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Klage, eingereicht am 21. Februar 2024 – Airbus Defence and Space und Marlink Events/AED

(Rechtssache T-105/24)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Airbus Defence and Space SAS (Toulouse, Frankreich), Marlink Events SAS (Choisy-le-Roi, Frankreich) (vertreten durch Rechtsanwälte F. Salat-Baroux und M. Lordonnois)

Beklagte: Europäischen Verteidigungsagentur (EDA)

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Aufhebung der Entscheidungen der Europäischen Verteidigungsagentur (i) vom 12. Dezember 2023 über die Ablehnung des von der aus der Airbus Defence and Space SAS und der Marlink Events SAS bestehenden Bietergemeinschaft im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens 23.ISE.JP.001 betreffend den Auftrag über die Bereitstellung von Satellitenkommunikation in den Bandbreiten C, Ku, (civ)Ka, L und UHF, von Anlagen der Bandbreiten (mil)Ka & X und von damit verbundenen Dienstleistungen vorgelegten Angebots und die Vergabe des Auftrags an die Telespazio France SAS, (ii) vom 23. Januar 2024 über die Aufhebung der am 8. Januar 2024 infolge der Stellungnahme der Airbus Defence and Space SAS beschlossenen Aussetzung der Unterzeichnung des Auftrags 23.ISE.JP.001 und die Bestätigung des Ergebnisses des Ausschreibungsverfahrens 23.ISE.JP.001, den Auftrag an die Telespazio France SAS zu vergeben, und (iii) vom 24. Januar 2024 über die Unterzeichnung des Auftrags 23.ISE.JP.001 mit der Telespazio France SAS;

die Europäische Verteidigungsagentur zur Zahlung eines Betrags von 21 650 734 Euro an die Gesellschaft Airbus Defence and Space als Ersatz für den Schaden zu verurteilen, der dieser durch die angefochtenen Entscheidungen entstanden ist, und Marlink Events mit einem Betrag von 2 552 350 Euro für den ihr durch die angefochtenen Entscheidungen entstandenen Schaden zu entschädigen, zuzüglich Verzugszinsen und kapitalisierter Zinsen für beide Beträge;

der Europäischen Verteidigungsagentur die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf sieben Gründe gestützt.

Unzureichende Begründung und Rechtsfehler in den Gründen für die Verweigerung der Übermittlung von Einzelheiten der von den Bewerbern für den finanziellen Aspekt jeweils erzielten Punktzahl, obwohl die nach Art. 170 der Verordnung 2018/1046 vom 18. Juli 2018 erforderliche einfache Unterrichtung über diese Punktzahl keinen Verstoß gegen die Vertraulichkeit der von den jeweiligen Bewerbern eingereichten Angebote darstelle.

Rechtsfehler und offensichtlicher Beurteilungsfehler bei der Analyse, ob das Angebot des erfolgreichen Bieters mit der Ausschreibung vereinbar sei, da der öffentliche Auftraggeber sich nicht in vollem Umfang vergewissert habe, dass vom erfolgreiche Bieter nachgewiesen wurde, dass er alle in den Konsultationsunterlagen verlangten Anforderungen im Sinne von Art. 56 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und der Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG erfülle.

Offensichtlicher Beurteilungsfehler und Verfälschung bei der Prüfung der jeweiligen Angebote der beiden Bewerber in Bezug auf das optionale Unter-Unterkriterium O-007 des Unterkriteriums 4 des Kriteriums „Technical Award Criteria“, da der erfolgreiche Bieter nicht nachgewiesen habe, dass er in der Lage sei, dieses Unter-Unterkriterium zu erfüllen, da auf dem Markt keine UHF-Kapazität verfügbar sei und da die Merkmale der von den Klägerinnen angebotenen UHF-Dienstleistung dazu hätte führen müssen, dass sie die höchstmögliche Punktzahl erhalten.

Offensichtlicher Beurteilungsfehler und Verfälschung bei der Prüfung des Angebots des erfolgreichen Bieters in Bezug auf das Unter-Unterkriterium „Szenario C“ des Unterkriteriums 3 des Kriteriums „Technical Award Criteria“, da der erfolgreiche Bieter nicht nachgewiesen habe, dass er vor dem Vergabeverfahren mit einem der den gemäß diesem Unter-Unterkriterium verlangten Dienst LEO anbietenden Satellitenbetreiber einen Vertrag geschlossen habe.

Rechtsfehler, offensichtlicher Beurteilungsfehler und Verfälschung bei der Prüfung des Angebots des erfolgreichen Bieters in Bezug auf die optionalen Unter-Unterkriterien O-003 und O-004 des Unterkriteriums 4 des Kriteriums „Technical Award Criteria“, da der erfolgreiche Bieter nicht nachgewiesen habe, dass er vor dem Vergabeverfahren mit bestimmten Satellitenbetreibern, die die gemäß diesen beiden optionalen Unter-Unterpositionen erforderlichen Dienstleistungen anbieten, Verträge geschlossen habe.

Rechtsfehler, offensichtlicher Beurteilungsfehler, Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und Verfälschung bei der Prüfung des Angebots der Klägerinnen in Bezug auf das Unter-Unterkriterium „equipment“ des Unterkriteriums 2 des Kriteriums „Technical Award Criteria“, da die Klägerinnen durchaus den Garantieumfang angeboten und die Bestätigungen vorgelegt hätten, die für die Terminals verlangt worden seien, und der öffentliche Auftraggeber die Klägerinnen jedenfalls um Klarstellung hätte bitten müssen, wenn er Fragen zu den vorgelegten Bestätigungen gehabt habe.

Offensichtlicher Beurteilungsfehler und Verfälschung bei der Prüfung des Angebots der Klägerinnen in Bezug auf das Unter-Unterkriterium „Szenario B“ des Unterkriteriums 3 des Kriteriums „Technical Award Criteria“, da die von den Klägerinnen angebotenen Lösungen dem Lastenheft des Ausschreibungsverfahrens entsprochen hätten.

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