Language of document : ECLI:EU:C:2021:1036

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

21. Dezember 2021(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Art. 7 Nr. 2 – Besondere Zuständigkeit für Verfahren, die eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung zum Gegenstand haben – Veröffentlichung angeblich verunglimpfender Äußerungen über eine Person im Internet – Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs – Gerichte eines jeden Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die hochgeladenen Inhalte zugänglich sind oder waren“

In der Rechtssache C‑251/20

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Cour de cassation (Kassationsgerichtshof, Frankreich) mit Entscheidung vom 13. Mai 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 10. Juni 2020, in dem Verfahren

Gtflix Tv

gegen

DR

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, des Vizepräsidenten L. Bay Larsen, des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev, der Kammerpräsidentin A. Prechal, der Kammerpräsidenten I. Jarukaitis und N. Jääskinen, der Richter T. von Danwitz und M. Safjan (Berichterstatter), der Richterin L. S. Rossi sowie der Richter A. Kumin und N. Wahl,

Generalanwalt: G. Hogan,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        von Gtflix Tv, vertreten durch P. Spinosi, L. Chevallier und A. Michel, avocats,

–        der französischen Regierung, vertreten durch E. de Moustier und A. Daniel als Bevollmächtigte,

–        der griechischen Regierung, vertreten durch S. Chala, A. Dimitrakopoulou und K. Georgiadis als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Heller und M. Wilderspin als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 16. September 2021

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1).

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Gtflix Tv, einem Anbieter von Erwachsenenunterhaltung mit Sitz in der Tschechischen Republik, und DR, einem ebenfalls in diesem Bereich tätigen Unternehmer mit Wohnsitz in Ungarn, wegen einer Klage auf Richtigstellung und Entfernung von angeblich abfälligen Äußerungen, die gegen Getflix Tv gerichtet sind und die DR auf mehreren Websites und in Internetforen veröffentlicht haben soll, sowie wegen einer Klage auf Ersatz des durch diese Veröffentlichungen entstandenen Schadens.

 Rechtlicher Rahmen

3        Aus dem vierten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1215/2012 geht hervor, dass sie darauf abzielt, im Interesse eines reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts die internationale Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen zu vereinheitlichen und eine rasche und unkomplizierte Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zu gewährleisten, die in einem Mitgliedstaat ergangen sind.

4        In den Erwägungsgründen 15 und 16 dieser Verordnung heißt es:

„(15)      Die Zuständigkeitsvorschriften sollten in hohem Maße vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten richten. Diese Zuständigkeit sollte stets gegeben sein außer in einigen genau festgelegten Fällen, in denen aufgrund des Streitgegenstands oder der Vertragsfreiheit der Parteien ein anderes Anknüpfungskriterium gerechtfertigt ist. Der Sitz juristischer Personen muss in der Verordnung selbst definiert sein, um die Transparenz der gemeinsamen Vorschriften zu stärken und Kompetenzkonflikte zu vermeiden.

(16)      Der Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten sollte durch alternative Gerichtsstände ergänzt werden, die entweder aufgrund der engen Verbindung zwischen Gericht und Rechtsstreit oder im Interesse einer geordneten Rechtspflege zuzulassen sind. Das Erfordernis der engen Verbindung soll Rechtssicherheit schaffen und verhindern, dass die Gegenpartei vor einem Gericht eines Mitgliedstaats verklagt werden kann, mit dem sie vernünftigerweise nicht rechnen konnte. Dies ist besonders wichtig bei Rechtsstreitigkeiten, die außervertragliche Schuldverhältnisse infolge der Verletzung der Privatsphäre oder der Persönlichkeitsrechte einschließlich Verleumdung betreffen.“

5        Die Regeln über die Zuständigkeit sind in Kapitel II der Verordnung enthalten. Abschnitt 1 („Allgemeine Bestimmungen“) dieses Kapitels II umfasst die Art. 4 bis 6 der Verordnung Nr. 1215/2012.

6        Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung lautet:

„Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen.“

7        Art. 5 Abs. 1 der Verordnung bestimmt:

„Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, können vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats nur gemäß den Vorschriften der Abschnitte 2 bis 7 dieses Kapitels verklagt werden.“

8        In Abschnitt 2 („Besondere Zuständigkeiten“) des Kapitels II der Verordnung bestimmt Art. 7 Nr. 2:

„Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden:

2.      wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“.

