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Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 16. Juli 2009 - Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Bundesrepublik Deutschland, Schneider Electric SA, Französische Republik

(Rechtssache C-440/07 P)1

(Rechtsmittel - Zusammenschlüsse von Unternehmen - Verordnung [EWG] Nr. 4064/89 - Entscheidung der Kommission, mit der ein Zusammenschluss für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wird - Nichtigerklärung - Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft wegen des festgestellten Rechtsverstoßes - Voraussetzungen)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Petite, F. Arbault, T. Christoforou, R. Lyal und C.-F. Durand)

Andere Verfahrensbeteiligte: Schneider Electric SA (Prozessbevollmächtigte: M. Pittie und A. Winckler, avocats)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte erweiterte Kammer) vom 11. Juli 2007, Schneider Electric SA / Kommission (T-351/03), mit dem das Gericht die Europäische Gemeinschaft verurteilt hat, die der Schneider Electric durch die Beteiligung an dem nach der Verkündung der Urteile des Gerichts vom 22. Oktober 2002, Schneider Electric/Kommission (T-310/01 und T-77/02), wiederaufgenommenen Verfahren zur Kontrolle des Zusammenschlussvorhabens entstandenen Kosten sowie zwei Drittel des Schadens zu ersetzen, der Schneider Electric aufgrund des Nachlasses auf den Preis für die Übertragung der Legrand SA entstanden ist, den Schneider Electric dem Erwerber als Gegenleistung für den Aufschub des Termins für die tatsächliche Durchführung des Verkaufs von Legrand bis zum 10. Dezember 2002 einräumen musste - Voraussetzungen der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft - Begriffe Pflichtverletzung, Schaden und direkter Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem entstandenen Schaden - "Hinreichend qualifizierter" Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht in einem Verfahren zur Kontrolle der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt

Tenor

Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 11. Juli 2007, Schneider Electric/Kommission (T-351/03), wird aufgehoben, soweit damit

die Europäische Gemeinschaft verurteilt worden ist, zwei Drittel des Schadens zu ersetzen, den die Schneider Electric SA wegen des Nachlasses auf den Preis für die Übertragung der Legrand SA geltend macht, den sie dem Erwerber als Gegenleistung für den Aufschub des Termins für die tatsächliche Durchführung des Verkaufs von Legrand bis zum 10. Dezember 2002 eingeräumt habe;

die Einholung eines Gutachtens angeordnet worden ist, um die Höhe dieses Schadens zu ermitteln;

Zinsen auf diese Entschädigung zugesprochen worden sind.

Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.

Die Verfahrensbeteiligten teilen dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften binnen drei Monaten nach Verkündung des vorliegenden Urteils mit, auf welchen Betrag sie sich gemäß den in Randnr. 216 des vorliegenden Urteils bezeichneten Modalitäten in Bezug auf den Schaden geeinigt haben, der aus den Kosten besteht, die der Schneider Electric SA durch die Beteiligung an dem nach der Verkündung der Urteile des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 22. Oktober 2002, Schneider Electric/Kommission (T-310/0l und T-77/02), wiederaufgenommenen Verfahren zur Kontrolle des Zusammenschlusses entstanden sind.

Kommt eine Einigung nicht zustande, legen die Verfahrensbeteiligten innerhalb dieser Frist dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ihre bezifferten Anträge vor.

Im Übrigen wird die Klage der Schneider Electric SA abgewiesen.

Die Schneider Electric SA trägt außer ihren eigenen Kosten im Verfahren des ersten Rechtszugs und im vorliegenden Verfahren zwei Drittel der Kosten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Verfahren im ersten Rechtszug und im Rechtsmittelverfahren.

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1 - ABl. C 22 vom 26.1.2008.