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Klage, eingereicht am 18. März 2024 – DF/Kommission

(Rechtssache T-153/24)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: DF (vertreten durch Rechtsanwältinnen A. Guillerme und S. Napolitano)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde der Europäischen Kommission vom 12. Mai 2023, mit der ihr Einstellungsverfahren beendet wurde, aufzuheben;

Ersatz für den von der Klägerin erlittenen immateriellen und materiellen Schaden in Höhe eines Betrags von 85 000 Euro zu gewähren, der sich im Laufe des Verfahrens erhöhen kann und für den Verzugszinsen ab der Verkündung des Urteils bis zur vollständigen Zahlung zu dem von der Europäischen Zentralbank (EZB) für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegten Zinssatz, erhöht um 3,5 Prozentpunkte, zu entrichten sind;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt ihre Klage auf drei Gründe:

Erster Klagegrund: Fehlerhaftigkeit des Gutachtens des Ärzteausschusses und offensichtlicher Beurteilungsfehler. Die Klägerin macht insbesondere geltend, dass der Ärzteausschuss es versäumt habe, eine vollständige und unparteiische Überprüfung ihres Falls vorzunehmen, da er nicht alle zu ihrer Patientenakte gereichten Dokumente berücksichtigt habe.

Zweiter Klagegrund: Rechtsfehler der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde (im Folgenden: Einstellungsbehörde) in Bezug auf den Umfang ihrer Befugnisse. Nach Ansicht der Klägerin habe die Einstellungsbehörde einen Rechtsfehler begangen, indem sie angenommen habe, dass sie vor Erlass der angefochtenen Entscheidung keine ergänzenden Nachprüfungen zu den tatsächlichen Umständen, auf die sich der Ärzteausschuss gestützt habe sowie zu dem Bestehen eines nachvollziehbaren Zusammenhangs zwischen dessen medizinischen Feststellungen und dem von ihm getroffenen Befund der mangelnden Eignung habe vornehmen dürfen.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung und Verletzung der Fürsorgepflicht. Die Klägerin ist der Auffassung, die Kommission habe durch ihr Verhalten und ihre Entscheidungen gegen den Grundsatz der guten Verwaltung verstoßen und ihre Fürsorgepflicht verletzt. Die Klägerin beruft sich auf die ungerechtfertigte Langsamkeit, mit der das Einstellungsverfahren gemanagt worden sei, zahlreiche Fehler, die begangen worden seien und das Verhalten der Kommission bei der Bearbeitung ihrer Beschwerde.

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