9        Der Wortlaut von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 ist im Wesentlichen identisch mit dem von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1), die durch die Verordnung Nr. 1215/2012 aufgehoben wurde.

10      Abschnitt 4 („Zuständigkeit bei Verbrauchersachen“) des Kapitels II der Verordnung Nr. 1215/2012 enthält Art. 17, dessen Abs. 1 bestimmt:

„(1)      Bilden ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag, den eine Person, der Verbraucher, zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann, den Gegenstand des Verfahrens, so bestimmt sich die Zuständigkeit unbeschadet des Artikels 6 und des Artikels 7 Nummer 5 nach diesem Abschnitt,

c)      in allen anderen Fällen, wenn der andere Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.“

 Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

11      Gtflix Tv, die ihren Sitz und den Mittelpunkt ihrer Interessen in der Tschechischen Republik hat, produziert und verbreitet, insbesondere über ihre Website, audiovisuelle Inhalte für Erwachsene. DR, der seinen Wohnsitz in Ungarn hat, ist Regisseur, Produzent und Vertreiber von Filmen derselben Art, die auf seinen in Ungarn gehosteten Websites vermarktet werden.

12      Gtflix Tv wirft DR vor, er habe verunglimpfende Äußerungen über sie auf mehreren Websites und in Internetforen verbreitet.

13      Gtflix Tv stellte gegen DR nach erfolgloser förmlicher Abmahnung in Bezug auf die Rücknahme dieser Äußerungen beim Präsidenten des Tribunal de grande instance de Lyon (Regionalgericht Lyon, Frankreich) einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Sie beantragte, DR unter Androhung eines Zwangsgeldes dazu zu verurteilen, verunglimpfende Handlungen in Bezug auf sie und die von ihr betriebene Website zu unterlassen sowie eine gerichtliche Mitteilung auf Französisch und auf Englisch in jedem der betreffenden Foren zu veröffentlichen, sie selbst zu ermächtigen, in den betreffenden Foren einen Kommentar zu veröffentlichen, und schließlich die Zahlung eines symbolischen Euro als vorläufigen Ersatz für ihren wirtschaftlichen Schaden und desselben Betrags als Ersatz für ihren immateriellen Schaden.

14      DR machte vor dem Tribunal de grande instance de Lyon (Regionalgericht Lyon) eine Einrede der Unzuständigkeit der französischen Gerichte geltend, der mit Beschluss vom 10. April 2017 stattgegeben wurde.

15      Gegen diesen Beschluss legte Gtflix Tv Berufung bei der Cour d’appel de Lyon (Berufungsgericht Lyon, Frankreich) ein und erhöhte den vorläufig geltend gemachten Betrag für den in Frankreich entstandenen wirtschaftlichen und immateriellen Schaden auf 10 000 Euro. Mit bestätigendem Urteil vom 24. Juli 2018 gab auch dieses Gericht der Einrede der Unzuständigkeit statt.

16      Beim vorlegenden Gericht rügt Gtflix Tv, dass in diesem Urteil die französischen Gerichte zugunsten der tschechischen Gerichte für unzuständig erklärt würden, obgleich die Gerichte eines Mitgliedstaats für die Entscheidung über Schäden zuständig seien, die im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats durch einen im Internet veröffentlichten Inhalt verursacht würden, wenn dieser Inhalt dort zugänglich sei. Die Cour d’appel de Lyon (Berufungsgericht Lyon) habe dadurch gegen Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 verstoßen, dass sie die Zuständigkeit der französischen Gerichte mit der Begründung ausgeschlossen habe, dass es nicht ausreiche, dass die als verunglimpfend erachteten Äußerungen im Zuständigkeitsbereich des angerufenen Gerichts zugänglich seien, sondern dass sie zudem für in diesem Zuständigkeitsbereich wohnende Internetnutzer von Interesse und geeignet sein müssten, dort einen Schaden zu verursachen.

