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Urteil des Gerichts vom 20. März 2024 – Acampora u. a./Kommission

(Rechtssache T-261/23)1

(Zugang zu Dokumenten – Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 – Dokumente betreffend ein Vertragsverletzungsverfahren der Kommission gegen Italien – Verweigerung des Zugangs – Ausnahme zum Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten – Begründungspflicht – Allgemeine Vermutung der Vertraulichkeit – Überwiegendes öffentliches Interesse)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Roberto Acampora (Neapel, Italien) und die 171 weiteren Kläger, die im Anhang des Urteils namentlich aufgeführt sind (vertreten durch Rechtsanwältin E. Iorio)

Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch M. Burón Pérez und A. Spina als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragen die Kläger die Nichtigerklärung des Beschlusses C(2023) 3436 der Kommission vom 21. Mai 2023, mit dem ihr Antrag auf Zugang (GestDem 2023/0263) zu einem ergänzenden Aufforderungsschreiben vom 15. Juli 2022, das im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens 2016/4081 hinsichtlich der Vereinbarkeit der nationalen Rechtsvorschriften über den von ehrenamtlichen Richtern geleisteten Dienst mit dem Unionsrecht an die Italienische Republik gerichtet worden war, und zur Antwort der Italienischen Republik vom 15. Dezember 2022 ausdrücklich abgelehnt worden war.

Tenor

Der Antrag auf Nichtigerklärung der stillschweigenden Entscheidung der Europäischen Kommission vom 15. März 2023, mit der der Zweitantrag auf Zugang abgelehnt worden war, hat sich erledigt.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen, soweit sie die Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 27. Januar 2023 betrifft, mit dem der Erstantrag auf Zugang abgelehnt worden war.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten, die Herrn Roberto Acampora und den weiteren Klägern, die im Anhang des Urteils namentlich aufgeführt sind, im Zusammenhang mit der Klageschrift und dem Antrag auf Erledigung der Hauptsache entstanden sind.

Herr Acampora und die weiteren Kläger, die im Anhang des Urteils namentlich aufgeführt sind, tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten, die der Kommission im Zusammenhang mit dem Antrag auf Anpassung der Klageschrift entstanden sind.

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1     ABl. C 261 vom 24.7.2023.