe, weil in tausenden von Fällen Zwangsbeitreibungsverfahren eröffnet werden müssten. Der öffentliche Sektor befasse sich derzeit damit, die neuen Maßnahmen der Steuererhebung durchzuführen, Steuererklärungen zu bearbeiten und die fälligen Finanzverpflichtungen festzustellen.

41      Die Kommission stellt fest, dass keine Dringlichkeit bestehe, und führt an, dass die wirtschaftliche Flaute, die die gesamte griechische Bevölkerung treffe, in keiner Verbindung mit der Anwendung des angefochtenen Beschlusses stehe und dass die Tatsache, dass die Landwirte möglicherweise nicht in der Lage seien, die Beihilfen zurückzuzahlen, für sich keinen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden für die Hellenische Republik selbst darstelle. Der in Bezug auf die öffentliche Ordnung genannte Schaden sei theoretisch und ungewiss. Die Tatsache, dass einige Landwirte rechtswidrige Beihilfen zurückzahlen müssten, bedeute nicht automatisch, dass sie Störungen verursachen würden. Es sei im Übrigen nicht bewiesen, dass die Landwirte die Unruhen, die Anfang des Jahres in Athen stattgefunden hätten, verursacht hätten, da diese sehr wahrscheinlich von den Einwohnern der Stadt verursacht worden seien, die schon per Definition keine Landwirte seien. Allgemeine und vage Befürchtungen vor ungewissen Ereignissen, die sich in der Zukunft ereignen könnten, könnten nicht den erforderlichen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden darstellen. Der Verwaltungsaufwand, der sich durch die Einziehung der Beihilfen bei zahlreichen Begünstigten ergebe, könne auch keinen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden für die Hellenische Republik darstellen, da es unlogisch wäre, dass die Durchführungsmaßnahmen für den angefochtenen Beschluss selbst als Schaden angesehen werden könnten.

42      Was die von der Hellenischen Republik genannten Verwaltungsschwierigkeiten, die einer unverzüglichen Rückforderung der streitigen Zahlungen entgegenstünden, angeht, stimmt es, dass nach ständiger Rechtsprechung im Bereich der Vertragsverletzung die Befürchtung interner Schwierigkeiten, auch wenn sie unüberwindlich sein sollten, es nicht rechtfertigen, dass ein Mitgliedstaat die ihm nach dem Gemeinschaftsrecht obliegenden Verpflichtungen nicht einhält (Urteil des Gerichtshofs vom 27. Juni 2000, Kommission/Portugal, C‑404/97, Slg. 2000, I‑4897, Randnr. 52). Diese Rechtsprechung ist jedoch nicht anzuwenden, wenn ein Mitgliedstaat sich mit den geeigneten Rechtsbehelfen gegen eine solche Verpflichtung wendet und wenn er das unternimmt, was erforderlich ist, um zu vermeiden, dass er rechtswidrig handelt.

43      Im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes geht es genau darum, zu prüfen, ob auf den ersten Blick anzunehmen ist, dass die Antragstellerin eine ihr nach dem Unionsrecht obliegende Verpflichtung einhalten muss. Im vorliegenden Fall ist der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter zu der Auffassung gelangt, dass ein fumus boni iuris gegeben ist, so dass es gerechtfertigt ist, die Aussetzung des Vollzugs des angefochtenen Beschlusses anzuordnen, d. h., dass dieser Beschluss von der Hellenischen Republik zeitweilig nicht anzuwenden ist, soweit er ihr die Rückforderung der streitigen Zahlungen von den landwirtschaftlichen Erzeugern auferlegt. Die Hellenische Republik ist daher nicht daran gehindert, geltend zu machen, dass eine solche unverzügliche Rückforderung zu Verwaltungsschwierigkeiten führe, die ihr einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden zufügen könnten.

