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Klage, eingereicht am 31. August 2009 - Deutschland/Kommission

(Rechtssache T-347/09)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: M. Lumma und B. Klein)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung der Kommission SG-Greffe (2009) D/3985 im Beihilfeverfahren Nr. NN 8/2009 vom 2. Juli 2009 nichtig zu erklären, soweit darin die notifizierten Maßnahmen als staatliche Beihilfen im Sinne des Tatbestandes des Art. 87 Abs. 1 EG eingestuft werden;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin wendet sich gegen die Entscheidung der Kommission K(2009) 5080 endgültig vom 2. Juli 2009 betreffend eine Beihilferegelung, die einerseits die unentgeltliche Übertragung von bundeseigenen Flächen des Nationalen Naturerbes und andererseits die Förderung von Naturschutzgroßprojekten umfasst (Staatliche Beihilfe NN 8/2009 - Deutschland - Naturschutzflächen). In dieser Entscheidung ist die Kommission der Auffassung, dass die angemeldete Beihilferegelung gemäß Art. 86 Abs. 2 EG mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. Die Klägerin wendet sich gegen die angefochtene Entscheidung, soweit darin die angemeldeten Maßnahmen als Beihilfen im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EG eingestuft werden.

Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin geltend, dass die Beklagte Art. 87 Abs. 1 EG in mehrfacher Hinsicht falsch angewendet habe. Diesbezüglich wird insbesondere vorgetragen, dass die Beklagte zu Unrecht die Naturschutzorganisationen als Unternehmen qualifiziert und zu Unrecht eine gebotene Gesamtbetrachtung der angemeldeten Maßnahmen unterlassen habe. Darüber hinaus hätten die Naturschutzorganisationen durch die angemeldeten Maßnahmen keinen beihilferelevanten Vorteil. Die Klägerin rügt ferner die falsche Anwendung des vierten Kriteriums nach dem Urteil des Gerichtshofs vom 24. Juli 2003 in der Rechtssache C-280/00 (Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, Slg. 2003, I-7747).

Hilfsweise wird ein Verstoß gegen die Begründungspflicht gemäß Art. 253 EG geltend gemacht.

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