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Rechtsmittel, eingelegt am 24. September 2007 von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte erweiterte Kammer) vom 11. Juli 2007 in der Rechtssache T-351/03, Schneider Electric SA / Kommission

(Rechtssache C-440/07 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Petite und F. Arbault)

Andere Verfahrensbeteiligte: Schneider Electric SA, Bundesrepublik Deutschland, Französische Republik

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 11. Juli 2007 in der Rechtssache T-351/03, Schneider Electric SA / Kommission, aufzuheben;

der Schneider Electric SA die gesamten Kosten der Kommission aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin erinnert einleitend daran, dass drei kumulative Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft vorliegen müssten - eine Pflichtverletzung, ein tatsächlicher und bestimmter Schaden und ein direkter Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Schaden -, und macht sieben Rechtsmittelgründe geltend.

Erstens habe das Gericht, indem es zum einen festgestellt habe, dass die Kommission es "unterlassen" habe, den Beschwerdepunkt der Verbindung der Stellungen von Schneider und von Legrand in der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 3. August 2001 zu formulieren, und zum anderen, dass diese Formulierung "keine besondere technische Schwierigkeit" darstellte, die Bindungswirkung der Rechtskraft verkannt, materiell ungenaue Feststellungen getroffen, die ihm zur Würdigung vorgelegten Beweise verfälscht und sei der Pflicht zur Begründung seiner Urteile nicht nachgekommen.

Zweitens habe das Gericht die Tatsachen falsch gewürdigt, einen Rechtsfehler begangen und sei nicht seiner Begründungspflicht nachgekommen, indem es entschieden habe, dass der im Urteil vom 22. Oktober 2002, Schneider Electric / Kommission (T-310/01), festgestellte Verfahrensfehler einen "hinreichend qualifizierten" Verstoß gegen eine Rechtsnorm darstelle, die bezwecke, dem Einzelnen Rechte zu verleihen.

Drittens habe das Gericht falsche materielle Feststellungen getroffen, Beweise verfälscht, die zugrunde liegenden Tatsachen falsch gewürdigt und einen Rechtsfehler begangen, indem es entschieden habe, dass es zwischen der Pflichtverletzung und dem zweiten festgestellten Schaden, und zwar dem vorweggenommenen Abschluss der Verhandlungen von Schneider mit Wendel-KKR über den Preis der Veräußerung der Legrand SA, einen "hinreichend unmittelbaren Kausalzusammenhang" gebe.

Viertens habe das Gericht gegen die ihm obliegende Begründungspflicht verstoßen, da seine Ausführungen zum Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und den verschiedenen festgestellten Schäden widersprüchlich seien.

Fünftens habe das Gericht materiell ungenaue Tatsachenfeststellungen getroffen, Beweise verfälscht und einen Rechtsfehler begangen, indem es nicht zu der Schlussfolgerung gekommen sei, dass Schneider zum gesamten zweiten festgestellten Schaden beigetragen habe. Denn dieses Unternehmen habe in mehrfacher Hinsicht seine Pflicht zur gebotenen Sorgfalt, um den Schaden zu vermeiden oder seinen Umfang zu beschränken, nicht erfüllt, insbesondere indem es keinen Antrag auf einstweilige Anordnung in Bezug auf die Verpflichtung zur Veräußerung von Legrand gestellt habe, der es angeblich unterlegen habe, und indem es entschieden habe, Legrand zu einem Zeitpunkt zu veräußern, zu dem es keiner Verpflichtung in diesem Sinne unterlegen habe.

Sechstens beanstandet die Kommission, das das Gericht ultra petita entschieden, die die Beweislast regelnden Vorschriften verkannt und gegen die Verteidigungsrechte verstoßen habe, indem es einen Schaden festgestellt habe, auf den sich das klagende Unternehmen nicht berufen habe.

Schließlich habe das Gericht, siebtens und letztens, einen Rechtsfehler begangen, indem es Schneider Ausgleichszinsen ab dem Eintritt des zweiten Schadens am 10. Dezember 2002 zugesprochen habe.

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