44      In diesem Zusammenhang hat die Hellenische Republik bei der Anhörung unwidersprochen festgestellt, dass die Bekämpfung der Steuerhinterziehung unter den gegebenen wirtschaftlichen Umständen zu einer ihrer absoluten Prioritäten gehöre. Hierzu führe sie gerade eine grundlegende Finanzverwaltungsreform durch, um den Mechanismus der Steuereinziehung zu modernisieren und zu verbessern und um die beachtlichen Verwaltungshindernisse zu überwinden, die diesen Bereich der öffentlichen Verwaltung kennzeichneten. Hiermit will die Hellenische Republik rechtmäßigerweise kurz‑ und mittelfristig ihre Ressourcen auf die Errichtung einer leistungsfähigen Finanzverwaltung konzentrieren, die u. a. die „großen Steuerhinterzieher“ identifizieren und verfolgen sowie die Steuerhinterziehung bekämpfen kann, deren Umfang – gemessen am Steuerausfall – bei der Anhörung auf 20 Mrd. Euro geschätzt wurde.

45      Unter diesen Umständen würde die Tatsache, dass die griechische Verwaltung den angefochtenen Beschluss durchführen muss, dessen Rechtmäßigkeit erst nach Abschluss des Verfahrens zur Hauptsache oder gegebenenfalls des Rechtsmittelverfahrens vor dem Gerichtshof endgültig entschieden wird, die Bekämpfung der Steuerhinterziehung aller Wahrscheinlichkeit nach zumindest teilweise beeinträchtigen.

46      Wie die Hellenische Republik nämlich – von der Kommission unwidersprochen – ausgeführt hat, würden sich bei der Rückforderung der streitigen Zahlungen von den betroffenen Landwirten mehrere Stellen einschalten, namentlich die ELGA und die Finanzverwaltung, und das in einem Zeitraum, in dem der Staat nicht über die hierfür erforderlichen Bediensteten verfügt. Da die zurückzuzahlenden Beihilfen keine freiwillige Zahlung an die ELGA sind, muss die Finanzverwaltung eine Zwangsbeitreibung der fraglichen Beträge vornehmen. Auch wenn man einräumt, dass solche Maßnahmen nicht gegen alle 800 000 griechischen Landwirte durchgeführt werden müssten, da die Zahl der Begünstigten von De‑minimis-Beihilfen abgezogen werden müsste, ergibt sich aus den hierzu verfügbaren Zahlen – nämlich De‑minimis-Beihilfen in Höhe von 92 Mio. Euro in den Jahren 2008 und 2009 (siehe oben, Randnr. 20) und von jedem Landwirt erhaltene Beihilfen in Höhe von durchschnittlich 500 Euro (siehe oben, Randnrn. 14 und 28) –, dass wahrscheinlich immer noch mehrere hunderttausend griechische Landwirte betroffen wären.

47      Im Hinblick auf die oben beschriebene äußerst schwierige allgemeine Finanzlage und die oben genannte Reaktion des Panhellenischen Zentralverbands der landwirtschaftlichen Genossenschaftsverbände, ist es äußerst vorhersehbar, dass ein großer Teil der mehreren hunderttausend Begünstigten es ablehnen würde, die verlangten Beträge zu entrichten, was das massive Eingreifen der Beamten der Finanzverwaltung erforderlich machen würde, obgleich sich deren Zahl nicht erhöht hat. Es ist offensichtlich, dass eine solche massenhafte Zwangseinziehung die Finanzverwaltung in erheblichem Umfang daran hindern würde, sich einer ihrer primären Aufgaben zu widmen, nämlich dem Kampf gegen die Steuerflucht und der Einziehung von Beträgen, die der Steuer entzogen wurden und fast fünfzigmal so hoch wie die streitigen Zahlungen sind.

