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Klage, eingereicht am 14. Februar 2024 – Dassault aviation/Kommission

(Rechtssache T-77/24)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Dassault aviation (Paris, Frankreich) (vertreten durch Rechtsanwältin E. Mignon)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Nichtigkeitsklage für zulässig und begründet zu erklären;

den Abschnitt 3.21 des Anhangs I der Delegierten Verordnung (EU) 2021/21391 , der durch Nr. 2 des Anhangs I der Verordnung 2023/24852 der Europäischen Kommission vom 27. Juni 2023 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 durch Festlegung zusätzlicher technischer Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass bestimmte Wirtschaftstätigkeiten einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel leisten, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Tätigkeiten erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeiden, eingeführt wurde, für nichtig zu erklären;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt sich auf sechs Klagegründe:

Unzuständigkeit der Kommission für die Festlegung des durch Nr. 2 des Anhangs I der angefochtenen Verordnung eingeführten Abschnitts 3.21 des Anhangs I der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139. Die Delegierte Verordnung 2023/2485 sei auf der Grundlage einer Grundverordnung (der Verordnung 2020/852 vom 18. Juni 2020, auch: Taxonomie-Verordnung) erlassen worden, die der Kommission nicht die Befugnis habe übertragen können, ganze Wirtschaftszweige in die Taxonomie aufzunehmen oder aus ihr auszuschließen.

Verletzung wesentlicher Formvorschriften, da die Kommission vor der Annahme der Delegierten Verordnung 2023/2485 erstens nicht das „erforderliche Expertenwissen“ eingeholt habe und die angefochtene Verordnung zweitens keinerlei Begründung für den Ausschluss der Herstellung von Geschäftsluftfahrzeugen aus der Taxonomie enthalte.

Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit, da die Delegierte Verordnung 2023/2485 keine Definition von Geschäftsreiseluftfahrt enthalte.

Die Delegierte Verordnung 2023/2485 verstoße gegen Art. 19 der Taxonomie-Verordnung, in dem die Grundsätze zur Ausarbeitung der technischen Bewertungskriterien festgelegt seien.

Vorliegen eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers, da die Europäische Kommission nicht alle relevanten Tatsachen zur Begründung ihrer Entscheidung berücksichtigt habe.

Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, da die Delegierte Verordnung 2023/2485 die Hersteller von Geschäftsluftfahrzeugen anders als die Hersteller anderer Luftfahrzeuge und ungerecht behandele.

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1 Delegierte Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission vom 4. Juni 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet (ABl. 2021, L 442, S. 1).

1 Delegierte Verordnung (EU) 2023/2485 der Kommission vom 27. Juni 2023 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 durch Festlegung zusätzlicher technischer Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass bestimmte Wirtschaftstätigkeiten einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel leisten, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Tätigkeiten erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeiden (ABl. L, 2023/2485).