Language of document : ECLI:EU:T:2014:677





Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 16. Juli 2014 – Griechenland/Kommission

(Rechtssache T‑52/12)

„Staatliche Beihilfen – Von der hellenischen Agrarversicherungsanstalt (ELGA) in den Jahren 2008 und 2009 gewährte Ausgleichszahlungen – Entscheidung, mit der die Beihilfen für unvereinbar mit dem Binnenmarkt erklärt werden und ihre Rückforderung angeordnet wird – Begriff der staatlichen Beihilfen – Art. 107 Abs. 3 Buchst. b und c AEUV – Rahmenregelung für staatliche Beihilfen im Agrarsektor“

1.                     Staatliche Beihilfen – Begriff – Staatliche Maßnahme, die die Belastungen vermindert, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat – Einbeziehung (Art. 107 Abs. 1 AEUV) (vgl. Rn. 50)

2.                     Staatliche Beihilfen – Begriff – Von der nationalen Agrarversicherungsanstalt geleistete Zahlungen zum Ausgleich von Schäden, die den Landwirten infolge widriger Witterungsverhältnisse entstanden sind – Zahlungen, die zu den von den Landwirten gezahlten Beiträgen nicht verhältnismäßig sind – Keine Möglichkeit für die Landwirte, sich bei privaten Versicherungsgesellschaften gegen dieselben Risiken zu versichern – Einbeziehung – Maßnahme, die ein rein soziales Ziel verfolgt – Keine Auswirkung (Art. 107 Abs. 1 AEUV) (vgl. Rn. 51, 54-64, 66-70)

3.                     Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Entscheidung der Kommission über staatliche Beihilfen – Feststellung der Beeinträchtigung des Wettbewerbs und der Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten (Art. 107 Abs. 1 AEUV und 296 AEUV) (vgl. Rn. 76, 110, 111, 157, 158)

4.                     Staatliche Beihilfen – Begriff – Gewährung eines Vorteils für die Begünstigten – Beurteilung anhand eines Vergleichs mit anderen Unternehmen desselben Mitgliedstaats und nicht mit Unternehmen anderer Mitgliedstaaten (Art. 107 Abs. 1 AEUV) (vgl. Rn. 80)

5.                     Staatliche Beihilfen – Begriff – Differenzierung zwischen Unternehmen hinsichtlich der Lasten – Ausschluss – Voraussetzung – Der fraglichen Lastenregelung inhärente Differenzierung – Beweislast des betreffenden Mitgliedstaats (Art. 107 Abs. 1 AEUV) (vgl. Rn. 86-88, 94)

6.                     Staatliche Beihilfen – Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten – Beeinträchtigung des Wettbewerbs – Beihilfe geringen Umfangs auf einem Sektor mit lebhaftem Wettbewerb – Agrarsektor (Art. 107 Abs. 1 AEUV) (vgl. Rn. 104, 105)

7.                     Staatliche Beihilfen – Begriff – Beihilfen aus staatlichen Mitteln – Maßnahmen, die durch Beiträge des Staates und zugleich durch Beiträge von Angehörigen der Berufe eines Sektors finanziert werden – Einbeziehung (Art. 107 Abs. 1 AEUV) (vgl. Rn. 117-120)

8.                     Einrede der Rechtswidrigkeit – Tragweite – Handlungen, deren Rechtswidrigkeit geltend gemacht werden kann – Vorübergehender Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz‑ und Wirtschaftskrise – Einbeziehung – Voraussetzungen (Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV und 277 AEUV; Mitteilung 2009/C 16/01 der Kommission, Ziff. 4.2.2 Buchst. h) (vgl. Rn. 150-155)

9.                     Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Beihilfen, die als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können – Beihilfen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats – Enge Auslegung (Art. 107 Abs. 1 und 3 Buchst. b AEUV) (vgl. Rn. 159-161)

10.                     Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Enge Auslegung – Verpflichtung der Kommission, die Zulässigkeit einer Beihilfe anhand der bei ihrer Zahlung geltenden materiell-rechtlichen Vorschriften zu beurteilen (Art. 107 Abs. 1 und 3 Buchst. b und c AEUV; Mitteilung 2009/C 16/01 der Kommission, Ziff. 4.2.2 Buchst. h) (vgl. Rn. 168-173)

11.                     Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Ermessen der Kommission – Befugnis zum Erlass von Leitlinien – Zwingende Wirkung – Gerichtliche Nachprüfung (Art. 107 Abs. 3 Buchst. b und c AEUV; Mitteilung 2009/C 16/01 der Kommission) (vgl. Rn. 186, 187, 214, 216)

12.                     Staatliche Beihilfen – Entscheidung der Kommission, mit der die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt und ihre Rückforderung angeordnet wird – Möglichkeit für die Kommission, den nationalen Behörden die Berechnung des genauen zu erstattenden Betrags zu überlassen – Pflicht zur Zusammenarbeit zwischen Kommission und Mitgliedstaat – Umfang (Art. 4 Abs. 3 EUV; Art. 108 Abs. 2 AEUV) (vgl. Rn. 196-198)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2012/157/EU der Kommission vom 7. Dezember 2011 zu den von der griechischen Agrarversicherungsanstalt (ELGA) in den Jahren 2008 und 2009 gewährten Ausgleichszahlungen (ABl. 2012, L 78, S. 21)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Hellenische Republik trägt die Kosten einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.