48      Was die Gefahr einer Störung der öffentlichen Ordnung bei einer unverzüglichen Rückforderung der streitigen Zahlungen vom griechischen Agrarsektor angeht, steht außer Zweifel, dass das soziale Klima in Griechenland gegenwärtig durch eine Beschädigung des Vertrauens in den Staatsapparat, eine allgemeine Unzufriedenheit und ein Gefühl der Ungerechtigkeit gekennzeichnet ist. Wie die Hellenische Republik insbesondere – von der Kommission unwidersprochen – dargelegt hat, nehmen die gewalttätigen Demonstrationen gegen die drakonischen Sparmaßnahmen des griechischen Staatsapparats ständig zu. Bei der Anhörung wies die Hellenische Republik auch auf den spürbaren Zuwachs bei einigen rechts‑ und linksextremen Parteien bei den letzten Parlamentswahlen in Griechenland hin.

49      Unter diesen Umständen ist die von der Hellenischen Republik genannte Gefahr, dass die unverzügliche Rückforderung der streitigen Zahlungen im Agrarsektor Demonstrationen auslösen könne, die in Gewalttätigkeiten ausarten könnten, weder rein hypothetisch noch theoretisch oder unsicher. Denn man kann die Möglichkeit nicht ausschließen, dass die Rückforderung der streitigen Zahlungen von bestimmten Kreisen öffentlich als Beispiel für die ungerechte Behandlung der Bauernschaft verwendet wird und dass eine solche öffentliche Diskussion in der gegenwärtigen stark emotionsgeladenen Lage die eine oder andere gewalttätige Demonstration auslöst, wobei es gleichgültig ist, welche Bevölkerungsgruppe die Gewalttätigkeiten, die den Einsatz von immer mehr Polizeikräften erfordern, möglicherweise verursacht hat. Nun ist offensichtlich, dass die durch solche Demonstrationen und durch die Ausschreitungen – die, wie die dramatischen Ereignisse aus der letzten Zeit zeigen, auch stattfinden können – verursachte Störung der öffentlichen Ordnung einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden verursachen, auf den sich die Hellenische Republik zu Recht berufen kann.

50      Unter Berücksichtigung der oben in Randnr. 48 dargelegten Gesichtspunkte ist die vorliegende Rechtssache von der zu unterscheiden, die zu dem Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 12. Oktober 2000, Griechenland/Kommission (C‑278/00 R, Slg. 2000, I‑8787, Randnrn. 8, 16 und 18), geführt hat, in dem die Berufung auf „schwere soziale Störungen“ zurückgewiesen worden war, weil der betreffende Mitgliedstaat sich auf ganz allgemeine Erwägungen ohne konkrete Belege beschränkt hatte und keine Angaben zu schweren Störungen gemacht hatte. In der Tat ist – im Gegensatz zum Kontext der Rechtssache C‑278/00 R – im vorliegenden Fall offensichtlich, dass sich Störungen der öffentlichen Ordnung, wie die von der Hellenische Republik als vorhersehbare Folgen der auferlegten Rückforderung genannten, in vergleichbaren Situationen schon ereignet haben, nämlich im Zusammenhang der Protestbewegung gegen die Sparmaßnahmen der griechischen Staatsgewalt seit Beginn der Wirtschaftskrise.

51      Folglich ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall Besonderheiten gegeben sind, die beweisen, dass Dringlichkeit vorliegt.

52      Diese Lösung ist kohärent mit der Abwägung der verschiedenen vorliegenden Interessen, in deren Rahmen der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter insbesondere zu prüfen hat, ob das Interesse des Antragstellers am Erlass der beantragten einstweiligen Maßnahmen schwerer wiegt als das Interesse an einer sofortigen Anwendung der angefochtenen Entscheidung (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 26. Juni 2003, Belgien und Forum 187/Kommission, C‑182/03 R und C‑217/03 R, Slg. 2003, I‑6887, Randnr. 142).

