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Klage, eingereicht am 26. Februar 2024 – Global Legal Action Network und CAN-Europe/Kommission

(Rechtssache T-120/24)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Global Legal Action Network (Galway, Irland) Climate Action Network Europe (CAN-Europe) (Brüssel, Belgien) (vertreten durch H. Leith, Barrister)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Kläger beantragen,

den mit Schreiben vom 14. Dezember 2023 versandten Beschluss der Kommission (im Folgenden: angefochtener Beschluss) für nichtig zu erklären, mit dem diese den Antrag der Kläger vom 23. August 2023 auf interne Überprüfung nach Art. 10 der Århus-Verordnung1 zurückgewiesen hat;

der Kommission die Kosten der Kläger aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende zwei Gründe gestützt:

Erster Klagegrund: Der angefochtene Beschluss sei fehlerhaft, da er Abschnitt IV des Antrags auf interne Überprüfung als unzulässig zurückgewiesen habe. Die Feststellung, dass das Vorbringen in Abschnitt IV des Antrags auf interne Überprüfung nicht geeignet sei, den Antrag der Kläger auf interne Überprüfung zu stützen, sei ebenfalls fehlerhaft. Diese Fehler ergäben sich aus der Anwendung eines unzutreffenden rechtlichen Prüfungsmaßstabes und/oder aus offensichtlichen Beurteilungsfehlern.

Zweiter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss sei fehlerhaft, da er das Vorbringen der Kläger, mit der eine interne Überprüfung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/13191 der Kommission vom 28. Juni 2023 begehrt werde, als unbegründet zurückweise. Dieser Grund setze sich aus vier Teilen zusammen, die belegten, dass der angefochtene Beschluss auf offensichtlichen Beurteilungsfehlern beruhe.

Erster Teil: Der angefochtene Beschluss sei fehlerhaft, soweit er feststelle, es bestehe keine anwendbare rechtliche Verpflichtung zur Veranschlagung der erforderlichen weltweiten Reduzierung der Treibhausgasemissionen, um die Erderwärmung unter 1,5° C zu halten (die eine Verpflichtung beinhalte, die Machbarkeit der hieraufgerichteten Zielsetzungen zur Verringerung von Emissionen zu bewerten, und zwar einschließlich der Machbarkeit eines Einsatzes von Technologien zur Abscheidung von Kohlendioxid, der bestimmten Reduktionspfaden zugrunde liege). Der angegriffene Beschluss sei zudem fehlerhaft, soweit er nahelege, dass das Ausmaß, in dem Technologien zur Abscheidung von Kohlendioxid eingesetzt werden könnten, berücksichtigt worden sei.

Zweiter Teil: Der angefochtene Beschluss sei fehlerhaft, soweit er feststelle, es bestehe keine Rechtspflicht der Europäischen Union zur Festlegung ihrer Emissionsziele für das Jahr 2030 in Einklang mit einer angemessenen Veranschlagung ihres gerechten Anteils an der erforderlichen weltweiten Reduzierung von Emissionen, um die Erderwärmung unter 1,5° C zu halten.

Dritter Teil: Der angefochtene Beschluss sei fehlerhaft, soweit er die Argumentation zugunsten einer internen Überprüfung zurückweise, indem er behaupte, es bestehe für die Union keine Verpflichtung, mittels einer angemessenen Veranschlagung ihres gerechten Anteils vollumfänglich die Reduzierung der Emissionen zu erreichen, die sie im Gebiet der Union erreichen könne. Der angefochtene Beschluss greife das Bestehen dieser Verpflichtung nicht auf und versuche auch nicht zu belegen, dass die jährlichen Emissionszuweisungen im Einklang mit einer solchen Verpflichtung festgelegt worden seien.

Vierter Teil: Der angefochtene Beschluss sei fehlerhaft, soweit er die Argumentation zugunsten einer internen Überprüfung zurückweise, mit der geltend gemacht werde, in der Bewertung zur Stützung der jährlichen Emissionszuweisungen habe weder eine Berücksichtigung von Grundrechten noch der Auswirkung des Klimawandels auf Grundrechte noch des Beitrags zum Klimawandel als Folge der Emissionsziele der Kommission stattgefunden. Der angefochtene Beschluss habe in dieser Bewertung nur auf die Berücksichtigung bestimmter, aber nicht aller Grundrechte Bezug genommen. Diese Bewertung sei in keiner Weise eine Bewertung des Ausmaßes, in dem der Klimawandel (einschließlich des Klimawandels, zu dem die Emissionsziele der Kommission beitragen würden) in diese Grundrechte eingreife.

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1 Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl 2006, L 264, S. 13), in der durch die Verordnung (EU) 2021/1767 geänderten Fassung.

1 Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1319 der Kommission vom 28. Juni 2023 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/2126 zur Überarbeitung der jährlichen Emissionszuweisungen an die Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2023 bis 2030 (ABl 2023, L 163, S. 9).