Language of document : ECLI:EU:C:2010:324





Beschluss des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 9. Juni 2010 – Kommission/Schneider Electric

(Rechtssache C‑440/07 P)

„Rechtsmittel – Teilweise Aufhebung des angefochtenen Urteils – Rechtsstreit, der zur Entscheidung reif ist – Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft – Beurteilung des Schadens“

1.                     Außervertragliche Haftung – Schaden – Berechnung – Kriterien – Ersatz verschiedener Kosten, die einem Unternehmen nach der Nichtigerklärung einer Entscheidung, mit der ein Zusammenschluss für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wurde, und einer Entscheidung, mit der die Trennung der fusionierten Einheiten angeordnet wurde, entstanden sind (Art. 288 Abs. 2 EG) (vgl. Randnrn. 41-50)

2.                     Verfahren – Kosten – Anwendbare Bestimmungen (vgl. Randnrn. 51-53)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte erweiterte Kammer) vom 11. Juli 2007, Schneider Electric/Kommission (T‑351/03), mit dem das Gericht die Europäische Gemeinschaft verurteilt hat, die der Schneider Electric SA durch die Beteiligung an dem nach Verkündung der Urteile des Gerichts vom 22. Oktober 2002, Schneider Electric/Kommission (T‑310/01 und T‑77/02), wieder aufgenommenen Verfahren zur Kontrolle des Zusammenschlusses entstandenen Kosten sowie zwei Drittel des Schadens zu ersetzen, der Schneider Electric aufgrund des Nachlasses auf den Preis für die Übertragung der Legrand SA entstanden ist, den Schneider Electric dem Erwerber als Gegenleistung für den Aufschub des Termins für die tatsächliche Durchführung des Verkaufs von Legrand bis zum 10. Dezember 2002 einräumen musste – Voraussetzungen für die Begründung der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft – Begriffe „Pflichtverletzung“, „Schaden“ und „unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem entstandenen Schaden“ – „Hinreichend qualifizierter“ Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht in einem Verfahren zur Kontrolle der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt

Tenor

1.

Die Höhe des nach Nr. 3 des Tenors des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 16. Juli 2009, Kommission/Schneider Electric (C‑440/07 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), zu ersetzenden Schadens wird auf 50 000 Euro festgesetzt.

2.

Der Kostenantrag der Schneider Electric SA wird zurückgewiesen.