17      Im Hinblick auf das Urteil vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan (C‑194/16, EU:C:2017:766), hat das vorlegende Gericht entschieden, dass die französischen Gerichte für die Entscheidung über den Antrag auf Entfernung angeblich verunglimpfender Äußerungen und die Richtigstellung der Angaben durch die Veröffentlichung einer Mitteilung unzuständig seien, u. a., weil der Mittelpunkt der Interessen von Gtflix Tv in der Tschechischen Republik liege und DR seinen Wohnsitz in Ungarn habe.

18      Das vorlegende Gericht fragt sich jedoch, ob eine Person, die der Ansicht ist, dass ihre Rechte durch die Verbreitung verunglimpfender Äußerungen im Internet verletzt worden seien, und die sowohl auf Richtigstellung der Angaben und Entfernung der Inhalte als auch auf Ersatz des daraus entstandenen immateriellen und wirtschaftlichen Schadens klagt, gemäß dem Urteil vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a. (C‑509/09 und C‑161/10, EU:C:2011:685, Rn. 51 und 52), vor den Gerichten jedes Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet diese online gestellten Äußerungen zugänglich sind oder waren, Ersatz des im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats verursachten Schadens verlangen kann, oder ob sie gemäß dem Urteil vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan (C‑194/16, EU:C:2017:766, Rn. 48), diesen Antrag auf Schadensersatz vor dem Gericht stellen muss, das für die Anordnung der Richtigstellung der Angaben und der Entfernung der verunglimpfenden Äußerungen zuständig ist.

19      Unter diesen Umständen hat die Cour de cassation (Kassationsgerichtshof, Frankreich) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Sind die Bestimmungen von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen, dass die Person, die in der Ansicht, dass ihre Rechte durch die Verbreitung verunglimpfender Äußerungen im Internet verletzt worden seien, sowohl auf Richtigstellung der Angaben und Entfernung der Inhalte als auch auf Ersatz des daraus entstandenen immateriellen und wirtschaftlichen Schadens klagt, gemäß dem Urteil vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a. (C‑509/09 und C‑161/10, EU:C:2011:685, Rn. 51 und 52), vor den Gerichten jedes Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet ein ins Internet gestellter Inhalt zugänglich ist oder war, Ersatz des im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats verursachten Schadens verlangen kann, oder dahin, dass sie gemäß dem Urteil vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan (C‑194/16, EU:C:2017:766, Rn. 48), diesen Antrag auf Schadensersatz vor dem Gericht stellen muss, das für die Anordnung der Richtigstellung der Angaben und der Entfernung der verunglimpfenden Kommentare zuständig ist?

 Zur Vorlagefrage

20      Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen ist, dass eine Person, die der Ansicht ist, dass ihre Rechte durch die Verbreitung verunglimpfender Äußerungen über sie im Internet verletzt worden seien, und die sowohl auf Richtigstellung der Angaben und Entfernung der sie betreffenden veröffentlichten Inhalte als auch auf Ersatz des durch diese Veröffentlichung entstandenen Schadens klagt, vor den Gerichten jedes Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet diese Äußerungen zugänglich sind oder waren, Ersatz des Schadens verlangen kann, der ihr in dem Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts entstanden sein soll, selbst wenn diese Gerichte nicht für die Entscheidung über den Antrag auf Richtigstellung und Entfernung zuständig sind.

21      Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Gericht des Ortes verklagt werden kann, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht.

22      Da diese Vorschrift Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 entspricht, gilt die vom Gerichtshof vorgenommene Auslegung dieser Bestimmungen auch für Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 (vgl. Urteil vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan, C‑194/16, EU:C:2017:766, Rn. 24 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

23      Nach ständiger Rechtsprechung ist die besondere Zuständigkeitsregel für Verfahren, die eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung zum Gegenstand haben, autonom und unter Berücksichtigung der Systematik und der Zielsetzungen der Verordnung auszulegen, zu der sie gehört (Urteil vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan, C‑194/16, EU:C:2017:766, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24      Diese besondere Zuständigkeitsregel beruht darauf, dass zwischen der Streitigkeit und den Gerichten des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt (Urteil vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan, C‑194/16, EU:C:2017:766, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25      Wie aus dem 16. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1215/2012 hervorgeht, soll das Erfordernis der engen Verbindung Rechtssicherheit schaffen und verhindern, dass die Gegenpartei vor einem Gericht eines Mitgliedstaats verklagt werden kann, mit dem sie vernünftigerweise nicht rechnen konnte, wobei dies besonders bei Rechtsstreitigkeiten wichtig ist, die außervertragliche Schuldverhältnisse infolge der Verletzung der Privatsphäre oder der Persönlichkeitsrechte einschließlich Verleumdung betreffen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan, C‑194/16, EU:C:2017:766, Rn. 28).