53      Die Hellenische Republik hat nämlich die Dringlichkeit und den fumus boni iuris ihres Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgewiesen. Daher ist anzuerkennen, dass sie ein berechtigtes Interesse an der beantragten Aussetzung des Vollzugs hat, zumal die Kommission sich darauf beschränkt, vorzutragen, dass die Notwendigkeit, die Wettbewerbsregeln einzuhalten, Vorrang gegenüber der „vagen und unsicheren“ Bedrohung der öffentlichen Ordnung habe. Wie oben dargelegt wurde, ist zum einen nicht offensichtlich, dass die streitigen Zahlungen alle Voraussetzungen des Art. 107 AEUV erfüllen, und zum anderen kann die Dringlichkeit aufgrund der Gefahr einer Störung der öffentlichen Ordnung weder als vage noch als unsicher bezeichnet werden. In Bezug auf die Gefahr einer Beeinträchtigung der Bemühungen der griechischen Verwaltung, jegliche Steuerhinterziehung wirksam zu bekämpfen, kann übrigens nicht vernachlässigt werden, dass der Erfolg dieser Anstrengungen indirekt auch im Interesse der Union ist, da ein Teil der Einnahmen aus der Steuererhebung in Griechenland – ebenso wie bei der Durchführung des angefochtenen Beschlusses – dem Gesamthaushaltsplan der Union zugeführt wird.

54      Unter den außergewöhnlichen Umständen, die gegenwärtig die wirtschaftliche und soziale Lage Griechenlands kennzeichnen, ist daher den von der Hellenischen Republik geltend gemachten Interessen Vorrang einzuräumen, die darin bestehen, zum einen den sozialen Frieden zu erhalten und sozialen Störungen vorzubeugen, und zum anderen die Kapazitäten ihrer Finanzverwaltung auf die Aufgaben, die sie für das Land für vordringlich hält, konzentrieren zu können. Dagegen würde die Gewährung der Aussetzung des Vollzugs die Interessen der Union allein der Gefahr einer Verschiebung der nationalen Einziehungsmaßnahmen auf einen späteren Termin aussetzen, ohne dass es Indizien dafür gäbe, dass diese Verschiebung für sich die Erfolgsaussichten dieser Maßnahmen beeinträchtigen würde.

55      Nach alledem ist dem Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des angefochtenen Beschlusses stattzugeben, soweit dieser die Hellenische Republik dazu verpflichtet, die gewährten Beträge von den Empfängern zurückzufordern.

56      Im Übrigen kann der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter nach Art. 108 der Verfahrensordnung seinen Beschluss jederzeit wegen veränderter Umstände abändern oder aufheben, wobei als „veränderte Umstände“ insbesondere tatsächliche Gegebenheiten anzusehen sind, die die Beurteilung des Kriteriums der Dringlichkeit im konkreten Fall ändern können (Beschluss des Gerichtshofs vom 14. Februar 2002, Kommission/Artegodan, C‑440/01 P [R], Slg. 2002, I‑1489, Randnrn. 62 bis 64). Es obliegt also gegebenenfalls der Kommission, sich an das Gericht zu wenden, wenn sie der Ansicht ist, dass sich die Umstände in einer Weise verändert haben, dass eine Abänderung des vorliegenden Beschlusses im Verfahren der einstweiligen Anordnung gerechtfertigt ist.

Aus diesen Gründen hat

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS

beschlossen:

1.      Der Vollzug des Beschlusses 2012/157/EU der Kommission vom 7. Dezember 2011 zu den von der griechischen Agrarversicherungsanstalt (ELGA) in den Jahren 2008 und 2009 gewährten Ausgleichszahlungen wird ausgesetzt, soweit er die Hellenische Republik dazu verpflichtet, die gewährten Beträge von den Empfängern zurückzufordern.

2.      Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Luxemburg, den 19. September 2012

Der Kanzler

 

       Der Präsident

E. Coulon

 

       M. Jaeger


*Verfahrenssprache: Griechisch.