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Klage, eingereicht am 30. Juli 2009 - Italien/Kommission

(Rechtssache T-308/09)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigter: P. Gentili, avvocato dello Stato)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

das Schreiben Nr. 4263 der Europäischen Kommission - Generaldirektion Regionalpolitik - vom 20. Mai 2009 betreffend "Regionales operationelles Programm Kampanien 2000-2006. Zahlungsantragsnummer Sysfin 2009/0154 Adonis A/723 vom 12. Januar 2009", das folgende Entscheidung enthält, für nichtig zu erklären: "Der Betrag von 18 544 968,79 Euro, der sich auf die nach dem 17. Mai 2006 getätigten Ausgaben im Rahmen der Maßnahme 1.7 betreffend das Regionalsystem für Abfallbewirtschaftung und -beseitigung bezieht, ist nicht förderfähig."

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente sind ähnlich jenen in der Rechtssache T-99/09 Italien/Kommission1.

Die Klägerin macht insbesondere geltend:

Verstoß gegen die Art. 32 und 39 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds2, insoweit als die Beklagte die Zahlung der bescheinigten Ausgaben für die Maßnahme 1.7 "in Erwartung des Ausgangs der Rechtssache T-99/09" gekürzt habe und die Anhängigkeit einer Klage gegen zu einem früheren Zeitpunkt während des Zahlungsverfahrens getroffene Maßnahmen nicht zu den in den oben genannten Artikeln abschließend aufgeführten Fällen von Kürzungen der Zahlungen der Strukturfonds zähle.

Verstoß gegen Art. 230 EG. Es wird hierzu vorgetragen, dass die Mitgliedstaaten, wenn sie tatsächlich wegen der Klageerhebung eine Kürzung der nachfolgenden Zwischenzahlungen befürchten müssten, nicht mehr frei ihr grundlegendes Recht auf gerichtlichen Schutz ausüben könnten.

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1 - ABl. C 102 vom 1.5.09, S. 34.

2 - ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1.