26      Bei unerlaubten Handlungen oder ihnen gleichgestellten Handlungen ist nämlich das Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, insbesondere wegen der Nähe zum Streitgegenstand und der leichteren Beweisaufnahme in der Regel am besten in der Lage, den Rechtsstreit zu entscheiden (Urteil vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan, C‑194/16, EU:C:2017:766, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs meint die Wendung „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“ sowohl den Ort des ursächlichen Geschehens als auch den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs und jeder der beiden Orte kann je nach Lage des Falles für die Beweiserhebung und für die Gestaltung des Prozesses einen besonders sachgerechten Anhaltspunkt liefern (Urteil vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan, C‑194/16, EU:C:2017:766, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28      Die Vorlageentscheidung enthält keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Ausgangsverfahren die Möglichkeit betrifft, die französischen Gerichte in Anknüpfung an das ursächliche Geschehen anzurufen. Vielmehr stellt sich die Frage, ob diese Gerichte unter dem Gesichtspunkt des Ortes der Verwirklichung des Schadenserfolgs zuständig sind. Zudem hat Gtflix Tv, wie das vorlegende Gericht ausführt, nicht beantragt, die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Angaben und Äußerungen im französischen Hoheitsgebiet unzugänglich zu machen.

29      Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass bei Klagen auf Ersatz eines immateriellen Schadens, der durch eine ehrverletzende Veröffentlichung in den Printmedien verursacht worden sein soll, der Betroffene eine Schadensersatzklage gegen den Herausgeber bei den Gerichten jedes Mitgliedstaats erheben kann, in dem die Veröffentlichung verbreitet worden ist und in dem das Ansehen des Betroffenen nach dessen Behauptung beeinträchtigt worden ist; dabei sind diese Gerichte nur für die Entscheidung über den Ersatz der Schäden zuständig, die in dem Staat des angerufenen Gerichts verursacht worden sind (Urteil vom 7. März 1995, Shevill u. a., C‑68/93, EU:C:1995:61, Rn. 33).

30      Was speziell mutmaßliche Verstöße gegen die Persönlichkeitsrechte mittels auf einer Website veröffentlichter Inhalte betrifft, hat der Gerichtshof entschieden, dass gemäß Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 die Person, die sich in ihren Rechten verletzt fühlt, die Möglichkeit hat, entweder, unter dem Gesichtspunkt des Ortes des ursächlichen Geschehens, bei den Gerichten des Ortes, an dem der Urheber dieser Inhalte niedergelassen ist, oder, unter dem Gesichtspunkt der Verwirklichung des Schadenserfolgs, bei den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Interessen befindet, eine Klage auf Ersatz des gesamten entstandenen Schadens zu erheben. Anstelle einer Klage auf Ersatz des gesamten entstandenen Schadens kann diese Person ihre Klage auch vor den Gerichten jedes Mitgliedstaats erheben, in dessen Hoheitsgebiet ein im Internet veröffentlichter Inhalt zugänglich ist oder war. Diese sind nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig, der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats des angerufenen Gerichts verursacht worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a., C‑509/09 und C‑161/10, EU:C:2011:685, Rn. 52).

31      Diese Klagemöglichkeit steht auch einer juristischen Person offen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt und Ersatz des durch die ihren geschäftlichen Ruf beeinträchtigende Veröffentlichung unrichtiger Angaben über sie im Internet und durch die fehlende Entfernung sie betreffender Kommentare entstandenen Schadens verlangt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan, C‑194/16, EU:C:2017:766, Rn. 44).

32      In Anbetracht der umfassenden Abrufbarkeit der auf einer Website veröffentlichten Angaben und Inhalte und des Umstands, dass die Reichweite ihrer Verbreitung grundsätzlich weltumspannend ist, hat der Gerichtshof jedoch klargestellt, dass ein auf die Richtigstellung dieser Angaben und die Entfernung dieser Inhalte gerichteter Antrag einheitlich und untrennbar ist und somit nur bei einem Gericht gestellt werden kann, das für die Entscheidung über einen Antrag auf Ersatz des gesamten Schadens zuständig ist, und nicht bei einem Gericht, das nicht über eine solche Zuständigkeit verfügt (Urteil vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan, C‑194/16, EU:C:2017:766, Rn. 48).

33      Folglich kann gemäß Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 eine Person, die sich dadurch in ihren Rechten verletzt fühlt, dass auf einer Website Angaben veröffentlicht wurden, entweder das Gericht des Ortes, an dem der Urheber dieser Inhalte niedergelassen ist, oder das Gericht, in dessen Zuständigkeitsbereich der Mittelpunkt der Interessen der betroffenen Person liegt, anrufen, um die Richtigstellung dieser Angaben sowie die Entfernung der veröffentlichten Inhalte zu verlangen.

34      Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts sollte aufgrund des „notwendigen Abhängigkeitsverhältnisses“ zwischen dem Antrag auf Richtigstellung von Angaben und auf Entfernung von veröffentlichten Inhalten zum einen und dem damit verbundenen Antrag auf vollständigen oder teilweisen Ersatz des durch diese Veröffentlichung entstandenen Schadens zum anderen eines der in der vorstehenden Randnummer genannten Gerichte für die Entscheidung über diese beiden Anträge ausschließlich zuständig sein. Das Interesse einer geordneten Rechtspflege könnte eine solche ausschließliche Zuständigkeit rechtfertigen.

35      Eine solche Zuständigkeit ergibt sich jedoch nicht aus Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012, wie er in Rn. 32 des vorliegenden Urteils ausgelegt wird, da anders als ein Antrag auf Richtigstellung der Angaben und Entfernung von Inhalten, der einheitlich und untrennbar ist, der Antrag auf Schadensersatz sich entweder auf den vollständigen oder auf den teilweisen Ersatz eines Schadens beziehen kann. So ist zwar der Umstand, dass ein Antrag auf Richtigstellung von Angaben und Entfernung von Inhalten nicht bei einem anderen als dem Gericht anhängig gemacht werden kann, das für die Entscheidung über den gesamten Schadensersatzantrag zuständig ist, dadurch gerechtfertigt, dass ein solcher Antrag einheitlich und untrennbar ist; es wäre aber nicht gerechtfertigt, aus diesem Grund dem Antragsteller die Möglichkeit zu nehmen, vor einem anderen Gericht, in dessen Zuständigkeitsbereich er meint, einen Schaden erlitten zu haben, teilweisen Ersatz des Schadens zu beantragen.

36      Im Übrigen ergibt sich das Erfordernis einer ausschließlichen Zuständigkeit des Gerichts des Ortes, an dem der Urheber der veröffentlichten Inhalte niedergelassen ist, oder des Gerichts des Ortes, an dem sich der Mittelpunkt der Interessen des Antragstellers befindet, insbesondere nicht aus dem, was das vorlegende Gericht als ein „notwendiges Abhängigkeitsverhältnis“ zwischen dem Antrag auf Richtigstellung der Angaben und Entfernung der veröffentlichten Inhalte zum einen und dem Antrag auf Ersatz des Schadens, der daraus entstanden sein soll, zum anderen darstellt. Da unabhängig von den diesen Anträgen zugrunde liegenden identischen Sachverhalten Unterschiede im Hinblick auf ihren Gegenstand, ihren Rechtsgrund und ihre Teilbarkeit bestehen, ist es rechtlich nicht notwendig, dass sie von einem einzigen Gericht gemeinsam geprüft werden.

37      Eine solche Zuständigkeit ist auch nicht im Hinblick auf eine geordnete Rechtspflege geboten.

38      Ein lediglich für die Entscheidung über den in seinem Mitgliedstaat entstandenen Schaden zuständiges Gericht ist durchaus in der Lage, im Rahmen eines in diesem Mitgliedstaat durchgeführten Verfahrens und in Anbetracht auf die in diesem Mitgliedstaat erhobenen Beweise den Eintritt und die Höhe des geltend gemachten Schadens zu beurteilen.

39      Zudem trägt die dem Kläger eingeräumte Möglichkeit, bei den Gerichten der Mitgliedstaaten, die für die Entscheidung über den im Hoheitsgebiet ihres jeweiligen Mitgliedstaats entstandenen Schaden zuständig sind, eine Schadensersatzklage zu erheben, zur geordneten Rechtspflege bei, wenn der Mittelpunkt der Interessen dieses Klägers nicht bestimmt werden kann. In einem solchen Fall hat der Gerichtshof entschieden, dass diese Person nicht berechtigt wäre, den mutmaßlichen Verursacher der Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte nach Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 in Anknüpfung an den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs auf Ersatz des gesamten erlittenen Schadens zu verklagen (vgl. Urteil vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan, C‑194/16, EU:C:2017:766, Rn. 43). Dagegen kann die Person dieses Recht aufgrund dieser Möglichkeit auch und in gleicher Weise geltend machen, um Ersatz nur des im Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts entstandenen Teils des Schadens zu verlangen.

40      Das Erreichen des Ziels, eine geordnete Rechtspflege sicherzustellen, wird also nicht durch die dem Kläger eingeräumte Möglichkeit in Frage gestellt, vor den für die Entscheidung über den in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat verursachten Schaden zuständigen Gerichten eine Schadensersatzklage zu erheben.

41      Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Zuständigkeit dieser Gerichte für die Entscheidung allein über Schäden, die im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats entstanden sind, lediglich voraussetzt, dass der verletzende Inhalt in diesem Hoheitsgebiet zugänglich ist oder war. Denn anders als Art. 17 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 1215/2012 enthält Art. 7 Nr. 2 dieser Verordnung für die Bestimmung des zuständigen Gerichts keine zusätzliche Voraussetzung, wie etwa die, dass die Tätigkeit einer Person auf den Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts „ausgerichtet“ ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Oktober 2013, Pinckney, C‑170/12, EU:C:2013:635, Rn. 42, und vom 22. Januar 2015, Hejduk, C‑441/13, EU:C:2015:28, Rn. 32).

42      Würde aber die Möglichkeit, eine Schadensersatzklage vor einem der in Rn. 40 des vorliegenden Urteils genannten Gerichte zu erheben, durch zusätzliche Voraussetzungen beschränkt, könnte dies gegebenenfalls zu einem faktischen Ausschluss dieser Möglichkeit führen, obwohl nach der in Rn. 26 des vorliegenden Urteils angeführten ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs die Person, die sich in ihren Rechten verletzt fühlt, immer die Möglichkeit haben muss, vor den Gerichten des Ortes der Verwirklichung des Schadenserfolgs Klage zu erheben.

43      Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen ist, dass eine Person, die der Ansicht ist, dass ihre Rechte durch die Verbreitung verunglimpfender Äußerungen über sie im Internet verletzt worden seien, und die sowohl auf Richtigstellung der Angaben und Entfernung der sie betreffenden veröffentlichten Inhalte als auch auf Ersatz des durch diese Veröffentlichung entstandenen Schadens klagt, vor den Gerichten jedes Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet diese Äußerungen zugänglich sind oder waren, Ersatz des Schadens verlangen kann, der ihr in dem Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts entstanden sein soll, selbst wenn diese Gerichte nicht für die Entscheidung über den Antrag auf Richtigstellung und Entfernung zuständig sind.

 Kosten

44      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

Art. 7 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass eine Person, die der Ansicht ist, dass ihre Rechte durch die Verbreitung verunglimpfender Äußerungen über sie im Internet verletzt worden seien, und die sowohl auf Richtigstellung der Angaben und Entfernung der sie betreffenden veröffentlichten Inhalte als auch auf Ersatz des durch diese Veröffentlichung entstandenen Schadens klagt, vor den Gerichten jedes Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet diese Äußerungen zugänglich sind oder waren, Ersatz des Schadens verlangen kann, der ihr in dem Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts entstanden sein soll, selbst wenn diese Gerichte nicht für die Entscheidung über den Antrag auf Richtigstellung und Entfernung zuständig sind.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Französisch.